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Entscheid

HOR.2022.35

HOR.2022.35 - Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer - 2024-12-17

17. Dezember 2024Deutsch41 min

Handelsgericht 1. Kammer HOR.2022.35 / fn / fn Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichter Wyss Handelsrichter Gruntz Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Gerichtsschreiberin Näf Gerichtsschreiberin-Stv. Walter Klägerin A._...

Source ag.ch

Handelsgericht

1. Kammer

HOR.2022.35 / fn / fn

Urteil vom 17. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichter Wyss Handelsrichter Gruntz Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Gerichtsschreiberin Näf Gerichtsschreiberin-Stv. Walter

Klägerin A._____ AG vertreten durch Dr. iur. Urs Markus Lischer, Genferhaus, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern

Beklagte B._____ AG in Liquidation

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Zustimmung zu Übertragung und Anmeldung der Eintragung von Stammanteilen

Sachverhalt

1. Parteien

1.1. Beklagte Die Beklagte wurde im November 2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einem Stammkapital von Fr. 20'000.00, aufgeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.00, gegründet. Ab dem 30. August 2021 (Publikation im SHAB) hielten C._____ und D._____ je die Hälfte des Stammkapitals (d.h. je 100 Stammanteile zu Fr. 100.00; Klagebeilage [KB] 2). Am 19. September 2022 (Publikation im SHAB) – nach Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 3.1) – wurde das Stammkapital der Beklagten erhöht und die Beklagte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Aktienkapital beträgt nunmehr Fr. 100'000.00 und setzt sich aus 900 Namenaktien sowie 100 Vorzugs-Namenaktien zu jeweils je Fr. 100.00 zusammen (Klage Rz. 5; Antwort Rz. 3 und 13; Replik Rz. 1 ff.; KB 2 und 16; Antwortbeilage [AB] 1).

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Q._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [….] (Klage Rz. 5; Antwort Rz. 3 und 13; Replik Rz. 1 f.; KB 2; AB 1). Die Beklagte ist ein "Start-Up". Konkret besteht ihre Geschäftstätigkeit darin, Kunden virtuell ein Feld zu "vermieten", welches diese dann ebenfalls virtuell mit Setzlingen (v.a. verschiedene Gemüsesorten) bestücken können. In der Folge pflanzt die Beklagte dieses Gemüse dann reell an und liefert es an die Kunden aus (Klage Rz. 8; Antwort Rz. 13).

1.2. Klägerin Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klage Rz. 6; Antwort Rz. 12; KB 3). C._____ war im Jahre 2021 kurz bei der Klägerin angestellt und lernte dort E._____ (Verwaltungsratspräsident der Klägerin), F._____ (Geschäftsführer der Klägerin) und G._____ (stellvertretender Geschäftsführer der Klägerin) kennen (Klage Rz. 7 ff.; Antwort Rz. 15; KB 3).

2. Sachverhalt

2.1. Letter of Intent Die Beklagte als "Start-Up" ist auf Investoren angewiesen (Klage Rz. 9; Antwort Rz. 14; Replik Rz. 145). In diesem Zusammenhang kam es am 15./20./21. Dezember 2021 zum Abschluss einer mit "Letter of Intent (LOI) (Absichtserklärung)" überschriebenen Vereinbarung (nachfolgend: LOI) zwischen der Beklagten, D._____ und C._____ einerseits (in der Vereinbarung als "Parteien 1" oder "A" bezeichnet) und F._____, E._____, G._____ und der Klägerin andererseits (in der Vereinbarung als "Parteien 2" oder "B" bezeichnet; Klage Rz. 10; Antwort Rz. 20; Replik Rz. 51 ff.; KB 4; AB 3). Gemäss dem LOI (Ziff. 2, 1.1, b) sollten "B" insgesamt 15% der Firmenanteile der Beklagten erhalten, wobei der LOI in Ziff. 3 folgenden Verteilschlüssel vorsieht: F._____, E._____, und G._____ je 4%, Klägerin 3% (Klage Rz. 10; KB 4; Antwort Rz. 20). Den "B" wurden im LOI (Ziff. 2, 1.2, c) zudem das Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat der Beklagten (durch eine noch zu bestimmende Person) eingeräumt, wobei die Beklagte im damaligen Zeitpunkt freilich noch eine GmbH war und es entsprechend keinen Verwaltungsrat gab. Indessen wird bereits im LOI (Ziff. 2, 1.2, f) darauf hingewiesen, dass "in den kommenden Wochen noch entschieden [werde], ob und wie eine AG gegründet wird." Der Wert der Firmenanteile im Umfang von 15% wurde im LOI (Ziff. 2, 1.1, a und b) auf Fr. 250'000.00 beziffert, die wie folgt geleistet werden sollen (Klage Rz. 4 und 11; Antwort Rz. 7 und 21; KB 4):

" b) Die Konditionen: ➢ 15% Firmenanteile der H._____ GmbH im Wert von CHF 250'000 (zweihundert fünfzig tausend Schweizer Franken) ➢ CHF 80'000 werden in Form von Bargeld an die Firma bezahlt ➢ CHF 150'000 werden in Form von Mediabudget von den Parteien "B" erbracht (wird mit CHF 120'000 in die Bewertung der Anteile berechnet) ➢ CHF 30'000 wird in Form von Arbeitsleistung von den Privatpersonen F._____, E._____ und G._____ in der Bewertung der Anteile berechnet ➢ CHF 20'000 wird in der Form von Arbeitsleistung von der I._____ AG in der Bewertung der Anteile berechnet."

2.2. Erbringung der Gegenleistungen Es ist unbestritten, dass die Zahlungen in Höhe von total Fr. 80'000.00 geleistet wurden. Streitig ist, ob die übrigen Leistungen erbracht wurden (Klage Rz. 12; Antwort Rz. 27 ff.; Replik Rz. 65 ff.; Duplik Rz. 179 ff.).

2.3. Abtretung von Stammanteilen Parallel zu den Verhandlungen über den LOI und damit noch vor dessen Unterzeichnung unterschrieben die Parteien des LOI am 13. Dezember 2021 eine Abtretungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich C._____, die nachgenannten Stammanteile zu je Fr. 100.00 zu übertragen und trat diese Stammanteile zugleich auch ab: - 8 Stammanteile an F._____, - 1 Stammanteil an G._____ und - 6 Stammanteile an die Klägerin (Klage Rz. 14; Antwort Rz. 23; Replik Rz. 61; KB 7 [Ziff. 1] und KB 20).

D._____ verpflichtete sich ihrerseits zur Übertragung und trat folgende Stammanteile ab: - 7 Stammanteile an G._____ und - 8 Stammanteile an E._____ (Klage Rz. 14; Antwort Rz. 23; Replik Rz. 61; KB 7 [Ziff. 2] und KB 20).

In der Abtretungserklärung wird festgehalten (KB 7, Ziff. 3), dass die Abtretung mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam wird (Antwort Rz. 23; Replik Rz. 55). Denn gemäss Art. 6 der damaligen

Statuten der Beklagten galt: "[…] Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigern. Die Abtretung wird erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam. […]" (Klage Rz. 23; Antwort Rz. 10; KB 14; vgl. auch Art. 786 Abs. 1 OR).

2.4. Keine Genehmigung der Stammanteilsübertragungen In der Folge wurde ein Protokoll für eine Gesellschafterversammlung der Beklagten vorbereitet. Gemäss dem Protokollentwurf sollte anlässlich dieser Gesellschafterversammlung die Übertragung der Stammanteile genehmigt werden (Klage Rz. 18; KB 9). Die Gesellschafterversammlung wurde in der Folge aber nie abgehalten. Vielmehr kam es offenbar zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Mit E-Mail vom 23. Mai 2022 präsentierte D._____ drei Optionen, welche von den "B" jedoch abgelehnt wurden. Diese stellten am 6. Juli 2022 demgegenüber ein Gesuch um Genehmigung der Stammanteilsübertragungen durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten. Eine Einigung der Parteien konnte nicht erzielt werden (Klage Rz. 19 f; Antwort Rz. 45 ff.; KB 10-11). Mit E-Mail vom 22. Juli 2022 stellte J._____ das Protokoll einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung (Universalversammlung) der Beklagten vom 22. Juli 2022 zu. Diesem Beschluss kann entnommen werden, dass die Universal-Gesellschafterversammlung (bestehend aus den beiden Gesellschaftern C._____ und D._____) das Gesuch von E._____, G._____, F._____ und der Klägerin vom 6. Juli 2022 betreffend Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen der Gesellschaft einstimmig abgelehnt hat (Klage Rz. 21; KB 12 und 13; Antwort Rz. 52)

3. Prozessgeschichte

3.1. Klage Mit Klage vom 7. September 2022 an das Handelsgericht des Kantons Aargau stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.07.2022, in welchem das Gesuch von E._____, G._____, I._____ AG und F._____ vom 06.07.2022 um Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen der Beklagten abgelehnt wird, ungerechtfertigt ist.

2.

Die Beklagte sei, unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die Übertragung von 6 Stammanteilen der Beklagten zu nominal CHF 100.00 an die Klägerin, im Handelsregister derzeit eingetragen auf C._____, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Die Klägerin machte in der Klage im Wesentlichen geltend, der LOI sei rechtlich bindend. Die Klägerin habe die vereinbarte Gegenleistung erbracht. D._____ und C._____ verhielten sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter rechtsmissbräuchlich, indem sie durch die Nichtgenehmigung der Stammanteilsübertragen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu unterlaufen versuchten. Der Ablehnungsentscheid sei demgemäss ungerechtfertigt. Die Abtretung der Stammanteile sei daher rechtswirksam.

3.2. Gerichtskostenvorschuss Mit Verfügung vom 8. September 2022 setzte der Präsident des Handelsgerichts der Klägerin Frist bis zum 23. September 2022, um einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'290.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Die Klägerin leistete den Vorschuss am 19. September 2022.

3.3. Klageantwort Mit Klageantwort vom 9. November 2022 beantragte die Beklagte:

" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin."

Die Beklagte wies in der Klageantwort auf die Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft hin (oben, Ziff. 1.1) und machte geltend, die Rechtsbegehren der Klägerin seien daher von vornherein nicht mehr umsetzbar. Weiter führte sie in der Klageantwort im Wesentlichen aus, die Rechtsverbindlichkeit einer Absichtserklärung sei strittig. Überdies hätten die Klägerin sowie F._____, E._____ und G._____ die im LOI aufgeführten Leistungen nicht, zumindest nicht vollständig erbracht. Einzelne dieser Leistungen könnten zudem nicht im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals liberiert werden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, die Übertragung der Stammanteile abzulehnen, von der Gesellschafterversammlung als Organ der Beklagten gefasst worden sei und nicht von den Gesellschaftern. Die Gesellschafterversammlung könne die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen ohne Angabe von Gründen verweigern.

3.4. Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen Am 27. Januar 2023 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen statt. Diese führten indessen nicht zu einer Vergleichslösung.

3.5. Replik Am 9. März 2023 erstattete die Klägerin die Replik und beantragte nunmehr:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin als Aktionärin von 27 Namenaktien zu je CHF 100.00 und 3 Namenaktien (Vorzugsaktien) zu je CHF 100.00 anzuerkennen und im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen und ihr einen entsprechenden Auszug zuzustellen.

2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Aktionärin von 30 Namenaktien zu je CHF 100.00 anzuerkennen und im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen und ihr einen entsprechenden Auszug zuzustellen.

3.

Der Verwaltungsrat der Beklagten sei anzuweisen, die Klägerin als Aktionärin von 27 Namenaktien zu je CHF 100.00 und 3 Namenaktien (Vorzugsaktien) zu je CHF 100.00, eventualiter von 30 Namenaktien zu je CHF 100.00, anzuerkennen und im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen.

4.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Klägerin als Aktionärin gemäss Antrag Ziff. 1, eventualiter Antrag Ziff. 2, sowie Antrag Ziff. 3 betreffend den Verwaltungsrat, im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen, sei in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 i.V. mit Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO die Überweisung der verantwortlichen Organe an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen.

5.

Im Sinne von Art. 236 Abs. 3 i.V. mit Art. 344 Abs. 1 ZPO sei anzuordnen, dass das Urteil im Unterlassungsfall nach Ablauf von 10 Tagen ab Rechtskraft die Abgabe der Anerkennungserklärung und die Vornahme der Eintragungshandlung gemäss Ziff. 1 bis 3 ersetzt.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, da die Beklagte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, entfalle die durch richterliche Anordnung zu vollziehende Eintragung im Handelsregister. An deren Stelle trete die Eintragung der Klägerin im Aktienbuch. Der für eine Eintragung vorausgesetzte Ausweis über den Erwerb der Aktien sei vorliegend der LOI sowie die dokumentierte Übertragung des Gesellschaftsanteils. Der LOI sei keine blosse Absichtserklärung, sondern rechtsverbindlich. Werde einem Aktionär die Eintragung in das Aktienbuch verweigert, so könne er die Eintragung mittels Leistungsklage durchsetzen.

3.6. Duplik Mit Duplik vom 15. Mai 2023 beantragte die Beklagte neu:

" 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin."

Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten, da es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Auch sei die Klageänderung unzulässig, da die neuen Rechtsbegehren keinen genügenden Konnex zu den ursprünglichen Rechtsbegehren aufwiesen. Im Weiteren sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Wenn die Klägerin fordere, dass C._____ seine Stammanteile übertrage, habe sie diesen einzuklagen.

3.7. Am 10. Juli 2023 erliess der Präsident des Handelsgerichts die Beweisverfügung. Er liess die eingereichten Urkunden als Beweismittel zu und erwog, dass Zeugen- oder Parteibefragungen entweder nicht notwendig oder mangels schlüssiger und substantiierter Behauptungen nicht zulässig seien. Weiter setzte er den Parteien Frist bis zum 21. Juli 2023, um mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten und ob sie beantragen, schriftliche Schlussvorträge einreichen zu können. Überdies überwies er den Fall an das Handelsgericht und gab den Parteien den Spruchkörper bekannt.

3.8. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Hingegen bestand die Klägerin mit Eingabe vom 21. Juli 2023 auf deren Durchführung.

3.9. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Brugg vom 14. Dezember 2023 wurde über die Beklagte mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2023, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Entsprechend wurde das Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 gemäss Art. 207 SchKG sistiert.

3.10. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 teilten die Rechtsanwälte der Beklagten mit, dass sie diese nicht mehr vertreten.

3.11. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Brugg vom 14. August 2024 wurde das Konkursverfahren betreffend die Beklagte mangels Aktiven eingestellt. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte das Konkursamt Aargau dem Handelsgericht mit, dass innert der bis zum 1. September 2024

angesetzten Frist kein Kostenvorschuss zur Deckung der Konkurskosten geleistet worden sei. Entsprechend sei die Einstellung des Konkurses definitiv.

3.12. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und die Klägerin aufgefordert, zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung zu nehmen.

3.13. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, das Verfahren sei nicht gegenstandslos geworden. Es sei daher weiterzuführen.

3.14. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 17. Dezember 2024, 17.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen.

3.15. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024 blieb die Beklagte säumig. Es wurden die geänderte Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und die Klägerin hielt ihren Schlussvortrag. Anschliessend zog sich das Handelsgericht zur Urteilsberatung zurück.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören namentlich die örtliche, die sachliche (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

1.1

Zuständigkeit

1.1.1

Örtliche Zuständigkeit Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO). Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus, dass dieses seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe (Antwort Rz. 2). Mit dem Hinweis auf die Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen erhob die Beklagte keine genügende Zuständigkeitseinrede i.S.v. Art. 18 ZPO. Folglich liess sie sich auf das Verfahren ein. Es besteht im Weiteren keine zwingende Zuständigkeit eines anderen Gerichts, welche einer Einlassung entgegenstehen würde.

1.1.2

Sachliche Zuständigkeit Nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können die Kantone das Handelsgericht zuständig erklären für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Der Kanton Aargau hat in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Unter Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallen sämtliche Klagen, die ihre Grundlage in den Art. 552-926 OR haben.1 Dazu gehören insbesondere sämtliche Streitigkeiten um die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Auseinandersetzungsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern unter sich, die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, die Klage auf Auflösung der Gesellschaft etc.2 Die Klägerin focht in der Klage einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten an und verlangte ihre Eintragung als Gesellschafterin im Handelsregister. Mit der Replik änderte sie ihre Rechtsbegehren und verlangt nunmehr als Aktionärin anerkannt und entsprechend im Aktienbuch eingetragen zu werden. Es handelt sich sowohl bei den ursprünglichen Rechtsbegehren wie auch bei den aktuellen Rechtsbegehren um solche aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Das angerufene Handelsgericht ist folglich sachlich zuständig.

1.

BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N. 16.

2.

BK ZPO-BERGER, 1. Aufl. 2012, Art. 6 N. 46.

1.1.3

Funktionelle Zuständigkeit Nach Art. 198 lit. f ZPO entfällt bei Streitigkeiten, für die nach den Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, das Schlichtungsverfahren. Damit ist das angerufene Handelsgericht auch funktionell zuständig.

1.1.4

Fazit Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.

1.2

Schutzwürdiges Interesse

1.2.1

Darstellung der Beklagten Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin an der Beurteilung der im Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage) aufgeworfenen Frage, ob der an der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Juli 2022 der Beklagten gefällte Beschluss, den Übertragungen der Stammanteile nicht zuzustimmen, ungerechtfertigt gewesen sei, kein schutzwürdiges Interesse mehr habe. Denn die Beklagte sei heute eine Aktiengesellschaft und gebe es keine Stammanteile mehr, die übertragen werden könnten. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung einer abstrakten Rechtfrage. Auch für das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage bestehe angesichts der Tatsache, dass keine Stammanteile mehr existierten, die übertragen werden könnten, kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dieser Anspruch könne nicht mehr befriedigt werden. Es handle sich um einen rein hypothetischen Sachverhalt, der zu beurteilen wäre (Duplik Rz. 9 ff.).

Überdies könne die Klägerin ihren gegen die Beklagte als GmbH geltend gemachten Anspruch nicht – wie sie dies in der Replik tue – einfach auf die Beklagte in ihrer neuen Form als Aktiengesellschaft übertragen und verlangen, dass sie mit demselben Anteil im Aktienbuch eingetragen werde, der der Beteiligung an der vormaligen GmbH entspreche. Infolge fehlender Behauptungen der Klägerin sei gänzlich unklar, ob und wie sich diese im Rahmen der Kapitalerhöhung, der Änderung der Rechtsform der Beklagten sowie der neuen Investoren positioniert hätte und wie sie sich bei diesen Fragen abgestimmt hätte. Daher könne im vorliegenden Verfahren schlicht nicht festgestellt werden, welchen Anteil, mithin wie viele Aktien und welche Aktien (Namenaktien und/oder Vorzugsaktien) die Klägerin heute erhalten hätte. Aus demselben Grund liege dem Verfahren heute auch nicht mehr derselbe Rechtsschutzgedanke zugrunde (Duplik Rz. 18 ff.).

1.2.2

Beurteilung Soweit die Beklagte sich auf die in der Klage gestellten Rechtsbegehren bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Rechtsbegehren in der Replik aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte seit Einreichung der Klage in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, geändert hat. Die Frage, ob die Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren heute noch ein schutzwürdiges Interesse hat, braucht daher nicht beantwortet werden, da sie selbst diese Rechtsbegehren gar nicht mehr stellt.

Die Ausführungen der Beklagten betreffend die neuen Rechtsbegehren der Klägerin (gemäss Replik) gehen sodann an der Sache vorbei. Die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Stammanteile nach der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft sich nun in einen Anspruch auf Eintragung im Aktienbuch im Umfang einer bestimmten Anzahl Aktien gewandelt hat und ob die Klägerin die für die Geltendmachung eines solchen "gewandelten" Anspruchs notwendigen Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingebracht hat, ist keine Frage des schutzwürdigen Interesses, sondern eine solche der materiellen Begründetheit der in der Replik gestellten Rechtsbegehren. Die Unbegründetheit der Rechtsbegehren führt zu deren Abweisung und ist keine Frage des Eintretens, d.h. der Zulässigkeit der gestellten Rechtsbegehren bzw. des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen für die Beurteilung dieser Rechtsbegehren.

2.

Klageänderung

2.1

Darstellung der Beklagten Die Beklagte führte zur Klageänderung zusammengefasst aus, sie stimme einer Klageänderung nicht zu. Dementsprechend müsse zwischen den ursprünglichen und den geänderten Rechtsbegehren ein Konnex bestehen. Klagefundament der ursprünglichen Rechtsbegehren sei die mit Gesellschafterbeschluss der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile gewesen. Die neu gestellten Rechtsbegehren basierten dagegen auf einem anderen Lebenssachverhalt. Es würden nun nicht mehr Stammanteilsübertragungen von C._____, sondern Aktieneintragungen von der Klägerin gefordert. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nach der Umwandlung anders. Die Klägerin könne sich nicht einfach auf den LOI sowie die Abtretungserklärung stützen. Vielmehr hätte die Klägerin behaupten müssen, inwiefern sie sowie die Privatpersonen F._____, E._____ und G._____ die Beschlüsse betreffend Kapitalerhöhung und Umwandlung mitgetragen hätten und vor allem, wie sie sich hinsichtlich ihres Bezugsrechts gestellt hätten. Zudem verschweige die Klägerin, dass sie es unterlassen habe, die entsprechenden Beschlüsse betreffend die Kapitalerhöhung und Umwandlung anzufechten, wovon auszugehen gewesen wäre, wenn die Klägerin sowie die Privatpersonen tatsächlich der Auffassung gewesen wären, im Zeitpunkt dieser Beschlüsse Gesellschafter gewesen zu sein. Es liege somit kein sachlicher Zusammenhang und noch weniger ein gleicher Lebenssachverhalt vor (Duplik Rz. 21 ff.).

Die Klägerin behaupte, es liege eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 ZPO) vor. Dies, obschon sie C._____ zur Übertragung seiner Stammanteile habe

verpflichten wollen. Schon aufgrund einer solchen Forderung, welche keine Handelsstreitigkeit darstelle, sei die Klageänderung unzulässig, da es sich um eine andere Verfahrensart als die in der geänderten Klage zugrundeliegende handle. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass es vorliegend an notwendigen Behauptungen der Klägerin fehle, um ihre abgeänderte Klage beurteilen zu können (Duplik Rz. 30 ff.).

2.2

Rechtliches Klageänderung meint Änderung des Streitgegenstands.3 Nach dem zweigliedrigen Begriff des Streitgegenstands bestimmt sich die Identität des Streitgegenstands nach dem Rechtsbegehren und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ("Lebensvorgang"), aus dem die Klage tatsächlich hergeleitet wird.4 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn (a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind; und (b) sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Wortlaut beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 230 Abs. 1 ZPO jedoch nicht auf die Hauptverhandlung. Art. 230 Abs. 1 ZPO steht im Zusammenhang mit Art. 229 ZPO, der den Aktenschluss regelt. Da das Bundesgericht Art. 229 ZPO so interpretiert, dass die Parteien sich nur zwei Mal unbeschränkt äussern dürfen,5 kann der Aktenschluss auch vor der Hauptverhandlung eintreten und eine Klageänderung ist folglich unter Umständen auch bereits vor der Hauptverhandlung nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 ZPO möglich.6 Jederzeit zulässig ist indessen eine Beschränkung der Klage (Art. 227 Abs. 3 ZPO sowie Art. 230 Abs. 2 ZPO).

Ein sachlicher Zusammenhang i.S.v. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist zu bejahen, wenn zwar ein neues Klagefundament (Tatsachenfundament) geltend gemacht wird, es sich aber um einen "benachbarten Lebensvorgang" handelt. Nach anderer Umschreibung ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben, wenn Ansprüche dem gleichen Lebensvorgang entspringen oder das gleiche Streitobjekt betreffen.7

3.

BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 227 N. 4.

4.

BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 3), Art. 227 N. 8.

5.

BGE 144 III 67 E. 2.1.

6.

KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 230 N. 1.

7.

BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.1.

2.3

Beurteilung Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren mit der Replik geändert. Dabei hat sie unzweifelhaft eine Klageänderung vorgenommen, verlangt sie doch nunmehr mit den Rechtsbegehren etwas anderes: Während sie in der Klage einen Gesellschafterbeschluss anfocht und die Eintragung als Gesellschafterin im Handelsregister verlangte, beantragt sie nun ihre Eintragung als Aktionärin im Aktienbuch. Die Klägerin nahm die Klageänderung mit der Replik und somit vor Aktenschluss vor. Folglich sind für die Zulässigkeit der Klageänderung lediglich die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (nicht aber jene von Art. 230 Abs. 1 ZPO) zu beachten.

Die Klageänderung führt nicht zu einer Änderung der Verfahrensart. Es ist weiterhin das ordentliche Verfahren anwendbar.

Da die Beklagte der Klageänderung nicht zustimmte, ist für die Zulässigkeit der Klageänderung weiter vorausgesetzt, dass zwischen den ursprünglichen und den geänderten Rechtsbegehren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Entgegen der Beklagten ist ein solcher sachlicher Zusammenhang vorliegend zu bejahen.

Die Beklagte verkennt, dass die Klägerin den neu geltend gemachten Anspruch nicht auf ein neues Klagefundament stellt. Vielmehr beanstandet sie weiterhin, dass mit Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022 (KB 13) die Übertragung von Stammanteilen von C._____ an die Klägerin verweigert wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte nach Klageeinreichung von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, musste die Klägerin ihr Rechtsbegehren entsprechend anpassen, leiten sich die Mitgliedschaftsrechte bei einer Aktiengesellschaft doch nicht aus Stammanteilen her, sondern aus Aktien. Die Klägerin verlangt nun konsequenterweise anstatt die Übertragung von Stammanteilen ihre Anerkennung als Aktionärin und Eintragung im entsprechenden Umfang im Aktienbuch. Das Verfahren wird damit nach wie vor auf das gleiche Tatsachenfundament abgestützt, nämlich die mit Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Juli 2022 verweigerte Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile. Die Rechtsbegehren wurden lediglich aufgrund der seitherigen Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft angepasst und das Tatsachenfundament der Klage um diesen Umstand ergänzt. Dass die geänderten Rechtsbegehren nunmehr nicht mehr auf die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses (bzw. nach aktienrechtlicher Terminologie: Generalversammlungsbeschlusses) abzielen, ist dem Umstand geschuldet, dass die Aufgabenteilung zwischen den Organen einer GmbH und denjenigen einer Aktiengesellschaft nicht dieselbe ist. Während bei der GmbH die Gesellschafterversammlung und nicht die Geschäftsführung für die Genehmigung von Stammanteilsübertragungen zuständig ist (Art. 786 Abs. 1 OR), zeichnet für die Genehmigung der Übertragung vinkulierter Aktien nicht die Generalversammlung (das analoge Organ der Aktiengesellschaft zur Gesellschafterversammlung der GmbH), sondern – unter Vorbehalt einer abweichenden statutarischen Vorschrift – der Verwaltungsrat (also das analoge Organ zur Geschäftsführung bei der GmbH8) verantwortlich (Art. 685a Abs. 1 i.V.m. Art. 716 Abs. 1 OR9).

Das weitere Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ungenügende Behauptungen erhoben, um ihren Anspruch durchzusetzen, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klageänderung, sondern die Begründetheit der Klage. Dieses Vorbringen ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung nicht von Relevanz. Auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wurde sodann bereits oben eingegangen (vgl. E. 1.1.2).

Im Ergebnis erweist sich die Klageänderung als zulässig.

3.

Folgen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

3.1

Rechtliches Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen des SchKG nicht mitberechnet (Art. 230 Abs. 4 SchKG).

Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven hat ausserdem zur Folge, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Organe der Gesellschaft grundsätzlich wegfallen. Das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft ist demnach wieder zuständig für die Gesellschaft. Allerdings haben sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind. Eine juristische Person wird zudem erst zwei Jahre nach Publikation der Einstellung

Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven hat ausserdem zur Folge, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Organe der Gesellschaft grundsätzlich wegfallen. Das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft ist demnach wieder zuständig für die Gesellschaft. Allerdings haben sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind. Eine juristische Person wird zudem erst zwei Jahre nach Publikation der Einstellung

8 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 N. 117.

9 BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, 5. Aufl. 2016, Art. 685a N. 8.

des Konkursverfahrens mangels Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht, sofern innert dieser Zeitspanne kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 lit. d HRegV). Tauchen nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verwertbare Vermögenswerte auf, welche mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken, ist das Konkursverfahren wieder zu eröffnen. Selbst nach der Löschung der Gesellschaft wäre in einem solchen Fall ausserdem eine Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister vorzunehmen und das Konkursverfahren doch noch durchzuführen (Art. 164 HRegV). Zumindest bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sind deshalb allfällige Prozesse weiterzuführen und dürfen nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden.10

3.2. Beurteilung Der Konkurs gegen die Beklagte ist mangels Aktiven eingestellt worden. Eine Sicherheit für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens ist nicht geleistet worden. Damit wurde – wie das Konkursamt Aargau dem Handelsgericht mit Schreiben vom 13. September 2024 mitgeteilt hat – die Einstellung des Konkurses definitiv. Die Organe der Beklagten verfügen daher wieder über Verfügungsmacht, wobei sich deren Handlungen auf den Zweck der Liquidation zu beschränken haben. Da die Beklagte im Handelsregister noch nicht gelöscht wurde, ist auch der vorliegende Prozess weiterzuführen. Dies zumal die Beklagte ein Interesse an der Weiterführung des Prozesses hat, steht ihr doch bei Obsiegen eine Parteientschädigung zu. Der Klägerin ist daher zuzustimmen, dass das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann.

4. Rechtmässigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 22. Juli 2022

4.1. Vorbemerkung Wie gezeigt änderte die Klägerin mit der Replik ihre Rechtsbegehren vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die bisher als GmbH konstituierte Beklagte kurz nach Einreichung der Klage in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Denn durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erwiesen sich die ursprünglichen Rechtsbegehren der Klägerin als nicht mehr umsetzbar. Die Klage gründet aber nach wie vor auf der klägerischen Prämisse, dass der Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022, mit dem die Übertragung der Stammanteile verweigert wurde, unrechtmässig war. Eine Gutheissung der in der Replik geänderten Rechtsbegehren kommt daher nur in Betracht, wenn die ursprünglichen – d.h. die in der Klage gestellten – Rechtsbegehren gutzuheissen gewesen wären. Nur wenn der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der Stammanteilsübertragung und Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister

10 BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.3.2; s. auch BSK SchKG-LUSTENBER-GER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230 N. 20d f.

besteht, stellt sich die Frage, ob sich dieser Anspruch nach Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft in einen Anspruch auf Eintragung als Aktionärin im Aktienbuch gewandelt hat.

4.2. Darstellung der Parteien

4.2.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, C._____ und D._____ hätten sich in ihrer Eigenschaft als die Gesellschafterversammlung bildendende Gesellschafter der Beklagten widersprüchlich verhalten und sich geweigert, die im LOI (KB 4) und der Abtretungsvereinbarung (KB 7) eingegangenen Verpflich-tungen zu vollziehen.

Zwar kenne die Rechtsordnung keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setze sich jemand jedoch zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, sei dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben gegeben, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet habe, das durch neue Handlungen enttäuscht worden sei. C._____ und D._____ hätten den LOI und die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. In diesen Vereinbarungen werde ausdrücklich festgehalten, dass der Klägerin sechs Stammanteile zu je Fr. 100.00 zu übertragen seien. Mit dem Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung hätten sie sich in diametralen Widerspruch zu dem von ihnen vertraglich Zugesagten gestellt. Die Gesellschafter versuchten sich nun mit dem Argument, beim LOI habe es sich nur um eine Absichtserklärung gehandelt, aus ihren Verpflichtungen zu stehlen. Indessen ergebe sich nur schon aus dem Wortlaut des LOI, dass es sich um eine verpflichtende Vereinbarung handle. Zudem ergebe sich dies auch aus der Vollzugsgeschichte. D._____ habe die Unterzeichnung des LOI persönlich vorangetrieben und die Beteiligten zu einem raschen Vollzug angehalten. Das Protokoll einer Gesellschafterversammlung, anlässlich welcher die Gesellschafter der Übertragung der Stammanteile hätten zustimmen sollen, habe im Entwurf bereits vorgelegen.

Von wesentlicher Bedeutung sei zudem, dass die Klägerin im Vertrauen auf die Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen ihre Leistungen erbracht habe, also etwa die gemäss LOI geschuldeten Fr. 20'000.00 bezahlt habe. Sie habe diese Dispositionen im Vertrauen auf ihre Stellung als Gesellschafterin erbracht. Dieses Vertrauen sei nun enttäuscht worden.

Selbst wenn es sich beim LOI nur um eine Absichtserklärung gehandelt habe, habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse am Vollzug der Stammanteilsübertragung. Die Abtretungsvereinbarung sei nicht mit einem Vorbehalt versehen und sei ungeachtet des LOI zu vollziehen.

Der Einwand der Gesellschafter, es bedürfe für den Vollzug der Abtretungsvereinbarung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sei

rechtsmissbräuchlich. Gerade die Gesellschafter, welche sich zur Übertragung verpflichtet hätten (andere Gesellschafter, die zustimmen müssten, gebe es nicht), hätten den von der Klägerin [recte: Beklagten] zu treffenden Beschluss verweigert.

Das Gericht habe daher einen Feststellungsentscheid zu treffen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung ungerechtfertigt sei (Klage Rz. 27 ff.).

4.2.2. Beklagte Die Beklagte führt zusammengefasst aus, es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, die Übertragung der Stammanteile abzulehnen, von der Gesellschafterversammlung als Organ der Beklagten gefällt worden sei und nicht von den Gesellschaftern. Zudem hätten die Klägerin sowie die Privatpersonen F._____, E._____ und G._____ die in der Absichtserklärung aufgeführten Leistungen nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig erbracht. Darüber hinaus könnten bestimmte in der Absichtserklärung vorgesehene Leistungen entgegen der ursprünglichen Absicht nicht im Rahmen der Erhöhung des Gesellschaftskapitals als Sacheinlage liberiert werden. Dementsprechend verfügten weder die Klägerin noch die genannten Privatpersonen über ein "schutzwürdiges Interesse am Vollzug der Stammanteilsübertragungen". Im Gegenteil seien vielmehr die Beklagte und ihre Gesellschafter durch die Klägerin und die Privatpersonen enttäuscht worden. Der Auffassung der Klägerin, die Abtretung der Stammanteile sei durch den Abschluss der Abtretungsvereinbarung erfolgt, stehe Ziff. 3 derselben entgegen. In dieser Ziffer werde festgehalten, dass die Abtretung erst mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung eintrete (Antwort Rz. 54 ff.).

Die Abtretung von Stammanteilen bedürfe der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung könne die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR; Art. 6 der Statuten; KB 14). Ein solcher Beschluss könne nur ungerechtfertigt sein, wenn die Statuten eine transparente statutarische Vinkulierungsordnung enthielten und ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch – also ein Verhalten, das absolut unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sei – vorliege. Beide Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Übertragung sei abgelehnt worden, weil die Klägerin und die Privatpersonen ihre Leistungen nicht (vollständig) erbracht hätten und diese Leistungen zusätzlich entgegen der ursprünglichen Absicht bei einer Kapitalerhöhung nicht hätten liberiert werden können. Überdies sei die Vinkulierung in den Statuten nicht beschränkt worden (Antwort Rz. 64 ff.).

Da sich im Gesellschaftsrecht keine gesetzliche Regelung zu einem "Verbot einer ungerechtfertigten Zustimmungsverweigerung" finden lasse, stütze sich die Klägerin auf eine Verletzung von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB. Es liege jedoch keine Verletzung von Treu und Glauben

vor. Zudem behaupte die Klägerin unter Verweis auf Art. 788 Abs. 1 OR, die Abtretung der Stammanteile erlange Rechtswirksamkeit und erfolge im Zeitpunkt des gerichtlichen Urteils ohne Zustimmung der Gesellschafter. Art. 788 Abs. 1 OR beziehe sich jedoch auf die besonderen Erwerbsarten (Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung nach SchKG) und sei daher vorliegend nicht anwendbar (Antwort Rz. 70 ff.).

4.3. Rechtliches Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR). Diese als "gesetzliche Vinkulierung"11 bezeichnete Regelung rechtfertigt sich aufgrund der personenbezogenen Natur der GmbH. Der Erwerber, dessen Gesuch abgelehnt wird, hat aufgrund dieser Vorschrift auch keinen Anspruch auf Begründung der Ablehnung durch die Gesellschafterversammlung.12 Gegen die Willkür der anderen Gesellschafter schützt allenfalls das (statutarisch nicht ausschliessbare)13 Recht auf Austritt (Art. 786 Abs. 3 OR) oder das Recht auf Auflösung aus wichtigem Grund. Allerdings schützen diese Rechte nur den Veräusserer, nicht aber den Erwerber.14 Als Alternative zur gesetzlichen Regelung können die Statuten gemäss Art. 786 Abs. 2 OR eine abweichende Ordnung der Vinkulierung vorsehen. So können die Statuten vorsehen, dass auf das Erfordernis zur Zustimmung zur Abtretung ganz verzichtet wird (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 1 OR), die Stammanteile also gar nicht vinkuliert sind. Ferner können die Stammanteile aber auch abweichend vom Gesetz einer sog. "statutarischen Vinkulierung"15 unterliegen, wobei das Gesetz vier verschiedene Varianten vorsieht: Erstens können in den Statuten die Gründe, welche eine Ablehnung der Stammanteilsübertragung rechtfertigen, (abschliessend) festgelegt werden (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Zweitens können die Statuten vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Drittens können die Statuten die Abtretung ganz ausschliessen (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Viertens besteht die Möglichkeit, in den Statuten vorzusehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten durch den Erwerber zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Enthalten die Statuten eine

11 SCHEIDEGGER, in: Nussbaum/Sanwald/Scheidegger, Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, 2007, Art. 786 N. 2.

12 BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE (Fn. 9), Art. 786 N. 3.

13 BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE (Fn. 9), Art. 786 N. 12.

14 HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 15 N. 44; SCHEIDEGGER (Fn. 11), Art. 786 N. 18.

15 HANDSCHIN/TRUNIGER (Fn. 14), § 15 N. 46.

dergestalt transparente statutarische Vinkulierungsordnung, kann der Gesuchsteller, dessen Gesuch um Zustimmung zur Abtretung unrechtmässig abgelehnt wurde, die Stammanteilsübertragung beim Gericht klageweise durchsetzen, wenn ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch der Gesellschafter vorliegt.16 Dem Veräusserer bleibt als Ausweg zudem gegebenenfalls auch hier der Austritt aus wichtigem Grund (Art. 786 Abs. 3 OR).

Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 787 Abs. 2 OR). Der Beschluss ist – falls statutarisch nichts anderes vorgesehen ist – mit der absoluten Mehrheit des Stammkapitals und zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fassen (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 4 OR).17 Verweigert die Gesellschaft ihre Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen, so bleibt das Übertragungsgeschäft mangels Eintritts der Suspensivbedingung unwirksam und es muss eine Rückabwicklung stattfinden, soweit es bereits vollzogen ist.18 Bei der Aktiengesellschaft ist es untersagt, dem Aktionär weitere Pflichten als die Pflicht zur Liberierung der Aktien aufzuerlegen (Art. 680 Abs. 1 OR). Demgegenüber bestehen bei der GmbH schon von Gesetzes wegen weitere Pflichten der Gesellschafter (namentlich Treuepflichten und ein Konkurrenzverbot) und es kann statutarisch ein Konzept umgesetzt werden, das präzise auf die (persönlichen) Bedürfnisse der Beteiligten ausgerichtet ist.19 Aufgrund des Verbots, den Aktionären statutarisch weitere Pflichten als die Liberierungspflicht aufzuerlegen, behilft man sich im Aktienrecht mit sog. Aktionärsbindungsverträgen zwischen den Aktionären. In solchen Aktionärsbindungsverträgen werden etwa Stimmbindungsvereinbarungen oder gegenseitig Kaufs- und Vorkaufsrechte eingeräumt.20 Obwohl es bei der GmbH an sich grundsätzlich möglich ist, den Gesellschaftern durch die Statuten weitere Pflichten aufzuerlegen, werden von den Gesellschaftern dennoch – wie bei Aktiengesellschaften – regelmässig zusätzliche Vereinbarungen ausserhalb der Statuten der GmbH getroffen (bei der GmbH als Gesellschafterbindungsverträge bezeichnet).21 Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsverträge gelten aber nur unter den Beteiligten und entfalten auf korporationsrechtlicher Ebene keine Wirkung. Ein Gesellschafter kann also seine Stimme gesellschaftsrechtlich gültig abgegeben, auch

16 BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE (Fn. 9), Art. 786 N. 12.

17 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE (Fn. 8), § 18 N. 91.

18 BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE (Fn. 9), Art. 786 N. 11; HANDSCHIN/TRUNIGER (Fn. 14), § 15 N. 45.

19 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE (Fn. 8), § 18 N. 62.

20 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE (Fn. 8), § 3 N. 43 sowie § 16 N. 983.

21 GERMANN, Die personalistische AG und GmbH, 2015, § 4 N. 81 ff. und N. 116.

wenn er dies aufgrund einer in einem Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrag enthaltenen Stimmrechtsvereinbarung so nicht dürfte, er also anders abgestimmt hat, als dies vertraglich ausserhalb der Statuten vereinbart worden ist. Die übrigen Vertragsparteien können in einem solchen Fall lediglich die sich aus der Verletzung des Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrags ergebenden Rechte gegenüber dem den Vertrag verletzenden Gesellschafter geltend machen, also bspw. auf Real-(Erfüllung) des Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrages klagen (wenn dies noch möglich ist) oder Schadenersatzansprüche geltend machen.22 Den aufgrund der vertragswidrigen Stimmabgabe zustande gekommenen Beschluss der Gesellschaft können die übrigen Vertragsparteien hingegen gesellschaftsrechtlich nicht anfechten.

4.4. Würdigung Die im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022 (KB 13) geltenden Statuten (KB 16) sahen in Art. 6 keine von Art. 786 Abs. 1 OR abweichende Vorschrift vor. Demgemäss waren die Stammanteile der Beklagten sog. gesetzlich vinkuliert. Entsprechend konnte die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Übertragung von Stammanteilen ohne Angabe von Gründen verweigern. Dies wird zu Recht von keiner Partei infrage gestellt.

Die Beklagte macht aber geltend, die Gesellschafter, d.h. C._____ und D._____, hätten sich anlässlich der Gesellschafterversammlung rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie gegen die Genehmigung der Übertragung der Stammanteile gestimmt hätten, obwohl dies ihren Pflichten aus dem LOI (KB 4) und der Abtretungsvereinbarung (KB 7) widersprochen habe. Mit diesem Argument verkennt die Klägerin, dass ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten von C._____ und D._____ bei der Stimmabgabe anlässlich der Gesellschafterversammlung nicht der Beklagten zum Nachteil gereicht. Selbst wenn C._____ und D._____ gemäss dem LOI (KB 4) und der Abtretungsvereinbarung (KB 7) verpflichtet gewesen wären, als Gesellschafter der Beklagten für die Übertragung der Stammanteile zu stimmen – was hier offengelassen werden kann – macht dies ihre (gegenteilige) Stimmabgabe nicht unzulässig. Es verhält sich hier nicht anders als bei einem Gesellschafterbindungsvertrag. Die Tatsache, dass die beiden Gesellschafter möglicherweise aufgrund einer von ihnen eingegangenen Vereinbarung mit der Klägerin sowie F._____, E._____ und G._____ verpflichtet gewesen wären, für eine Stammanteilsübertragung zu stimmen, führt nicht dazu, dass das Nichteinhalten dieser Verpflichtung zu gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen führen würde.

22 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE (Fn. 8), § 16 N. 983; GERMANN (Fn. 21), § 4 N. 131 ff.

Die Verletzung solcher ausserhalb des Gesellschaftsrechts eingegangener vertraglicher Vereinbarungen kann die Klägerin vielmehr nur gegenüber C._____ und D._____ geltend machen. Ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht. Die Rechtmässigkeit des Beschlusses ist in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ausschliesslich an den Statuten zu messen. In diesem Lichte betrachtet ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Die Stammanteile waren vorliegend gesetzlich vinkuliert und die Gesellschafterversammlung durfte im Einklang mit den entsprechenden korporationsrechtlichen Normen die Stammanteilsübertragung ohne Angaben von Gründen verweigern. Die gesetzliche Regelung zur GmbH bringt es mit sich, dass die Gesellschafter bei ihrem Beschluss vollkommen frei sind und eine Übertragung von Stammanteilen eben auch aus "unsachlichen" Gründen verweigern können. Das kann unter Umständen für die Erwerber zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, ist aber der personalistischen Konzeption der GmbH geschuldet, die sich unter anderem durch ein restriktives Regime für die Übertragung von Stammanteilen auszeichnet. Während sich der Veräusserer gegen die Willkür seiner Mitgesellschafter immerhin insoweit schützen kann, als ihm unter Umständen ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund zusteht (Art. 786 Abs. 3 OR), ist der Erwerber der Willkür der Gesellschafter – auch des Verkäufers, der es sich anders überlegt hat – gewissermassen ausgeliefert.

Daran ändert vorliegend auch nichts, dass die Beklagte ebenfalls Partei des LOI ist. Denn dieser Umstand vermittelte der Klägerin ebenfalls keinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Juli 2022, sondern höchstens einen vertraglichen Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beklagte naturgemäss keinen Einfluss darauf hat, wie ihre Gesellschafter anlässlich ihrer Gesellschafterversammlungen abstimmen. Es ist deshalb jedenfalls nicht ohne weiteres einsichtig, inwiefern der Beklagten eine Verletzung des LOI vorgeworfen werden könnte. Allfällige Ansprüche dürften sich vermutungsweise auch hier gegen C._____ und D._____ richten. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden, da die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine solchen vertraglichen Ansprüche geltend macht.

4.5. Fazit Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Prozesskosten

5.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Klage ist abzuweisen. Demgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

5.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Entscheidgebühr bestimmt sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD in Abhängigkeit des gemäss § 4 Abs. 1 VKD nach Art. 91 ff. ZPO zu bestimmenden Streitwerts.

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Klägerin beziffert den Streitwert der Klage ausgehend von der Bestimmung des Werts der von ihr eingeklagten Übertragung von 3% der Stammanteile der Beklagten gemäss LOI (KB 4) auf Fr. 50'000.00 (Klage Rz. 4). Die Beklagte bestimmt den Streitwert ebenfalls gemäss der Bewertung der Stammanteile im LOI (KB 4). Sie ist jedoch der Auffassung, die Klägerin habe in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage verlangt, dass festzustellen sei, dass der Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022, in welchem das Gesuch von E._____, G._____, F._____ und der Klägerin vom 6. Juli 2022 um Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen der Beklagten abgelehnt worden sein, ungerechtfertigt sei. Daraus ergebe sich, dass nach der Darstellung der Klägerin Gegenstand der Klage nicht nur die Übertragung der Stammanteile an die Beklagte, sondern auch die Übertragung der Stammanteile an die Privatpersonen F._____, G._____ und E._____ sei. Entsprechend sei von einem Streitwert von Fr. 250'000.00 (bzw. dem Wert von 15% der Stammanteile der Beklagten auszugehen; Antwort Rz. 7 f.).

Der beklagtischen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung.23 Vorliegend ist das Rechtsbegehren Ziff. 1 offenkundig mit Rechtsbegehren Ziff. 2 verknüpft, mit welchem die Klägerin verlangte, ihr seien 6 Stammanteile (d.h. 3% des Stammkapitals) zu übertragen. Dass in Rechtsbegehren Ziff. 1 auch die drei Privatpersonen genannt werden, mag ungeschickt sein, ist aber dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte das Gesuch um Übertragung der Stammanteile hinsichtlich aller vier Gesuchsteller in einem einzigen Beschluss fasste. Diesen Beschluss

23 BGer 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3 m.w.N.

wollte die Klägerin anfechten und diesen umschrieb sie in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 durch die Nennung der Namen der Gesuchsteller. Aufgrund des Rechtsbegehrens Ziff. 2 wird klar, dass sie den Beschluss aber nur insoweit anfechten wollte, als er sie betrifft. Demgemäss ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen.

Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss Fr. 4'290.00 (Fr. 1'290.00 + 6,0 % des Streitwertes [Fr. 3'000.00]). Eine Erhöhung bzw. Reduktion des Grundansatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet.

5.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 sowie § 4 Abs. 1 AnwT i.V.m Art. 91 Abs. 2 ZPO ausgehend von einer gestützt auf den Streitwert (Fr. 50'000.00) zu bestimmenden Grundentschädigung in Höhe von Fr. 8'570.00 (Fr. 4'070.00 + 9,0 % des Streitwertes [Fr. 4'500.00]). Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Gestützt auf § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwT rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung aufgrund des doppelten Schriftenwechsels um 20 % auf Fr. 10'284.00 zu erhöhen. An und für sich würde sich zudem eine weitere Erhöhung der Parteientschädigung rechtfertigen, da zwei Verhandlungen stattgefunden haben. Allerdings war die Beklagte im Zeitpunkt der zweiten Verhandlung (der Hauptverhandlung) nicht mehr anwaltlich vertreten. Zudem nahm sie an der Hauptverhandlung auch nicht teil. Es ist daher keine Erhöhung der Parteientschädigung für die zweite Verhandlung zu gewähren. Hinzuzurechnen ist indessen eine Auslagenpauschale in Höhe von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte ausweislich des UID-Registers nach wie vor mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist.24 Demgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 10'592.50 zu bezahlen.

24 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.3.

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'290.00 werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'592.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024) − die Beklagte (mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2024)

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Dezember 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Egloff Näf