HOR.2022.38
HOR.2022.38 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2022-12-20
20. Dezember 2022Deutsch17 min
Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.38 / as / az Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichterin Müller Handelsrichter Hauser Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin A._____, vertreten durch lic. i...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HOR.2022.38 / as / az
Urteil vom 20. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichterin Müller Handelsrichter Hauser Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin-Stv. Züst
Klägerin A._____, vertreten durch lic. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte B._____,
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____ (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 1).
2.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____ (SO). Sie bezweckt hauptsächlich […] (KB 2).
3.
3.1. Die Parteien schlossen mündlich einen Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Beklagte Hagelschäden an 55 Fahrzeugen aus dem Bestand der Beklagten zu reparieren (Klage Rz. 9 ff.). Die Parteien vereinbarten für die Reparaturen einen Preis von Fr. 79'525.70 (inkl. MwSt.) (Klage Rz. 17).
3.2. Die Klägerin führte die Reparaturarbeiten aus und lieferte die reparierten Fahrzeuge jeweils nach erfolgter Reparatur bei der Beklagten ab (Klage Rz. 14 f.).
3.3. Die Beklagte hat am 14. Oktober 2020 eine erste Teilzahlung über Fr. 30'000.00 und am 10. September 2021 eine weitere Teilzahlung über Fr. 10'000.00 geleistet (Klage Rz. 18; KB 6 und 7). Die Restschuld in der Höhe von Fr. 39'525.70 wurde von der Beklagten bislang nicht bezahlt (Klage Rz. 19).
4.
Die Klägerin liess die Beklagte am 25. März 2022 beim Betreibungsamt C._____ betreiben (Klage Rz. 22; KB 8). Gegen den Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt C._____ vom 25. März 2022 (Betreibungs-Nr. D._____) erhob die Beklagte am 5. April 2022 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 22; KB 9).
5.
Mit Klage vom 30. September 2022 (Postaufgabe: 30. September 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 39 525.70, zuzüglich 5% Zins (auf diesen Betrag) seit 13. November 2020, zu bezahlen;
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten in der Höhe von 103.30 zu bezahlen;
3.
Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 1. April 2022 gegen den Zahlungsbefehl Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ vom 25. März 2022 zu beseitigen;
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MSWT zu Lasten der Beklagten."
Als Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe für die Beklagte die Reparaturarbeiten pünktlich und mängelfrei ausgeführt und ihr die Fahrzeuge nach erfolgter Reparatur abgeliefert. Der Restbetrag von Fr. 39'525.70 für die Reparaturarbeiten wurde von der Beklagten jedoch nicht beglichen. Die Klägerin habe daher einen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bezahlung dieses noch offenen Betrags und die Beseitigung des Rechtsvorschlags.
6.
6.1. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis zum 14. Oktober 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'661.55. Da die Klägerin am 14. Oktober 2022 ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht hatte, verlängerte der Vizepräsident des Handelsgerichts die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 bis zum 24. Oktober 2022.
6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 das Doppel der Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihr Frist bis zum 18. November 2022 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort.
6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 21. November 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
7.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin die Reparaturarbeiten als charakteristische Leistung in S._____ (AG) erbracht hat, so dass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist.
1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Prozesspartei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Prozessparteien im Handelsregister eingetragen sind.
1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Prozesspartei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Prozessparteien im Handelsregister eingetragen sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da sowohl die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin als auch diejenige der Beklagten betroffen ist, der Streitwert über dem geforderten Betrag von Fr. 30'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 1 und 2).
1.3. Objektive Klagehäufung Ist das gleiche Gericht für mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar, kann die klagende Partei diese Ansprüche in einer Klage vereinen (Art. 90 ZPO). Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO werden die Ansprüche für die Berechnung des Streitwerts zusammengerechnet, ausser sie schliessen sich gegenseitig aus. Zur Erstellung einer streitwertabhängigen sachlichen Zuständigkeit genügt es, wenn die so zusammengerechneten Ansprüche die Streitwertgrenze erreichen.1 Vorliegend sind keine Hinweise vorhanden, wonach die objektive Klagehäufung der Klägerin unzulässig sein sollte.
2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.2 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).3
3. Forderung der Klägerin
3.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, sie habe mit der Beklagten mündlich einen Vertrag geschlossen, worin sie sich verpflichtet habe für eine Pauschalsumme von Fr. 79'525.70 (inkl. MwSt.) die Hagelschäden an 55 Fahrzeugen aus dem Bestand der Beklagten zu reparieren (Klage Rz. 9 ff.). Die Hagelschäden seien durch die Versicherung der Beklagten, der E._____, übernommen worden (Klage Rz. 10 f.). Der Gesamtbetrag sei der Beklagten von den E._____ bereits überwiesen worden (Klage Rz. 20).
Die Klägerin habe die 55 Fahrzeuge der Beklagten sukzessive im September und Oktober 2020 rechtzeitig und sorgfältig repariert und diese jeweils
1 BGE 142 III 788 E. 4.2.3.
2 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 3 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.
nach erfolgter Reparatur abgeliefert bzw. diese wurden von der Beklagten abgeholt (Klage Rz. 14 f.). Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Mängelrüge erhoben und die Reparaturarbeiten bzw. dessen Ergebnis damit genehmigt (Klage Rz. 16).
Nachdem die Beklagte am 14. Oktober 2020 eine Teilzahlung über Fr. 30'000.00 und am 10. September 2021 eine weitere Teilzahlung über Fr. 10'000.00 geleistet habe, sei der Restbetrag in der Höhe von Fr. 39'525.70 nicht beglichen worden (Klage Rz. 18 f.; KB 6 und 7).
3.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die Herstellung eines Werks kann nicht nur darin bestehen, eine neue Sache zu schaffen, sondern auch darin, eine bestehende Sache umzuändern, zu vergrössern, zu verbessern, zu renovieren oder ihr neue Eigenschaften zu verleihen. Damit sind vom Begriff der Herstellung eines Werks grundsätzlich auch Montage-, Reparatur-, Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten erfasst.4 Wurde die Vergütung im Werkvertrag zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk zu dieser Summe fertigzustellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 1 OR; Festpreis). Zum Festpreis gehören unter anderem der Pauschalpreis, der Globalpreis und die Einheitspreise.5 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat die Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen (Art. 372 Abs. 2 OR). Ist die Vergütung hingegen nicht auf die Teillieferungen ausgerichtet, so wird die gesamte Vergütung erst bei der Ablieferung des letzten Werkteils fällig.6 Die Ablieferung des vollendeten Werkes bewirkt somit gemäss dispositivem Recht die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs.7 Den Unternehmer trifft daher eine Vorleistungspflicht im Umfang der gesamten Werkherstellung – erst Arbeit, dann Lohn.8
4 BGE 130 III 458 E. 4 = Pra 2005 Nr. 41, 113 II 421 E. 1 = Pra 1988 Nr. 110 je m.w.N.
5 GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 900 ff.; SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, N. 157 ff.
6 BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Aufl. 2020, Art. 372 N. 8 m.w.N.
7 BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT (Fn. 6), Art. 372 N. 2; GAUCH (FN. 5), N. 1152 ff.; KOLLER, Schweizerisches Werkvertragsrecht, 2015, N. 198.
8 BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT (Fn. 6), Art. 372 N. 3.
3.3. Würdigung Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Vertrag über die Reparatur von Hagelschäden an 55 Fahrzeugen der Beklagten zu einem pauschalen Preis von Fr. 79'525.70 geschlossen haben. Es ist damit vom Bestehen eines Werkvertrags mit einer festen Vergütung i.S.v. Art. 373 Abs. 1 OR auszugehen.
Die Klägerin kam ihren Pflichten aus dem Werkvertrag nach, indem sie die
55 Fahrzeuge mängelfrei reparierte und diese der Beklagten rechtzeitig zwischen September und Oktober 2020 ablieferte (Klage Rz. 14 f.). Der damit entstandene Werklohnanspruch in der Höhe von Fr. 79'525.70 forderte die Klägerin mittels Rechnung vom 30. Oktober 2020 (KB 5) bei der Beklagten ein.
Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Bezahlung des Werklohns in der Höhe von Fr. 79'525.70 indes nicht vollständig nach: Sie leistete am 14. Oktober 2020 und am 10. September 2021 je eine Teilzahlung über Fr. 30'000.00 bzw. über Fr. 10'000.00 (KB 6 und 7), womit noch ein ausstehender Betrag in der Höhe von Fr. 39'525.70 geschuldet ist. Daraus folgt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der eingeklagte Anspruch in Höhe von Fr. 39'525.70 zusteht.
4. Verzugszinsen
4.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die vereinbarte Vergütung in der Höhe von Fr. 79'525.70 sei gemäss Rechnung vom 30. Oktober 2020 am
11. [recte: 12.] November 2020 zur Zahlung fällig gewesen (Klage Rz. 20; KB 5). Nach der Leistung der beiden Teilzahlungen am 14. Oktober 2020 und am 10. September 2021 befinde sich die Beklagte mit der Leistung des Restbetrags in der Höhe von Fr. 39'525.70 in Verzug und schulde der Klägerin einen Verzugszins von 5% seit dem 13. November 2020 (Klage Rz. 21).
4.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung des Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet.9 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag
9 SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, 1988, N. 376.
verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.10 Wird nach Ablauf der in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist eine neue "Mahnung" unter Ansetzen einer neuen Nachfrist angesetzt, ist in dieser Willensäusserung ein bedingter Verzicht auf die seit dem Verfallszeitpunkt angelaufenen Verzugszinsen zu sehen.11 Wird die Schuld jedoch mit Ablauf der weiteren Frist nicht beglichen, sind die aufgelaufenen Verzugszinsen geschuldet.12
4.3. Würdigung In der von der Klägerin ausgestellten Rechnung vom 30. Oktober 2020 über den gesamten Werklohn in der Höhe von Fr. 79'525.70 findet sich der Hinweis "Zahlbar bis: 12.11.2020" (KB 5). Damit liegt eine sog. befristete Mahnung vor. Nachdem die Beklagte am 14. Oktober 2020 und am 10. September 2021 Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.00 geleistet hat, stellte die Klägerin am 22. Februar 2022 eine Rechnung über Fr. 40'000.00 mit dem Hinweis "Zahlbar bis 7. März 2022" aus (KB 6). Darin ist ein bedingter Verzicht der Klägerin auf die angelaufenen Verzugszinsen zu erblicken, sofern innert der angesetzten Frist bis zum 7. März 2022 bezahlt wird. Da dies indes unbestrittenermassen nicht erfolgt ist, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. ab dem Tag, der auf den letzten Tag der Frist gemäss Rechnung vom 30. Oktober 2020 folgt. Folglich stehen der Klägerin Verzugszinsen in dem von ihr behaupteten Umfang zu.
5. Betreibungskosten
5.1. Klägerin Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 2 den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30.
5.2. Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der
10 AGVE 2003, S. 38; BK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N.; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.
11 VETTER/BUFF (Fn. 10), S. 153.
12 VETTER/BUFF (Fn. 10), S. 153.
Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.13
5.3. Würdigung Entsprechend steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten zu, den sie mittels Klage durchsetzen könnte. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage ist demnach abzuweisen.
6. Beseitigung Rechtsvorschlag
6.1. Klägerin Schliesslich beantragt die Klägerin in Rechtsbegehren Ziff. 3 die Beseitigung des von der Beklagten in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ erhobenen Rechtsvorschlags (KB 9).
6.2. Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat – sofern er wie vorliegend weder über einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt – seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG).
6.3. Würdigung Die Klägerin hat die Beklagte in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ für eine Forderung in der Höhe von Fr. 40'000.00 betrieben (KB 8). Der in Betreibung gesetzte Betrag entspricht dabei nicht dem mittels Klage geforderten und vorliegend gutgeheissenen Betrag von Fr. 39'525.70. Der Rechtsvorschlag ist nur im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen.
7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage mit Ausnahme der Betreibungskosten und der (vollständigen) Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.14
7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 39'525.70 (Zinsen und Betreibungskosten
13 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 i.f. m.w.N.
14 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 2), Art. 106 N. 9 m.w.N.
werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 ZPO]) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 9 VKD gerundet Fr. 3'661.55. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'661.55 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt rund Fr. 7'333.10. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Davon ist ein weiterer Abzug von 25 % aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'530.00.
Dem Antrag der Klägerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register15 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).16 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen.
15 Vgl. https://www.uid.admin.ch/[...] (zuletzt besucht am 20. Dezember 2022).
16 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 20. Dezember 2022).
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 39'525.70, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 13. November 2020 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 25. März 2022) wird im Umfang von Fr. 39'525.70 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 13. November 2020 beseitigt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'661.55 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen.
4.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'530.00 zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) die Beklagte
1.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Dezember 2022
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:
Vetter Züst