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Entscheid

HOR.2023.22

HOR.2023.22 - Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer - 2023-08-16

16. August 2023Deutsch16 min

Handelsgericht 1. Kammer HOR.2023.22 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Hauser Handelsrichter Meyer Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiberin Näf Klägerin A._____ Beklagte B._____ Gegenstand Ordentliches Ve...

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Handelsgericht

1. Kammer

HOR.2023.22

Urteil vom 16. August 2023

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Hauser Handelsrichter Meyer Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiberin Näf

Klägerin A._____

Beklagte B._____

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Sachverhalt

1.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q.. Sie hat im Wesentlichen […] zum Zweck (Klagebeilage [KB] II).

2.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R.. Sie bezweckt hauptsächlich […] (KB IV).

3.

3.1. Am 23. Dezember 2021 schlossen die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Mieterin einen Mietvertrag über einen Event-Pavillon mit einer Fläche von 59 m2 zur Nutzung als Corona-Testzentrum bei C. in R.. Vereinbart wurden eine befristete Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie ein vierteljährlicher Mietzins von Fr. 27'000.00 (netto) bzw. Fr. 29'617.50 (brutto inkl. Nebenkosten und MwSt.). Ebenso legten die Parteien fest, dass der Mietzins jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Quartals zahlbar sei (KB 1 Ziff. 1, 3 f. und 6).

3.2. Die Beklagte bezahlte die Mietzinse für das erste und zweite Quartal 2022. In der Folge gab sie das Mietobjekt vorzeitig per 29. November 2022 zurück (Klage Rz. 17). Die Bemühungen der Klägerin, für den Monat Dezember 2022 einen Nachmieter zu finden, blieben erfolglos.

4.

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts R. vom 6. Dezember 2022 (Betreibung Nr. X.) liess die Klägerin die Beklagte für den dritten und vierten Quartalsmietzins 2022 zzgl. Verzugszins betreiben. Die Beklagte erhob hiergegen Rechtsvorschlag (KB 2).

5.

Mit Klage vom 4. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 59'235.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 auf den Betrag von CHF 29'617.50, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 auf den Betrag von CHF 29'617.50 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen;

2.

Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2022) für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 29'617.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2022

und den Betrag von CHF 29'617.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2022 Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe die Mietzinse für das

3. und 4. Quartal 2022 nicht bezahlt.

6.

6.1. Mit Verfügung vom 6. April 2023 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 5. Mai 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'923.70.

6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Präsident der Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2023 das Doppel der Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihr Frist an bis zum 20. Juni 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort.

6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 28. Juni 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 14. Juli 2023 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit verband er die Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.

7.

Mit Verfügung vom 3. August 2023 bestellte der Präsident das Handelsgericht und überwies ihm die Streitsache.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1

Zuständigkeit

1.1.1

Rechtsbegehren Ziff. 1

1.1.1.1

Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Miete ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO). Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in R.. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist daher gegeben.

1.1.1.2

Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert mit Fr. 59'235.001 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.

1.1.2

Rechtsbegehren Ziff. 2 Mit Rechtbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin zwar ausdrücklich die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2022). Für das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Überdies ist es im summarischen Verfahren durchzuführen (Art. 251 lit. a ZPO).

Rechtsbegehren sind indessen nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. Art. 52 ZPO). Aus der klägerischen Rechtsschrift wird hinreichend klar, dass die Klägerin eine Anerkennungsklage erheben möchte, mit welcher sie auch auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 263354 abzielt. Einerseits ist offensichtlich, dass es der Klägerin nicht allein um ein betreibungsrechtliches Rechtsöffnungsverfahren geht. Vielmehr möchte sie mit Rechtsbegehren Ziff. 1 mit materieller Rechtskraft entschieden haben, dass die eingeklagte Forderung existiert und die Beklagte zu ihrer Erfüllung

1.

Vgl. zur Nichtberücksichtigung der Betreibungskosten bei der Streitwertbestimmung STEIN-W IGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 91 N. 33; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 91 N. 5; KUKO ZPO-KÖLZ, 3. Aufl. 2021, Art. 91 N. 5; BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 91 N. 10.

verpflichtet ist. Sodann sind die betriebene und die vorliegend eingeklagte Forderung offensichtlich identisch. Vor diesem Hintergrund erschiene es formalistisch, auf Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht einzutreten, weil die Voraussetzungen von Art. 90 lit. b ZPO nicht erfüllt sind, und die Klägerin in das Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage ist daher nach Treu und Glauben ungeachtet der Formulierung als Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags i.S.v. Art. 79 SchKG entgegen zu nehmen. Hierfür ist das Handelsgericht sachlich zuständig.

1.2

Betreibungskosten

1.2.1

Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.2

1.2.2

Würdigung Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 1 zusätzlich den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30. Da es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht keines Urteils bedarf, fehlt es der Klägerin diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse.3

2.

Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.4

2.

BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 i.f. m.w.N. 3 Vgl. auch HGer ZH HG190127 E. 2.4. 4 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 223 N. 7.

Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).5

3.

Offene Mietzinsforderung der Klägerin

3.1

Behauptungen der Klägerin Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten mit Datum vom 23. Dezember 2021 einen Mietvertrag betreffend einen Event-Pavillon in R. für eine feste Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen. Das Mietobjekt sei der Beklagten als Corona-Testzentrum vermietet worden (Klage Rz. 13). Der Nettomietzins betrage Fr. 27'000.00 pro Quartal. Die Nebenkosten seien pauschal auf Fr. 500.00 pro Quartal festgesetzt worden. Zuzüglich der Mehrwertsteuern sei der Mietzins auf Fr. 29'617.50 brutto pro Quartal festgesetzt worden. Dieser sei jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Quartals zahlbar gewesen (Klage Rz. 14). Am 29. November 2022 habe die Beklagte das Mietobjekt vorzeitig zurückgegeben (Klage Rz. 17).

Die Vermieterin habe eine Vermarkterin mit der Wiedervermietung beauftragt. Die Suche eines Nachmieters sei jedoch für den Monat Dezember 2022 nicht erfolgreich gewesen (Klage RZ. 19). Zwar sei man mit unterschiedlichen Interessenten in Kontakt gewesen. Zudem sei das Mietobjekt über die Homepage der Raststätte sowie mittels einer Anzeigetafel inseriert worden (Klage Rz. 20).

Die Beklagte habe die Mietzinse für das dritte und vierte Quartal 2022 nicht bezahlt. Die ausstehenden Quartalsmietzinse würden sich auf jeweils Fr. 29'617.50 belaufen, was eine Mietzinsforderung von Fr. 59'235.00 ergebe (Klage Rz. 22 f., 26 f.).

3.2

Rechtliches Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR).

Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist- oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter

5.

Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 4), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.

nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt (Art. 264 Abs. 1 OR). Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann (Art. 264 Abs. 2 OR). Der Vermieter muss sich jedoch nach Art. 264 Abs. 3 anrechnen lassen, was er an Auslagen spart (lit. a), durch anderweitige Verwendungen der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat (lit. b). Für die Vermittlung eines tauglichen Ersatzmieters, für die Behauptung, der Vermieter habe die Weitervermietung absichtlich unterlassen6 sowie für das Vorliegen von Einsparungen oder anrechenbaren Vorteilen, die sich aus der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache ergeben, trägt der Mieter die Beweislast (Art. 8 ZGB).

3.3

Würdigung Die Parteien haben gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin einen Mietvertrag betreffend einen Event-Pavillon mit einer Fläche von 59 m2 zu einem Mietzins von Fr. 29'617.50 pro Quartal (inkl. MwSt. und Nebenkosten) mit einer Dauer vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen. Die Klägerin kam ihren Verpflichtungen nach, indem sie der Beklagten das Mietobjekt überlassen hat. Weiter hat die Beklagte nicht bestritten, dass sie nur zwei der vier vereinbarten Mietzinszahlungen geleistet hat. Auch dies gilt damit als erstellt (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Angesichts der eingereichten Urkunden, insbesondere des Mietvertrages vom 23. Dezember 2021 (KB 1) und des Auszugs aus dem Mieterkonto (KB 3) bestehen an der Richtigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags auch keine Zweifel.

Die Tatsache, dass die Beklagte das Mietobjekt Ende November 2022 zurückgegeben hat, ändert nichts an ihrer Verpflichtung, den Mietzins bis Vertragsende zu leisten. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass sie eine zumutbare Nachmieterschaft gestellt hat. Ebenso wenig wurde dargetan, dass die Klägerin das Mietobjekt anderweitig verwendet und dadurch einen Gewinn erzielt oder dies absichtlich unterlassen hätte.

Damit ist die klägerische Mietzinsforderung für das dritte und vierte Quartal 2022 von total Fr. 59'235.00 ausgewiesen.

4.

Verzugszinsen

4.1

Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung des

6.

ZK OR-HIGI/W ILDISEN, 5. Aufl. 2019, Art. 264 N.86.

Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet.7

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.8

4.2

Würdigung Gemäss Ziff. 6 des Mietvertrags vom 23. Dezember 2021 (KB 1 S. 5) war der Mietzins jeweils auf den ersten eines jeden Quartals zahlbar, erstmals per 1. Januar 2022 (Ziff. 6 Abs. 2). Sodann vereinbarten die Parteien, dass die Mieterin bei Verzug einen Verzugszins zu 5 % ab dem Verfalltag zu entrichten habe (Ziff. 6 Abs. 3). Damit liegt eine sog. befristete Mahnung vor. Mit Ablauf der Zahlungsfrist fiel die Beklagte ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Klägerin erklärt, Ziff. 6 Abs. 3 sei so zu lesen, dass bei Verzug bereits ab dem als Verfalltag bezeichneten Datum Verzugszins geschuldet ist. Die Beklagte widerspricht den Ausführungen der Klägerin nicht. Damit schuldet die Beklagte für den ausstehenden Mietzins für das dritte Quartal 2022 ab dem 1. Juli 2022 und für das vierte Quartal 2022 ab dem 1. Oktober 2022 Verzugszins. Folglich stehen der Klägerin Verzugszinsen in dem von ihr behaupteten Umfang zu.

5.

Beseitigung des Rechtsvorschlags

5.1

Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG).

5.2

Würdigung Die Klägerin hat die Beklagte in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes R. für die Mietzinsforderung für das dritte Quartal 2022 von Fr. 29'617.50 zzgl. Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2022 und für die Mietzinsforderung für das vierte Quartal 2022 von Fr. 29'617.50 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit 1. Oktober 2022 betrieben (KB 2). Der in Betreibung gesetzte Betrag entspricht dabei dem mit der Klage vom 4. April 2022 geforderten und vorliegend gutgeheissenen Betrag von Fr. 59'235.00 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf Fr. 29'617.50 seit 1. Juli 2022 und auf

7.

SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, 1988, N. 376. 8 AGVE 2003, S. 38; BK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b m.w.N.; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.

Fr. 29'617.50 seit 1. Oktober 2022. Der Rechtsvorschlag ist entsprechend zu beseitigen.

6.

Kosten Abschliessend sind die Prozesskosten zu verlegen. Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage vollständig. Demgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.9

6.1

Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 9 VKD bei einem Streitwert von Fr. 59'235.00 (Zinsen und Betreibungskosten werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz ZPO]) gerundet Fr. 4'916.45. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Mit Blick auf den verursachten gerichtlichen Aufwand sind die Gerichtskosten auf total Fr. 2'950.00 festzusetzen. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'923.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 2'950.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

6.2

Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 9'401.15. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Davon ist ein weiterer Abzug von 20 % aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 6'200.00.

Dem Antrag der Klägerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).10 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen

9.

Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N. 10 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 16. August 2023).

Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 59'235.00 zzgl. Zins zu 5 % p.a. auf Fr. 29'617.50 ab dem 1. Juli 2022 und zu 5 % auf Fr. 29'617.50 ab dem 1. Oktober 2022 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X. des Regionalen Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2022) wird beseitigt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'950.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'923.70 verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin ausbezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'950.00 direkt zu ersetzen.

4.

Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 6'200.00 zu bezahlen.

Zustellung an:  die Klägerin (Vertreterin; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer

Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. August 2023

Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Näf