HOR.2023.60
HOR.2023.60 - Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer - 2024-02-20
20. Februar 2024Deutsch15 min
Handelsgericht 1. Kammer HOR.2023.60 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin Näf Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782,...
Source ag.ch
Handelsgericht
1. Kammer
HOR.2023.60
Urteil vom 20. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin Näf
Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch Dr. iur. Bernhard Wittweiler und/oder lic. iur. Fabian Wigger, Rechtsanwälte, Apollostrasse 2, Postfach, 8032 Zürich
Beklagte A._____ AG,
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 1).
1.2. Mit Bewilligung vom 30. November 2022 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen, für die Jahre 2023 bis 2027 geltend zu machen (KB 3). Die Vergütung für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, richtet sich nach dem von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) am 7. November 2017 genehmigten und im SHAB Nr. 182 vom 20. September 2017 veröffentlichten Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a [KB 4]).
2.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt […] (KB 2).
3.
Am 12. Juli 2022 stellte die Klägerin der Beklagten Rechnung für die Urheberrechtsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 im Betrag von Fr. 255.35.
4.
Gestützt auf eine Globalzession vom 3. Januar 2022 (KB 7) liess die B._____ die Forderung gegen die Beklagte mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. Februar 2023 in Betreibung setzen. Am 19. Februar 2023 erhob die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa Rechtsvorschlag (KB 8).
5.
Am 27. März 2023 zedierte die B._____ die Forderung gegen die Beklagte wieder an die Klägerin zurück (KB 9).
6.
Mit Klage vom 16. November 2023 beantragte die Klägerin:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 16. August 2022 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer B des Betreibungsamts Q._____ sei aufzuheben.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um die ausstehende Vergütung nach dem GT 3a für das Jahr 2022.
7.
7.1. Mit Verfügung vom 17. November 2023 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 29. November 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 928.10.
7.2. Nach Eingang des Vorschusses stellte der Präsident der Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2023 das Doppel der Klage samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 24. Januar 2024.
8.
Die Beklagte blieb innert der angesetzten Frist mit der Antwort säumig. In der Folge setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 29. Januar 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist an bis zum 13. Februar 2024 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
9.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde die Streitsache ans Handelsgericht überwiesen.
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in Q._____ (vgl. KB 2). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.
1.2
Sachliche Zuständigkeit Laut Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Handelsgericht zuständig für Streitigkeiten aus Urheberrecht wie die vorliegende. Der Streitwert erreicht die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Daher entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG).
2.
Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO) säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich,
1.
LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7.
unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2
3.
Aktiv- und Passivlegitimation
3.1
Parteibehauptungen Die Klägerin bringt vor, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert. Die Beklagte nutze im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen. Folglich sei sie gestützt auf den GT 3a sowie die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei daher passivlegitimiert.
3.2
Rechtslage Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann das Werk verwendet wird. Dies beinhaltet gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG unter anderem das Recht das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (lit. c) und das Recht, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (lit. f). Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können gemäss Art. 22 Abs. 1 URG nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Ausübende Künstler und Künstlerinnen haben gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. e URG unter anderem das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird. Werden im Handel erhältliche Tonund Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 lit. e URG) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Auch diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG).
2.
Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13
Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere von Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) rechtskräftig aufgestellt. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).4
3.3
Würdigung Die Klägerin operiert mit Bewilligung des IGE als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (KB 4). Damit ist sie berechtigt und verpflichtet, die Rechte der vom Tarif erfassten Urheber und ausübenden Künstler und deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die eingeklagte Forderung wurde zwar seinerzeit an die B._____ abgetreten (KB 7), später aber wieder an die Klägerin rückzediert (KB 9); die Klägerin ist daher aktivlegitimiert.
Gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin über die Billag AG ihre Nutzungen gemäss GT 3a angemeldet (Klage Rz. 11). Als Nutzerin von Werken, die vom GT 3a erfasst sind, untersteht die Beklagte dem Tarif. Folglich ist sie passivlegitimiert.
4.
Vergütungsanspruch 4.1. Auf das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere von Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar. Für die Berechnung der Basisvergütung für urheberrechtsgeschützte audiovisuelle Nutzungen (Fläche bis 1'000 m 2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a Fr. 15.60 und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Nach Ziff. 8.2. des GT 3a wird für Nutzer, welche die Vergütungen unter dem Tarif vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, ein Rabatt von 5 % auf die Vergütungen gewährt (KB 4). Zudem ist auf den Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die "Urheberrechte audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die "Urheberrechte audiovisuell" sowie
4.
BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.
die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 29 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).
4.2
Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für das Jahr 2022, wie im Beiblatt zur Rechnung der Klägerin vom 12. Juli 2022 (KB 6) richtig aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht audiovisuelle Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 14.82 (Fr. 15.60 abzüglich 5 % Rabatt) bzw. Fr. 177.84 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte eine Monatspauschale von Fr. 4.94 (Fr. 5.20, abzüglich 5 % Rabatt) bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 237.12. Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für beide Positionen ein Mehrwertsteuersatz von 7.7. % zur Anwendung (Klage Rz. 29). Dies ergibt einen Gesamtanspruch in der Höhe von gerundet Fr. 255.35 wie von der Klägerin eingefordert (KB 6).
5.
Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 zudem Verzugszinsen von
5.
% seit dem 16. August 2022.
Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.5 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.6
5.2
Die Rechnung vom 12. Juli 2022 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 15.08.2022" (KB 6). Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen
5.
GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 6 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR-WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 68 i.f.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32.
Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 16. August 2022 in Verzug, so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), wie von der Klägerin gefordert, geschuldet ist.
6. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. B des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2023 [KB 8]). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Demgemäss ist im vorliegenden Entscheid der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. Verzugszins kann der Klägerin jedoch erst ab dem 31. Januar 2023 zugesprochen werden, da sie die Berechnung der aufgelaufenen Zinsen bis 30. Januar 2023 nicht darlegt.
6. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. B des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2023 [KB 8]). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Demgemäss ist im vorliegenden Entscheid der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. Verzugszins kann der Klägerin jedoch erst ab dem 31. Januar 2023 zugesprochen werden, da sie die Berechnung der aufgelaufenen Zinsen bis 30. Januar 2023 nicht darlegt.
7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt fast vollständig, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).7
7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 255.35 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 928.10. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 928.10 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Die Grundentschädigung beläuft sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 255.35 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf
7 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 106 N. 9 m.w.N.
Fr. 1'166.18, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 961.00.
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird
1.1.) die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. August 2022 zu bezahlen.
1.2.) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ im Umfange von Fr. 255.35 zzgl. Zins zu 5 % seit 31. Januar 2023 beseitigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 928.10 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 928.10 direkt zu ersetzen.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 961.00 zu bezahlen.
Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte
Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
4.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Februar 2024
Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dubs Näf