HOR.2022.4
HOR.2022.4 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2022-04-08
8. April 2022Deutsch19 min
Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.4 / as / mv Urteil vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Züst Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HOR.2022.4 / as / mv
Urteil vom 8. April 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Züst
Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und Dr. iur. Katharina Lasota Heller, Rechtsanwältinnen, Mühlegasse 18 K, 6340 Baar
Beklagte R._____
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 3a). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 14. Dezember 2017 aus (KB 2).
2.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mit Sitz in G. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 3b).
3.
Die Beklagte meldete der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 4]) an. Gemäss ihren eigenen Angaben führt die Beklagte abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien sowie audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 durch (Klage Rz. 7 f.; KB 4).
4.
Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2020 am 10. Juni 2020 sowie für das Jahr 2021 am 19. Februar 2021 in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5a f.).
5.
5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlungen leistete, trat die Klägerin ihre Forderungen mittels vorangehender Zessionserklärung vom 31. März 2020 bzw. vom 23. Dezember 2020 für zukünftige Forderungen der C. ab (Klage Rz. 11 f.; KB 6a f.).
5.2. Die C. betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 482.55 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Januar 2021, aufgelaufene Zinsen bis 25. Januar 2021 von Fr. 11.75 und Umtriebsentschädigungen von Fr. 189.65 bzw. für die Forderung von Fr. 1'006.15 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2021, aufgelaufene Zinsen bis 7. September 2021 von Fr. 23.85 und Umtriebsentschädigungen von Fr. 273.65. Gegen die Zahlungsbefehle des A. vom 1. Februar 2021 bzw. vom 14. September 2021 (Betreibungen-Nr. […] bzw. […])
erhob die Beklagte am 8. Februar 2021 bzw. 1. Oktober 2021 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 12; KB 7a f.).
5.3. Die C. übertrug mittels Rückzessionen vom 2. April 2020 und vom 21. Dezember 2020 die Forderungen wieder an die Klägerin (Klage Rz. 12; KB 8a f.).
6.
Mit Klage vom 14. Januar 2022 (elektronisch eingereicht: 14. Januar 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.08.2020 zu bezahlen.
2.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'006.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.03.2021 zu bezahlen.
3.
Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. […] und Nr. […] des R. in B., seien zu beseitigen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei."
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) beruhe (vgl. KB 4).
7.
7.1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 27. Januar 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'063.75. Die Eingangsbestätigung konnte der Beklagten nicht zugestellt werden.
7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Vizepräsident am 24. Januar 2022 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 24. Februar 2022. Die Verfügung konnte der Beklagten nicht zugestellt werden.
7.3. Der Vizepräsident setzte der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auch diese Verfügung konnte der Beklagten nicht zugestellt werden.
7.4. Infolge nicht möglicher Zustellungen der Verfügungen vom 17. Januar 2022, vom 24. Januar 2022 sowie vom 28. Februar 2022 liess der Vizepräsident diese Verfügungen der Beklagten am 25. März 2022 polizeilich zustellen. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
8.
Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in G. (AG) (vgl. KB 3b). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.
1.2
Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtliche Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG).
2.
Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2
3.
Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegitimiert (Klage Rz. 3; KB 4).
3.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgend-
1.
LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7.
2.
Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.
welchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt.
3.3
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderung von der C. auf sie zurückzediert wurde (Klage Rz. 12), somit aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und jeweils bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage Rz. 7 und 10). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.
3.
Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13
4.
Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzung (Fläche bis 1'000 m2) bzw. der audiovisuellen Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 bzw. Fr. 15.60 und Fr. 4.80 bzw. Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, kommen gemäss Ziff. 8.2 in den Genuss eines Rabatts von 5 % auf den geschuldeten Vergütungen (Klage Rz. 22). Schliesslich ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "Audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "Audiovisuell" sowie die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23 f. mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).
4.2
Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für das Jahr 2020, wie im Beiblatt zur Rechnung der Klägerin vom 10. Juni 2020 (KB 5a) richtig aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich
5.
% Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr, für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr, für das Urheberrecht audiovisuelle Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 15.60, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 14.82 bzw. Fr. 177.84 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte audiovisuelle Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 5.20, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.94 bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 456.00, wie auch auf dem Beiblatt zur Rechnung vom 10. Juni 2020 ausgewiesen (KB 5a). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für das Urheberrecht audiovisuelle Nutzung sowie die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung jeweils ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23). Dies ergibt einen Jahresanspruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audio-Nutzung von Fr. 168.26, für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung von Fr. 58.93, für das Urheberrecht audiovisuelle Nutzung von Fr. 191.53 und für die verwandten Schutzrechte audiovisuelle Nutzung von Fr. 63.84, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von gerundet Fr. 482.55, wie von der Klägerin eingefordert (KB 5a).
Nicht schlüssig ist demgegenüber, wie die Klägerin den Vergütungsanspruch für das Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 1'006.15 herleitet (Klage Rechtsbegehren Ziff. 2). Sie behauptet selber, dass ihr die Beklagte pro Nutzungsort eine jährliche Vergütung von Fr. 482.55 zu entrichten habe inklusive einem Rabattabzug von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer (Klage Rz. 9, 22 f.). Die Rechnung vom 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 (KB 5b) beinhaltet zum einen unter dem Titel "Entschädigung" dieselben Positionen, die bereits für das Jahr 2020 verrechnet wurden, jedoch ohne die Gewährung eines Rabattabzugs von 5 %. Weiter ist unter dem Titel "Verdoppelung" eine erneute Verrechnung der bereits unter dem Titel "Entschädigung" berücksichtigten Positionen zu verzeichnen, jedoch mit dem tieferen Mehrwertsteuersatz von 2.5 % in Bezug auf die Position des Urheberrechts audiovisuelle Nutzung anstelle des in der Klage behaupteten Mehrwertsteuersatzes von 7.7 % (Klage Rz. 23). Die Klägerin bringt keine schlüssigen Tatsachenbehauptungen vor, woraus sich ein Wegfall des Rabattes von 5 % für das Jahr 2021 sowie eine "Verdoppelung" der Kosten ergäbe. Sie behauptet insbesondere mit keinem Wort, ob und inwiefern die Beklagte die Bedingungen von Ziff. 8.2 GT 3a (KB 4) nicht eingehalten habe bzw. nicht mehr erfülle, woraus sich ein Wegfall des behaupteten Rabatts ergäbe und, dass ein Fall von Ziff. 9 GT 3 (KB 4) vorläge, der eine Verdoppelung der Kosten rechtfertigen würde. Vielmehr bringt sie einzig schlüssig vor, es sei eine jährliche Vergütung von Fr. 482.55 geschuldet (Klage Rz. 9). Folglich kann der Klägerin für das Jahr 2021 lediglich der von ihr schlüssig behauptete jährliche Vergütungsbetrag von Fr. 482.55 für die Urheberrechte Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung sowie die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung zugesprochen werden.
4.3
Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung sowie den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung und audiovisuelle Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend somit Fr. 965.10 (inkl. MwSt.).
5.
Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 482.55 seit dem 2. August 2020 sowie auf den Betrag von Fr. 1'006.15 seit dem 20. März 2021 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und Rz. 25).
5.2
Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern
und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.5
5.3
Die Rechnungen vom 10. Juni 2020 (KB 5a) bzw. vom 19. Februar 2021 (KB 5b) enthalten den Vermerk "Zahlbar bis 01.08.2020" bzw. "Zahlbar bis 19.03.2021". Diese Zahlungsvermerke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 2. August 2020 für den für das Jahr 2020 geschuldeten Betrag von Fr. 482.55 und am 20. März 2021 für den für das Jahr 2021 geschuldeten Betrag von ebenfalls Fr. 482.55 (vgl. oben E. 4) in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.
6.
Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 3 die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. […] (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021; KB 7a) und Nr. […] (Zahlungsbefehl vom 14. September 2021; KB 7b).
Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Rechtsvorschläge der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in den beiden Betreibungen geltend gemachten Verzugszinsen können die Rechtsvorschläge jedoch erst ab dem 26. Januar 2021 und ab dem 8. September 2021 beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnungen der bis 25. Januar 2021 bzw. 7. September 2021 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Rechtsvorschläge der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in den beiden Betreibungen geltend gemachten Verzugszinsen können die Rechtsvorschläge jedoch erst ab dem 26. Januar 2021 und ab dem 8. September 2021 beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnungen der bis 25. Januar 2021 bzw. 7. September 2021 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.
4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff.
5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR-W EBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.
7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage zu rund zwei Dritteln (Fr. 965.10 / Fr. 1'488.70). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.6
7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'488.70 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 1'063.75. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu zwei Dritteln von der Beklagten (Fr. 709.15) und zu einem Drittel von der Klägerin (Fr. 354.60) zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'063.75 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin ihren Anteil der Gerichtskosten von Fr. 709.15 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 1'488.70. Die Grundentschädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'437.50, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'184.50. Ausgangsgemäss und nach Verrechnung der beidseitigen Obsiegensanteile 7 hat die Klägerin Anspruch auf einen Drittel der Parteientschädigung, d.h. auf gerundet Fr. 394.85.
6 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N.
7 AGVE 2000 Nr. 11, S. 51 f.
Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig8 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.9
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 965.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 482.55 seit 2. August 2020 und zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 482.55 seit 20. März 2021 zu bezahlen.
2.
2.1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. […] des R. wird im Umfang von Fr. 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2021 beseitigt.
3.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. […] des R. wird im Umfang von Fr. 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2021 beseitigt.
3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'063.75 werden im Umfang von Fr. 709.15 der Beklagten und im Umfang von Fr. 354.60 der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'063.75 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 709.15 direkt zu ersetzen.
3.2. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 394.85 zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) die Beklagte
8 <https://www.uid.admin.ch/[…]> (zuletzt besucht am 8. April 2022).
9 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-handelsgericht.pdf> (zuletzt besucht am 8. April 2022).
4.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. April 2022
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly