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Entscheid

HOR.2023.33

HOR.2023.33 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2023-08-28

28. August 2023Deutsch13 min

Handelsgericht 2. Kammer HOR.2023.33 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Sulser Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker Klägerin A.__...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HOR.2023.33

Entscheid vom 28. August 2023

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Sulser Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagte B._____ AG, […]

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Sachverhalt

1.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q.. Sie bezweckt im Wesentlichen […].

2.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R. Sie bezweckt insbesondere […].

3.

Mit Klage vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe: 6. Juni 2023) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:

" Der [recte: Die] Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin in der Betreibung-Nr. […] des Betreibungsamtes S., den Betrag von CHF 39'436.55 sowie 5% Zins seit 09.03.2023, Verzugszins CHF 650.90, CHF 30.00 Mahngebühren, Spesen CHF 60.00, CHF 103.30 Zahlungsbefehl und Verfahrenskosten CHF 300.00 zu bezahlen. […]

Wir verlangen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen"

Zur Begründung verwies die Klägerin auf offene Rechnungen vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023.

4.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 16. Juni 2023 zur Verbesserung der Klage und zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'724.85. Dieser wurde am 9. Juni 2023 bezahlt.

5.

5.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die Klägerin die verbesserte Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

" 1. Der [recte: Die] Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 39'436.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 09.03.2023; CHF 650.90 (aufgelaufene Verzugszinsen bis 08.03.2023; CHF 30.00 (Mahngebühr); CHF 60.00 Umtriebs Spesen); CHF 103.30 amtliche Betreibungskosten sowie CHF 300.00 Verfahrenskosten zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag des [recte: der] Beklagten in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes S. sei vollumfänglich aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, unter Hinzurechnung der Kosten des Schlichtungsverfahrens."

Zur Begründung wurden im Wesentlichen offene Rechnungen aus Warenlieferung vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 geltend gemacht, die trotz Mahnungen unbezahlt geblieben seien. Die Beklagte habe gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts S. vom 15. März 2023 Rechtsvorschlag erhoben.

6.

6.1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage vom 5./13. Juni zu und setzte ihr Frist bis zum 6. Juli 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort.

6.2. Da die Verfügungen vom 7. und 15. Juni 2023 der Beklagten nicht zugestellt werden konnten, wurden diese nach Rückfrage beim einzigen Verwaltungsratsmitglieds der Beklagten, C., mit Schreiben vom 23. Juni 2023 an die Privatadresse desselben zugestellt.

6.3. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte der Vizepräsident mit Verfügung vom 10. Juli 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die klägerischen Behauptungen als zugestanden gelten würden und dem Entscheid zu Grunde gelegt werden könnten, sollten diese in einer Antwort nicht bestritten werden.

6.4. Die Beklagte blieb innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1

Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in R., so dass die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau gegeben ist.

1.2

Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert mit Fr. 39'929.85 über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.

2.

Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.2 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten

1.

SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff.

2.

LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7.

oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).3

3.

Forderungen aus Warenlieferung

3.1

Parteibehauptungen der Klägerin Die Klägerin macht geltend, es bestünden offene Forderungen aus Warenlieferung zwischen dem 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 39'436.55 (Klagebeilagen vom 13. Juni 2023 [KB] 1-76). Die Beklagte hätte diese trotz diverser Mahnungen nicht bezahlt (vgl. KB 77).

3.2

Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR).

3.3

Würdigung Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit der Beklagten Warenlieferungsverträge, d.h. Kaufverträge, geschlossen hat und die Beklagte die Waren erhalten hat. Die damit entstandenen Kaufpreisansprüche forderte die Klägerin mit entsprechenden Rechnungen vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 bei der Beklagten ein (KB 1-76).

Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Bezahlung der Kaufpreise in der Höhe von total Fr. 39'436.55 indes nicht nach, womit diese noch geschuldet sind. Daraus folgt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der eingeklagte Anspruch in der Höhe von Fr. 39'436.55 zusteht.

4.

Verzugszinsen

4.1

Klägerin Die Klägerin verlangt für die Zeit bis 8. März 2023 aufgelaufene Verzugszinsen auf den unbezahlten Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 650.90 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 39'436.55 seit dem 9. März 2023.

4.2

Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR).

3.

Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.4 Wird nach Ablauf der in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist eine neue "Mahnung" unter Ansetzen einer neuen Nachfrist angesetzt, ist in dieser Willensäusserung ein bedingter Verzicht auf die seit dem Verfallszeitpunkt angelaufenen Verzugszinsen zu sehen.5 Wird die Schuld jedoch mit Ablauf der weiteren Frist nicht beglichen, sind die aufgelaufenen Verzugszinsen geschuldet.6

4.3

Würdigung Die Rechnungen der Klägerin vom 16. September 2022 bis 19. Januar 2023 enthielten jeweils den Vermerk "30 Tage netto" (KB 1-76), sodass die Beklagte nach Ablauf der Fristen ohne weitere Mahnung in Verzug geriet. Die Daten, ab denen die Beklagte im Einzelnen in Verzug geriet, sowie die bis 8. März 2023 auf den jeweiligen Forderungen aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt Fr. 650.90, lassen sich der Zinsberechnung in der Klagebeilage vom 6. Juni 2023 ohne Weiteres entnehmen. Die Berechnung blieb seitens der Beklagten unbestritten und lässt auch keine erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit offen, sodass ein Verzugszins von Fr. 650.90 zuzusprechen ist. Ab dem 9. März 2023 ist zudem antragsgemäss ein Zins von 5 % auf den ausstehenden Kaufpreisforderungen von Fr. 39'436.55 zuzusprechen.

5.

Mahngebühren Die Klägerin verlangt weiter Mahngebühren im Umfang von Fr. 30.00. Der Klagebegründung lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, auf welcher Grundlage ihr ein Anspruch in dieser Höhe zustünde. Die Klage ist insofern abzuweisen.

6.

Spesen Die Klägerin verlangt zudem Umtriebsspesen im Umfang von Fr. 60.00. Der Klagebegründung lässt sich jedoch auch diesbezüglich nicht ansatzweise entnehmen, auf welcher Grundlage ihr eine Forderung in dieser Höhe zustünde. Die Klage ist insofern ebenfalls abzuweisen.

7.

Betreibungskosten

7.1

Klägerin Die Klägerin verlangt weiter den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten in Höhe von Fr. 103.30 (KB 78).

4.

AGVE 2003, S. 38; BK OR I-W IEGAND, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N. 9b m.w.N.; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.

5.

VETTER/BUFF (Fn. 3), S. 153.

6.

VETTER/BUFF (Fn. 3), S. 153.

7.2

Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.7

7.3

Würdigung Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten zu. Die Klage ist diesbezüglich abzuweisen.

8.

Verfahrenskosten Die Klägerin macht schliesslich Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 geltend. Anhand der Klagebegründung und der ins Recht gelegten Verfügung des Friedensrichteramts Kreis […] vom 25. Mai 2023, ist davon auszugehen, dass sie Ersatz für die Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens in eben dieser Höhe verlangt, die zufolge Nichteintretens der Klägerin auferlegt wurden (KB 79; vgl. auch Antrag Ziff. 3 der verbesserten Klage). Da vorliegend das Handelsgericht des Kantons Aargau sachlich zuständig ist, entfällt gemäss Art. 198 lit. f ZPO das Schlichtungsverfahren. In handelsrechtlichen Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren auch nicht auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.8 Vorliegend hat die Klägerin dennoch zuerst ein Schlichtungsverfahren beim unzuständigen Friedensrichteramt Kreis […] eingeleitet, anstatt direkt Klage beim Handelsgericht zu erheben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 300.00 waren deshalb unnötig i.S.v. Art. 108 ZPO, so dass sie die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht zurückfordern kann.

9.

Beseitigung Rechtsvorschlag

9.1

Klägerin Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des von der Beklagten in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts S. erhobenen Rechtsvorschlags (KB 78).

9.2

Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat – sofern er wie vorliegend weder über einen definitiven noch einen

7.

BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 m.w.N.

8.

VETTER/BRUNNER, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 2013, S. 264 m.w.N. Siehe auch ZR 114 (2015) Nr. 54 S. 206 E 2.2.

provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt – seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG).

9.3

Würdigung Die Klägerin hat die Beklagte in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts S. für Forderungen in der Höhe von Fr. 39'436.55 zzgl. Verzugszinsen von 5 % p.a. seit dem 9. März 2023, Fr. 650.90, Fr. 30.00 und Fr. 90.00 betrieben (KB 78). Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, d.h. für die Forderungen in der Höhe von Fr. 39'436.55 zzgl. Verzugszinsen von 5 % p.a. seit dem 9. März 2023 sowie Fr. 650.90.

10.

Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage mit Ausnahme diverser Forderungen von vernachlässigbarer Höhe (Betreibungskosten, Mahngebühren, Spesen, Schlichtungspauschale) gutgeheissen wird, unterliegt die Beklagte ganz überwiegend und rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).

10.1

Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 39'929.85 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz ZPO]) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 3'685.80. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'724.85 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

10.2

Parteientschädigung Die Klägerin macht eine Parteientschädigung geltend. Indes wird einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, keine Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugesprochen. Nur in begründeten Fällen, wie bei komplizierten Streitsachen, grossem Arbeitsaufwand oder Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden, ist allenfalls eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO angezeigt. Da es sich vorliegend aber weder um eine komplizierte noch besonders aufwendige Angelegenheit handelt, ist der Klägerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'087.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 39'436.55 seit dem 9. März 2023 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts S. (Zahlungsbefehl vom 15. März 2023) wird im Umfang von Fr. 40'087.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 39'436.55 seit dem 9. März 2023 beseitigt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'724.85 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an:  die Klägerin (mit Abrechnung)  die Beklagte

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. August 2023

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Sulser