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Entscheid

HOR.2024.20

HOR.2024.20 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-06-02

2. Juni 2025Deutsch60 min

Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.20 / as / as Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichterin Müller Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly Klägerin C._____ vertreten durch lic. iur. Kaspa...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HOR.2024.20 / as / as

Urteil vom 2. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichterin Müller Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiber Schneuwly

Klägerin C._____ vertreten durch lic. iur. Kaspar Hemmeler und MLaw Daniela Küng, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau

Beklagte B._____

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 2).

1.2. Die Klägerin firmierte vormals unter Cc._____ und absorbierte im Jahr 2018 die D._____ (Dd._____) und die Cc-D._____ (KB 2).

1.3. Bis zur besagten Fusion trat die Klägerin zusammen mit A._____ unter der Dachmarke "J._____" auf. Nach der Fusion traten die Klägerin und die A._____ je selbständig auf.

2.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie bezweckt hauptsächlich […] (KB 3).

3.

Am 16. Dezember 2013 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen am 1. Januar 2014 beginnenden Rahmenvertrag für Werttransporte (KB 4). Demnach übernahm die Beklagte von der Klägerin insbesondere die Kassenleerung bei den stationären Billettautomaten, die Geldabholung bei den Verkaufsstellen, den Transport des Geldes, die Bestückung der Verkaufsstellen mit Bargeld, das Reporting und die Gutschrift des gesammelten Geldes auf das Konto der Klägerin.

4.

4.1. Im Jahr 2023 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten betreffend die Höhe des von der Beklagten an die Klägerin abzuliefernden Geldes.

4.2. Am 22. November 2023 kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 fristlos (KB 20).

4.3. Mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts T._____ vom 24. Januar 2024 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. 999 für den Betrag von Fr. 1'998'129.91 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 20. Januar 2024 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 413.80. Die Beklagte erhob am 21. Februar 2024 Rechtsvorschlag (KB 30).

4.4. Mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts W._____ vom 7. März 2024 betrieb die Beklagte die Klägerin in der Betreibung Nr. 888 für den Betrag von Fr. 1'974.40 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 21. Januar 2024 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 74.00 (KB 31). Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag.

5.

Mit Klage vom 8. April 2024 (persönlich überbracht am 8. April 2024) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'998'129.91 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2024 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 999 des Regionalen Betreibungsamts T._____ sei im Umfang gemäss Ziffer 1 zu beseitigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, es habe Unregelmässigkeiten bei der Auftragsausführung durch die Beklagte gegeben, weshalb sie den Rahmenvertrag gekündigt habe. Es bestehe noch ein Saldo zu Gunsten der Klägerin, den die Beklagte zu begleichen habe.

6.

Mit Klageantwort vom 27. Mai 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Forderung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch der Klägerin um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 999 des Regionalen Betreibungsamtes T._____ sei abzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.

und folgenden prozessualen Antrag:

" Es sei die A._____ über die Streitverkündung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZPO zu informieren."

Die Beklagte brachte zur Begründung hauptsächlich vor, die Abrechnungen seien jahrelang fehlerhaft erfolgt. Eine externe Aufarbeitung durch einen externen Wirtschaftsprüfer, E._____, habe zum Schluss geführt, dass wohl versehentlich Gelder, die für die Klägerin bestimmt gewesen seien, der A._____ gutgeschrieben worden seien. Das genaue Ausmass der Saldi müsse aber erst noch nach Vorliegen sämtlicher Belege bestimmt werden.

7.

7.1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 setzte der Präsident der A._____ Frist bis zum 7. Juni 2024 an, um sich zu erklären, ob sie a) zugunsten der Beklagten als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO), b) anstelle der Beklagten mit deren Einverständnis den Prozess führen will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) oder c) den Eintritt in das Verfahren ablehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO).

7.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 lehnte die A._____ den Eintritt in das vorliegende Verfahren i.S.v. Art. 79 Abs. 2 ZPO ab.

8.

8.1. Am 28. Juni 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch statt. Dabei einigten sich die Parteien auf eine Sistierung des Verfahrens bis 31. August 2024 oder Widerruf durch eine der Parteien. Diese Sistierung wurde mit Verfügung vom

30. August 2024 bis 23. September 2024 oder Widerruf durch eine der Parteien verlängert.

8.2. Mit Verfügung vom 25. September 2024 setzte der Präsident der Klägerin Frist zur Erstattung einer schriftlichen Replik bis 15. November 2024.

9.

Mit Replik vom 14. November 2024 und Duplik vom 23. Januar 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

10.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 überwies der Präsident das Verfahren ans Handelsgericht, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte den Parteien Frist bis 14. März 2025, um allfällige Noven schriftlich vorzubringen.

11.

Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte die Klägerin Noven ein und nahm zur Duplik der Beklagten Stellung.

12.

12.1. Mit Verfügung vom 4. April 2025 forderte der Präsident die Parteien auf, dem Handelsgericht bis spätestens am 11. April 2025 schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO).

12.2. Mit Eingabe vom 30. April 2025 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragte, schriftliche Schlussvorträge einzureichen.

12.3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Gleichzeitig teilte ihr Rechtsvertreter mit, dass er sie ab sofort nicht mehr vertrete.

13.

13.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 setzte der Präsident den Parteien eine Frist bis zum 16. Mai 2025, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen.

13.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte die Klägerin ihren schriftlichen Schlussvortrag und eine Kostennote ein.

13.3. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1

Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist gegeben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt (Antwort Rz. 3).

1.2

Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der zuständigkeitsrelevante Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 2 f.).

2.

Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen:

2.1

Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.2 Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB.3 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang eines Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für

1.

SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff.

2.

Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444.

3.

BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2.

rechtshindernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.).4 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.5

Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtlichen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden.6 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).7 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.8 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.9 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).10 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.11 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenforderung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO).12 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.13 An einen rechtsgenüglichen Verweis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.14 Zweitens hat der entsprechende

4.

SK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18.

5.

BGE 128 III 271 E. 2.a/aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387.

6.

BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1.

7.

BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Be-

haupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80.

8.

BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2.

9.

BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1;

SCHNEUWLY (Fn. 2), S. 445.

10.

BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften,

SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 7), S. 60.

11.

BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1

m.w.N.; JOSI (Fn. 7), S. 61.

12.

BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N.

13.

BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2.

14.

BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1,

4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 10), S. 535 f.

Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.15 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen.16 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.17

2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).18 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.19 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.20 Auch ein

2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).18 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.19 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.20 Auch ein

15 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni

2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 10), S. 536 ff.

16 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1,

4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 10), S. 538 ff.

17 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 10), S. 540 Fn. 50 m.w.N.

18 BK ZPO I-HURNI (Fn. 17), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 7), S. 57.

19 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speise-

karte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19.

20 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 2),

S. 445 f.

implizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderungen der rechtsgenügenden Bestreitung.21

2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.22 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen.23 Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.24

2.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen.25 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.26 Deshalb sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").27 Es ist hingegen unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu

21 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ

2016, S. 285 m.w.N.

22 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1.

23 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen,

2013, S. 21; JOSI (Fn. 7), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3.

24 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021,

Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 7), S. 62.

25 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE

140 III 602).

26 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3

m.w.N.

27 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.; BRUG-

GER (Fn. 10), S. 537.

verweisen.28 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).29

3. Klägerischer Anspruch

3.1. Parteibehauptungen

3.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, mit dem Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 (KB 4) habe sich die Beklagte ab dem 1. Januar 2014 dazu verpflichtet, die Kassen der stationären Billettautomaten zu leeren und bei den Verkaufsstellen Geld abzuholen. Das so eingesammelte Geld sollte zur Beklagten transportiert und dort gezählt werden. Das Ergebnis sei der Klägerin zu rapportieren gewesen. Das Münzgeld sei anschliessend durch die I._____ und später durch die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gewesen. Das Notengeld habe die Beklagte zunächst selber und später ebenfalls via die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gehabt (Klage Rz. 9 ff.).

Über die einzelnen bei der Klägerin abgeholten und der F._____ bzw. I._____ / G._____ abgelieferten Beträge habe die Beklagte jeweils eine fortlaufende Saldoliste geführt. Diese sei der Klägerin periodisch zugestellt worden. Wenn die Klägerin auf der Liste Fehler entdeckt habe, habe sie diese der Beklagten zur Korrektur gemeldet. Für die Jahre 2014 bis 2021 habe die Beklagte zudem per 31. Dezember den sogenannten Tresorbestand (= Saldo der abgeholten, aber noch nicht der Klägerin gutgeschriebenen Beträge) ausgewiesen und unterschriftlich anerkannt (Klage Rz. 12 f.; Replik Rz. 19, 23 und 39 ff.; KB 7; Replikbeilagen [RB] 2–9):

• 2014: Fr. 739'119.90 • 2015: Fr. 595'068.50 • 2016: Fr. 368'486.10 • 2017: Fr. 354'101.80 • 2018: Fr. 713'800.20 • 2019: Fr. 1'076'937.45 • 2020: Fr. 1'036'935.85 • 2021: Fr. 1'109'715.75

In zwei Einzelfällen vom Mai 2022 und Juni 2023 hätten sich die Parteien über fehlende Geldbeträge von Fr. 6'600.00 und Fr. 29'100.00 ausgetauscht und diesbezüglich habe die Klägerin Strafanzeige eingereicht (Klage Rz. 14; KB 8). Zivilrechtlich habe die Beklagte für die Handlungen ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen einzustehen (Replik Rz. 24).

28 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 27), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 7), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom

30. November 2017 E. 4.

29 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO-WEIBEL, 4. Aufl. 2025, Art. 180 N. 10 ff., je

m.w.N.

Im Sommer 2023 habe die Klägerin festgestellt, dass zwischen dem abgeholten und dem der Klägerin gutgeschriebenen Geld eine grosse Differenz bestehe. Sie habe die Beklagte aufgefordert, ihr Geld gutschreiben zu lassen (Klage Rz. 16 f.). Trotz entsprechender Gespräche zwischen den Parteien habe es die Beklagte nicht geschafft, den Saldo zu Gunsten der Klägerin auf Fr. 500'000.00 zu reduzieren, weshalb die Klägerin den Rahmenvertrag am 22. November 2023 per sofort gekündigt habe (Klage Rz. 18 ff.; KB 20).

Der Anspruch der Klägerin setze sich aus dem Saldo per Ende 2021 in der Höhe von Fr. 1'109'715.75 sowie den in den Jahren 2022 und 2023 von der Beklagten abgeholten und der Klägerin gutgeschriebenen Beträgen in der Höhe von Fr. 11'532'721.50 (Abholungen) bzw. Fr. 10'668'770.00 (Gutschriften) sowie den Reka-Checks in der Höhe von Fr. 2'380.00 zusammen. Es ergebe sich eine Differenz zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'971'287.25 zuzüglich dem im Juni 2023 abhanden gekommenen Geld von Fr. 29'100.00 (total: Fr. 2'000'387.25; Klage Rz. 23 und 31 ff.; KB 21). Die von der Beklagten der Klägerin noch zugestellten und noch nicht bezahlten Rechnungen in der Höhe von total Fr. 2'257.34 habe die Klägerin durch Verrechnung mit ihrer Forderung getilgt, sodass die Beklagte der Klägerin noch Fr. 1'998'129.91 zu bezahlen habe (Klage Rz. 26; Replik Rz. 62 ff.; KB 28, 34 und 35). Die von der Beklagten behaupteten zwei weiteren Einzahlungen in der Höhe von Fr. 78'000.00 und Fr. 24'000.00 seien in der Zusammenstellung der Klägerin bereits berücksichtigt worden (Replik Rz. 28). Die Zusammenstellungen der Beklagten für die Jahre 2022 und 2023 würden Fehler in der Höhe von Fr. 51'818.60 aufweisen, nämlich Fr. 41'009.70 für das Jahr 2022 und Fr. 10'808.90 für das Jahr 2023 (Replik Rz. 62 ff.; KB 33 f.; RB 13 ff.).

Die Behauptung der Beklagten, wonach in den Jahren 2014 bis 2023 Fr. 1'515'825.60 zu viel Bargeld und Reka-Checks statt an die Klägerin an die A._____ abgeführt worden sein sollen, werde bestritten. Zudem sei dies für das vorliegende Verfahren irrelevant, da es sich um zwei verschiedene Gesellschaften mit je zwei separaten Verträgen mit der Beklagten handeln würde. Die A._____ führe ein eigenes Verfahren gegen die Beklagte und fordere die Herausgabe von bei ihr abgeholten Geldern. Damit habe die A._____ nicht zu viel erhalten, sondern ebenfalls zu wenig (Replik Rz. 7 und 70).

Die "Kontrollrechnung" von E._____ sei falsch und völlig untauglich. Es sei unklar, welche Belege E._____ ausgewertet habe. Folglich könne die Klägerin dazu auch keine Stellung nehmen (Replik Rz. 14). Die Klägerin befürchte, dass das Geld nicht bei der G._____ verschwunden, sondern bei der Beklagten abhanden gekommen sei (Replik Rz. 18). Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte die Werte im Tresor nicht nach Kunden gesondert aufbewahrt habe. Mit dieser Vermischung der Gelder habe die Beklagte die ihr aufgrund des Rahmenvertrags obliegenden Pflichten verletzt. Zudem genüge die pauschale Behauptung der Beklagten, die Tresorbestände seien falsch, nicht (Replik Rz. 30 ff.).

3.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, sie habe neben den Aufträgen für die Klägerin identische Aufträge für die A._____ ausgeführt. Für beide sei jeweils K._____ Ansprechperson gewesen (Antwort Rz. 8). Sämtliche Angaben zu den Werttransporten und den Gutschriften seien über eine ungesicherte Excel-Liste erfolgt, wobei sowohl die Beklagte als auch K._____ darin Einträge vorgenommen hätten (Antwort Rz. 9 und 18; Replik Rz. 6).

In der Duplik stellt die Beklagte nicht mehr auf die durch den externen Wirtschaftsprüfer E._____ vorgenommene Gesamtkontrolle ab (Antwort Rz. 28; Antwortbeilagen [AB] 4 ff.). Diese habe ergeben, dass im Ergebnis der Klägerin Fr. 1'505'684.61 zu wenig und der A._____ mutmasslich Fr. 1'515'825.60 zu viel gutgeschrieben worden seien (Antwort Rz. 11). Die Kontrollrechnung von E._____ sei aber nicht als Klageanerkennung zu verstehen (Antwort Rz. 53; Duplik Rz. 4 und 124).

Vielmehr seien zunächst sämtliche relevanten Belege von den entsprechenden Personen zu edieren (Antwort Rz. 53). Insbesondere müsse eruiert werden, welche Beträge durch die G._____ angenommen und an wen diese weitergeleitet worden wären (Duplik Rz. 21). Nach dem Gesagten hätten die jeweiligen Jahresendtresorbestände nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen, weshalb nicht auf KB 7 abgestellt werden dürfe (Antwort Rz. 13, 18 und 28). Die Excellisten würden nur das Resultat des (fehleranfälligen) Bereinigungsprozesses zwischen den Parteien widerspiegeln (Duplik Rz. 23). Zudem hätten die Jahresendtresorbestände auch nicht auf einer Nachzählung basiert. Solches wäre unmöglich gewesen, da die Beklagte die Gelder ihrer beiden einzigen Kunden im Bereich Werttransporte, der Klägerin und der A._____, im Tresor nicht gesondert aufbewahrt habe (Antwort Rz. 23; Duplik Rz. 23). Es sei daher erforderlich, den gesamten Vertragszeitraum zu untersuchen (Antwort Rz. 28). Ein Verschwinden der Gelder bei der Beklagten werde bestritten (Duplik Rz. 5 und 10). Aus den Ausführungen in Duplik Rz. 29–107 würde sich zusammengefasst ergeben, dass eine Forderung der Klägerin von Fr. 1'150'050.65 bestehen dürfte, während die A._____ Fr. 1'020'952.50 zu viel erhalten habe (Duplik Rz. 108).

Was die abhanden gekommenen Gelder im Juni 2023 anbelange, so habe die Täterschaft bislang nicht ermittelt werden können. Die Beklagte weise die Verantwortung hierfür (Fr. 29'100.00) zurück (Antwort Rz. 19 und 23; Duplik Rz. 18; KB 8).

Die G._____ (ehemals I._____) und die F._____ seien keine Hilfspersonen der Beklagten gewesen. Diese wären höchstens als Substitute zu qualifizieren. Die Fehleistungen der G._____ / I._____ und der F._____ seien somit nicht im haftungsrechtlichen Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen (Duplik Rz. 11 ff.). Zudem würde Ziff. 11 des Rahmenvertrags (KB 4) eine Haftung der Beklagten ausschliessen (Duplik Rz. 15).

3.2. Rechtliches

3.2.1. Grundlagen Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR).

3.2.2. Rechenschafts- und Herausgabepflicht Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR).

3.2.3. Schuldbekenntnis / Novation / Saldoziehung

3.2.3.1. Schuldbekenntnis Das Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ist die Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, es bestehe eine bestimmte Schuld und er wolle sie erfüllen.30 Es ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.31 Das Schuldbekenntnis bedarf keiner besonderen Form, kann also schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen und ist auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig.32 Wie jede Schuld beruht aber auch das Schuldbekenntnis auf einem Verpflichtungsgrund.33 Ist umstritten, ob eine Erklärung ein Schuldbekenntnis beinhaltet, so ist diese Frage nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung zu entscheiden.34 Von Bedeutung ist dabei namentlich die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in der Frage, ob überhaupt ein Schuldbekenntnis vorliegt. Das Schuldversprechen ("Ich werde Fr. 100.00 bezahlen") beinhaltet bspw. gemäss dem Vertrauensprinzip auch die Anerkennung, dass die

30 BK OR-MÜLLER, 2018, Art. 17 N. 15; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2020, Art. 17

N. 2 f. m.w.N.

31 BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 20; BSK OR I-

SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 30), Art. 17 N. 2 f. m.w.N.

32 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 28 und 46 f.; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 30),

Art. 17 N. 3.

33 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 43.

34 BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 19.

versprochene Leistung geschuldet ist.35 Auch die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos stellt ein Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR dar.36

Welche Rechtsfolgen ein Schuldbekenntnis hat, regelt das Gesetz nicht. Auf die ursprüngliche Schuld hat das Schuldbekenntnis mit bestimmten Ausnahmen (bspw. die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 1 OR) grundsätzlich keine Auswirkung.37 Nach der überwiegenden Lehre begründet das Schuldbekenntnis indessen selber einen Verpflichtungsgrund, der eine Schuld gleichen Inhalts wie die anerkannte Schuld begründet.38 Das Schuldbekenntnis entsteht aber nur dann gültig, wenn die anerkannte Schuld im Zeitpunkt des Schuldbekenntnisses tatsächlich bestanden hat oder gleichzeitig mit diesem entsteht. Der Gläubiger darf – und muss – davon ausgehen, dass der Schuldner nur eine Schuld anerkennt, von der dieser annimmt, dass sie entstanden ist und weiterhin besteht.39 Eine novierende Wirkung hat das Schuldbekenntnis grundsätzlich nicht.40 Der Schuldbekennende kann dem Gläubiger auch nach einem Schuldbekenntnis grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis entgegenhalten.41 Der Schuldner kann in seinem Schuldbekenntnis jedoch auf alle oder gewisse Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis verzichten.42 Damit wird die anerkannte Schuld in diesem Umfang vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund losgelöst und somit materiell abstrakt.43 Ein solcher Verzicht ist aufgrund seiner grossen Tragweite indessen nicht leicht anzunehmen und muss entweder ausdrücklich erfolgen oder sich aus den gesamten Umständen unzweifelhaft ergeben.44 Der Beweis, dass der Schuldner auf sämtliche oder gewisse Einreden verzichtet hat, obliegt dem Gläubiger.45 Aus prozessualer Sicht führt ein Schuldbekenntnis zu einer Milderung für den Gläubiger. Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses sowie für einen allfälligen Einredeverzicht durch den Schuldner

35 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 25.

36 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 40.

37 BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2; BK OR-MÜLLER

(Fn. 30), Art. 17 N. 53.

38 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 55.

39 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 58.

40 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 108.

41 BGE 127 III 559 E. 4a; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4A_275/2009 vom 12. Au-

gust 2009 E. 3; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 64.

42 BGE 127 III 559 E. 4a, 65 II 66 E. 8b; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3,

4A_275/2009 vom 12. August 2009 E. 3; BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 69.

43 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 72.

44 BGE 65 II 66 E. 8b; BGer 4A_490/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3, 4A_147/2014 vom 19. Novem-

ber 2014 E. 4.4.4, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2 ("ausnahmsweise"); BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 70 f.

45 BGer 4A_490/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3 m.w.N.

beim Gläubiger.46 Der Gläubiger muss beim formal abstrakten Schuldbekenntnis aber weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen, sondern es obliegt dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, zu beweisen, welches der Rechtsgrund der Forderung ist, und zu widerlegen, dass dieser Rechtsgrund gültig ist.47 Dringt der Schuldner bspw. mit seiner Einrede durch, die anerkannte Schuld sei bereits erfüllt worden, so ist zugleich das Nichtentstehen einer Schuld als Folge des Schuldbekenntnisses dargetan.48

3.2.3.2. Novation / Kontokorrentverhältnis Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet (Art. 116 Abs. 1 OR). Insbesondere bewirkt die Ausstellung eines neuen Schuldscheins, wenn nichts anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld (Art. 116 Abs. 2 OR). Ob eine Neuerungsvereinbarung getroffen wurde, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung eines Vertrags.49 Eine Novation setzt aber in jedem Fall eine bestehende alte Schuld voraus. Besteht eine alte Schuld nicht oder nicht mehr, so kann sie auch nicht mehr aufgehoben werden, womit eine Novation ausgeschlossen ist.50 Auch die Einsetzung der einzelnen Posten in einem Kontokorrent hat keine Novation zur Folge (Art. 117 Abs. 1 OR). Eine Novation ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird (Art. 117 Abs. 2 OR). Inhalt einer Kontokorrentvereinbarung ist, gegenseitige Forderungen in einer nach Haben und Soll geführten Rechnung so zu behandeln, dass nur der jeweilige Verrechnungsüberrest geschuldet ist.51 Voraussetzung eines Kontokorrents ist somit das Vorliegen gegenseitiger Forderungen. Ist die eine Partei immer nur Gläubiger und die andere immer nur Schuldner, so liegt kein Kontokorrentverhältnis vor.52 Auch die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos hat nicht die Folge, dass auf versehentlich berücksichtigte oder vergessene Posten nicht zurückgekommen werden könnte. Indessen hat nach einer Anerkennung des Kontokorrentsaldos jene Partei dessen Unrichtigkeit zu beweisen, die sich darauf beruft. Auch auf Einreden und Einwendungen gegen versehentliche Buchungen wird mit der Saldoanerkennung nicht verzichtet, jedoch auf die Geltendmachung von bereits bekannten Einreden und Einwendungen.53

46 BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3, 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2;

BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 76; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS (Fn. 30), Art. 17 N. 14.

47 BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3.

48 BK OR-MÜLLER (Fn. 30), Art. 17 N. 97.

49 BGer 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1; ZK OR-AEPLI, 3. Aufl. 1991, Art. 116 N. 26.

50 BGer 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.4; ZK OR-AEPLI (Fn. 49), Art. 116 N. 13.

51 ZK OR-AEPLI (Fn. 49), Art. 117 N. 9.

52 ZK OR-AEPLI (Fn. 49), Art. 117 N. 14.

53 BGE 127 III 147 E. 2b, 104 II 190 E. 3a.

3.3. Würdigung

3.3.1. Grundlagen Die Parteien sind sich einig, mit dem Rahmenvertrag vom 16. Dezember 2013 (KB 4) ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR eingegangen zu sein. Demnach hatte die Beklagte die im Rahmenvertrag umschriebenen Leistungen (insbesondere den Werttransport) zu besorgen und die abgeholten Gelder der Klägerin auf deren F._____-Konto gutzuschreiben bzw. gutschreiben zu lassen.

Die Parteien sind sich auch einig, dass die Beklagte der Klägerin bis ins Jahr 2021 jeweils per 31. Dezember des entsprechenden Jahres den Jahresendtresorbestand mitteilte und unterschriftlich anerkannte. Dieser wies jeweils einen Anspruch zu Gunsten der Klägerin aus (KB 7):

• 2014: Fr. 739'119.90 • 2015: Fr. 595'068.50 • 2016: Fr. 368'486.10 • 2017: Fr. 354'101.80 • 2018: Fr. 713'800.20 • 2019: Fr. 1'076'937.45 • 2020: Fr. 1'036'935.85 • 2021: Fr. 1'109'715.75

Die Beklagte macht geltend, die ausgewiesenen Jahresendtresorbestände seien fehlerhaft.

3.3.2. Schuldbekenntnis / Novation / Kontokorrentverhältnis Die Klägerin führt aus, nachdem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2021 jeweils den Jahresendtresorbestand unterschriftlich anerkannt habe, sei im vorliegenden Fall nur der Zeitraum ab Januar 2022 bis zur Vertragsbeendigung im November 2023 von Relevanz (Klage Rz. 31).

Die klägerische Ansicht setzt voraus, dass der entsprechende Jahresendtresorbestand durch Übertrag auf die nächste Abrechnungsperiode noviert worden wäre. Ein Kontokorrentverhältnis, in dem eine solche Novierung durch Saldoziehung vermutet würde, liegt indessen keines vor, da die entsprechenden Abrechnungen nur Forderungen der Klägerin auf Herausgabe bzw. Einzahlung von Geld enthielten und keine Gegenforderungen der Beklagten, die gegenseitig hätten verrechnet werden können. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für ein Kontokorrentverhältnis.

Ausserhalb eines Kontokorrentverhältnisses wird die Novation nicht vermutet und von der Klägerin nicht behauptet. Sie behauptet einzig, es sei aufgrund eines – tatsächlich nicht vorliegenden – Kontokorrentverhältnisses von einer Novation auszugehen (Replik Rz. 37).

Bei den von der Beklagten bis und mit im Jahr 2021 unterschriftlich anerkannten Jahresendtresorbestände handelt es sich indessen um Schuldbekenntnisse i.S.v. Art. 17 OR. Damit geht noch kein Verzicht der Beklagten auf Einreden und Einwendungen aus dem Schuldverhältnis einher. Ein solcher Verzicht ist nicht leichthin anzunehmen. Jedoch liegt es an der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der von ihr anerkannten Jahresendtresorbestände nachzuweisen.

3.3.3. Jahresendtresorbestände bis 31. Dezember 2021 Aufgrund des Vorliegens von Schuldbekenntnissen i.S.v. Art. 17 OR liegt es an der Beklagten, mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, dass und welche Jahresendtresorbestände tatsächlich falsch waren und inwiefern sich gestützt hierauf die Forderung der Klägerin reduzieren sollte. Hierfür genügt es nicht, wenn die Beklagte einfach auf das Ergebnis der Untersuchung des von ihr beigezogenen E._____ abstellt. Vielmehr würde es ihr obliegen, die entsprechenden Belege vorzuweisen, die eine falsche Abrechnung begründen würden. Ungenügend sind diesbezüglich auch die beklagtischen Editionsanträge (Nachweis aller Ablieferungen der Beklagten an die G._____, Nachweis aller Gutschriften der G._____ gegenüber der Klägerin und der A._____, Nachweis der Klägerin und der A._____ über sämtliche Zahlungseingänge sowie Abholungen durch die Beklagte, Nachweis der F._____ über alle Gutschriften der Beklagten zu Gunsten der Klägerin bzw. der A._____; vgl. Antwort Rz. 53). Zunächst hätte die Beklagte überhaupt die entsprechenden Tatsachen zu behaupten. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. oben E. 2.3).

Soweit die Beklagte konkrete Buchungen aus den Jahren 2014–2021 beanstandet, sind diese wie folgt zu würdigen:

3.3.3.1. Jahresendtresorbestand 2014 Soweit die Beklagte zunächst bemängelt, dass gewisse Geldablieferungen bloss im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden seien (vgl. Duplik Rz. 33 f.: Mai - Fr. 42'287.40, Juni: + Fr. 42'287.40; Duplik Rz. 36 f.: August - Fr. 97'486.00, September + Fr. 97'486.00), so ändern solche Abweichungen am Jahresendtresorbestand nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Hinsichtlich der Reka-Werte behauptet die Beklagte in ihrer Duplik erstmals:

1. Am 28. Januar 2014 seien keine Reka Checks in der Höhe von Fr. 100.00 abgeholt worden (Duplik Rz. 29; Duplikbeilage [DB] 4 f.).

2. Am 29. Januar 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 190.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 29; DB 4 f.).

3. Am 11. Februar 2014 seien keine Reka Checks in der Höhe von Fr. 40.00 abgeholt worden (Duplik Rz. 30; DB 2, 4 und 6 f.).

4. Am 1. März 2014 sei zwar die Ablieferung der Reka Checks in der Höhe von Fr. 110.00 aufgeführt, aber nicht in die Berechnung miteinbezogen worden (Duplik Rz. 31).

5. Am 17. April 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 120.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 32; DB 5).

6. Am 27. Mai 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 110.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 33; DB 5).

7. Am 1. Juli 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 60.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 35; DB 5).

8. Am 12. August 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 60.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 36; DB 5).

9. Am 12. September 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 160.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 37; DB 5).

10. Am 7. Oktober 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 50.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 38; DB 5).

11. Am 3. November 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 100.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 39; DB 5).

12. Am 28. November 2014 sei die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 90.00 nicht verbucht worden (Duplik Rz. 39; DB 5).

Die Klägerin hält diesen Behauptungen in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 entgegen, sie habe die Ablieferung der Reka-Werte in den beiden Jahren 2014 und 2015 nicht tagesgenau erfasst, sondern den Wert für das ganze Jahr jeweils im Monat Dezember berücksichtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die Korrektur von Ablieferungen von Reka Checks in den Monaten Januar–November 2014 im Umfang von Fr. 1'050.00 geltend mache und die Klägerin genau besagte Fr. 1'050.00 im Dezember 2014 berücksichtigt habe (Rz. 19; KB 7 und 21). Folgerichtig hätten die monatlichen Korrekturen eine Gegenkorrektur im jeweiligen Monat Dezember zur Folge, was die Beklagte unterlassen habe (Rz. 20; KB 7 und 21).

Diese neuen Ausführungen der Klägerin sind zuzulassen, zumal die Beklagte ihre Beanstandungen erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen.

Tatsächlich lässt sich den Replikbeilagen 2 ff., jeweils erster Ordner, erster Reiter, entnehmen, dass die Klägerin die Ablieferung von Reka Checks in ihrer Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" erst ab dem Jahr 2016 tages- bzw. zumindest monatsgenau erfasste und in den Jahren 2014 und 2015 demgegenüber eine Globalerfassung im Monat Dezember verbuchte. Dem entspricht auch, dass die von der Beklagten geltend gemachten Reka Checks-Ablieferungen, die von der Klägerin im Jahr 2014 nicht berücksichtigt worden sein sollen, genau demjenigen Wert entsprechen (Fr. 1'050.00), welchen die Klägerin für das Jahr 2014 im Monat Dezember verbuchte (RB 2, erster Ordner, erster Reiter). Aus der DB 4 ergibt sich denn auch, dass im ganzen Jahr 2014 Reka Checks bloss im Wert von Fr. 1'050.00 abgeliefert wurden. Die Fr. 20.00 für den Monat Dezember 2014 wurden korrigiert (vgl. KB 7). Es erscheint für das Handelsgericht unter Berücksichtigung dieser Übereinstimmung und dem Vergleich der Abrechnungspraxis der späteren Jahre als ausgeschlossen, dass die Klägerin im Jahr 2014 zusätzlich zu den im Monat Dezember verbuchten Reka Checks-Ablieferungen in der Höhe von Fr. 1'050.00 weitere Fr. 1'050.00 hätte berücksichtigen müssen. Die Beanstandung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Was die Beklagte damit meint, es seien am 28. Januar 2014 keine Reka Checks in der Höhe von Fr. 100.00 und am 11. Februar 2014 keine Reka Checks in der Höhe von Fr. 40.00 abgeholt worden (Duplik Rz. 29 f.), was von der Klägerin bestritten wurde (Noveneingabe vom 14. März 2025 Rz. 21), ist nicht ersichtlich und ergibt sich aus keiner Beilage. Die Beklagte legt nicht dar, dass den Berechnungen des Jahresendtresorbestands 2014 zusätzliche Fr. 140.00 Reka Checks zu Lasten der Beklagten zu Grunde liegen, wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Februar 2014 eine Ablieferung der Beklagten an die I._____ im Umfang von Fr. 108'967.70 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 30; DB 2, 4 und 6 f.). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 22) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Tatsächlich lässt sich DB 2 entnehmen, dass die Beklagte der I._____ am 26. Februar 2014 Fr. 108'967.70 sowie am 6. März 2014 Fr. 96'075.70 abgeliefert hatte. In ihrer Zahlung vom 25. März 2014 (Valutadatum) hatte die I._____ diese beiden Ablieferungen der Klägerin zusammengefasst (Fr. 205'043.40) überwiesen, wie sich den Zahlungsdetails entnehmen lässt (vgl. RB 2, erster Ordner, zweiter Reiter). Weiter hat die Klägerin diesen Betrag in ihrer Abrechnung berücksichtigt, zumal sie von der I._____ im Monat März 2014 insgesamt – d.h. zuzüglich einer Zahlung von Fr. 85'368.00 vom 28. März 2014 – Fr. 290'411.40 erhalten hatte, was mit dem Betrag in der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" übereinstimmt (vgl. RB 2, erster Ordner, erster Reiter). Was die Beklagte damit meint, es seien im Februar 2014 Fr. 360.00 mehr abgeholt worden als von der Klägerin berücksichtigt (Duplik Rz. 30), ist nicht ersichtlich und ergibt sich aus keiner Beilage, insbesondere nicht aus KB 6. Eine zusätzliche Abholung der Beklagten würde zudem bloss die Forderung der Klägerin erhöhen und nicht reduzieren.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Mai 2014 eine Bargeldlieferung der Beklagten im Umfang von Fr. 1'100.00 (Münzen X._____) nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 33; DB 8). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 24) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Tatsächlich lässt sich DB 8 entnehmen, dass wohl eine Münzlieferung nach X._____ im Umfang von Fr. 1'100.00 bei der Beklagten verbucht wurde. Es ist indessen fraglich, ob diese Münzlieferung tatsächlich stattgefunden hat, zumal der entsprechenden klägerischen Prisma-Abrechnung keine entsprechende Entgegennahme von Bargeld entnehmen lässt (RB 2, erster Ordner, vierter Reiter). Eine Quittung von der Klägerin kann die Beklagte nicht vorweisen, sodass die bestrittene Münzlieferung – mangels weiterer Nachweise – nicht als erwiesen erachtet werden kann.

Die Beklagte macht geltend, es ergäbe sich für den Juli 2014 eine Berechnungsdifferenz bei den Abholungen zu Gunsten der Beklagten in der Höhe von Fr. 1'422.70 (Duplik Rz. 35; DB 6). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 26) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Tatsächlich ergibt sich aus DB 6 nicht, dass eine entsprechende Differenz zu Gunsten der Beklagten bestehen würde, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Weitere Beanstandungen bringt die Beklagte für das Jahr 2014 nicht vor, sodass es beim unterschriftlich anerkannten Jahresendtresorbestand in der Höhe von Fr. 739'119.90 bleibt.

3.3.3.2. Jahresendtresorbestand 2015 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 20.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 41; DB 9). Die Klägerin bestreitet dies nicht, sondern verweist bloss auf ihre Ausführungen zum Jahr 2014 (Noveneingabe vom 14. März 2025 Rz. 33). Es kann daher vom Tatsachenvortrag der Beklagten ausgegangen werden, der zudem mittels der eingereichten Urkunden nachgewiesen ist. In DB 9 sind zwei Ablieferungen von Reka Checks vom 9. Januar 2015 (Fr. 20.00) und vom 29. Januar 2015 (Fr. 140.00) verurkundet, deren Erhalt die Klägerin mit Stempel und Unterschrift quittierte. Den eigenen Abrechnungen der Klägerin lässt sich für den Monat Januar demgegenüber nur die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 140.00 entnehmen (RB 3, erster Ordner, fünfter Reiter).

Soweit die Beklagte weiter bemängelt, für eine Abholung im April 2015 in der Höhe von Fr. 22'000.00 bestehe kein Beleg, weshalb diese bestritten werde (Duplik Rz. 42 ff.), so wurde diese Differenz in den Monaten Mai und Juni 2015 bereinigt und es ergibt sich keinen Einfluss auf den Jahresendtresorbestand 2015.

Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2015 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung um Fr. 20.00 reduziert.

3.3.3.3. Jahresendtresorbestand 2016 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe im Januar die Ablieferung von Reka Checks in der Höhe von Fr. 440.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 46; DB 10). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 36) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. In DB 10 sind zwei Ablieferungen von Reka Checks vom 10. Januar 2016 (Fr. 440.00) und vom 12. Januar 2016 (Fr. 60.00) verurkundet, deren Erhalt die Klägerin mit Stempel und Visum quittierte. Der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" lässt sich entnehmen, dass nur Ablieferungen von Reka Checks im Wert von Fr. 60.00 berücksichtigt wurden (RB 4, erster Ordner, erster Reiter). Demnach ist nachgewiesen, dass die Klägerin zu Gunsten der Beklagten eine weitere Ablieferung von Reka Checks im Wert von Fr. 440.00 hätte berücksichtigen müssen, sodass sich die klägerische Forderung um Fr. 440.00 reduziert. Nicht relevant erscheint demgegenüber, dass die Klägerin für das Gesamtjahr 2016 den höheren Betrag von Reka Checks-Ablieferungen von Fr. 1'870.00 berücksichtigt habe (Noveneingabe vom 14. März 2025 Rz. 36), zumal darin die Fr. 440.00 gerade nicht enthalten sind.

Soweit die Beklagte bemängelt, für eine Abholung im März 2016 in der Höhe von Fr. 14'000.00 bestehe kein Beleg (Duplik Rz. 47), so wurde diese Differenz gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten im April 2016 bereinigt und es ergibt sich keinen Einfluss auf den Jahresendtresorbestand 2016. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch zur geltend gemachten Differenz von Fr. 0.50, zumal die Beklagte selber geltend macht, die Ursache hierfür habe nicht ausfindig gemacht werden können.

Weiter behauptet die Beklagte, am 8. November 2016 seien Abholungen im Umfang von Fr. 16'522.00 verbucht worden, obwohl nur Fr. 7'962.50 abgeholt worden seien (Duplik Rz. 49; DB 11). Da die in DB 11 eingereichte Urkunde einen Rechenfehler enthält, und die Summe der abgeholten Beträge bei der C._____ gesamthaft genau Fr. 16'522.00 (Fr. 3'789.00, Fr. 4'173.50, Fr. 3'759.70 und Fr. 4'799.80) ergibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Schliesslich behauptet die Beklagte, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 60.00 ausweisen (Duplik Rz. 50), was indessen nicht nachvollzogen und von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt wird. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus einer Excelliste werden nicht aufgeschlüsselt und sind demnach nicht nachvollziehbar. Bei korrekter Berechnung gemäss der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (vgl. RB 4, erster Ordner, erster Reiter) ergibt sich jedoch keine Differenz.

Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2016 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung um weitere Fr. 440.00 reduziert.

3.3.3.4. Jahresendtresorbestand 2017 Für das Jahr 2017 bemängelt die Beklagte bloss, dass gewisse Geldablieferung im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden seien (vgl. Duplik Rz. 51: April + Fr. 31'200.00, Mai: - Fr. 31'200.00; Duplik Rz. 52: November - Fr. 25'000.00, Dezember + Fr. 25'000.00). Solche Abweichungen ändern am Jahresendtresorbestand indessen nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Weiter behauptet die Beklagte, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 2'480.00 ausweisen (Duplik Rz. 53), was indessen nicht nachvollzogen und von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt wird. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus einer Excelliste werden nicht aufgeschlüsselt und sind demnach nicht nachvollziehbar. Es zeigt sich, dass die Beklagte mit aller Wahrscheinlichkeit bloss vergass, die Position "Saldo Reka" in derselben Höhe (Fr. 2'480.00) zu subtrahieren. Bei korrekter Berechnung gemäss der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (vgl. RB 5, erster Ordner, erster Reiter) ergibt sich jedoch keine Differenz.

3.3.3.5. Jahresendtresorbestand 2018 Die Beklagte macht keine Abweichungen für das Jahr 2018 geltend.

Soweit die Beklagte behauptet, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 3'040.00 ausweisen (Duplik Rz. 53), so kann dies nicht nachvollzogen werden und wird dies von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus

einer Excelliste werden nicht aufgeschlüsselt und sind demnach nicht nachvollziehbar. Bei korrekter Berechnung gemäss der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (vgl. RB 5, erster Ordner, erster Reiter) ergibt sich jedoch keine Differenz.

3.3.3.6. Jahresendtresorbestand 2019 Die Beklagte macht geltend, sie habe am 21. Februar 2019 der F._____ tatsächlich Fr. 10.00 mehr abgeliefert als von der Klägerin verbucht worden sei (Duplik Rz. 55; DB 13). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 43) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Tatsächlich lässt sich DB 13 entnehmen, dass die F._____ am 12. Februar 2019 von der Beklagten Geld entgegengenommen hat. Dem entsprechenden Bankauszug (RB 7, erster Ordner, zweiter Reiter) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Klägerin bloss Fr. 165'990.00 gutgeschrieben wurden mit dem Vermerk "Manko CHF 10.--". Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte der F._____ tatsächlich nicht, wie von ihr geltend gemacht, Fr. 166'000.00, sondern bloss Fr. 165'990.00 ablieferte.

Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe im April 2019 eine um Fr. 600.00 zu hohe Abholung verbucht (Duplik Rz. 56). Was sie damit meint, ist unklar. Ein Vergleich von DB 14 mit RB 7, erster Ordner, erster Reiter (Monat April) zeigt, dass die Klägerin genau jene Beträge verbuchte, die sich auch den beklagtischen Belegen entnehmen lassen (Fr. 59'450.00, Fr. 86'080.00, Fr. 58'115.00, Fr. 93'342.50, Fr. 73'315.00, Fr. 99'862.50, Fr. 55'120.00). Zudem vergass die Beklagte den Beleg vom 12. April 2019 über Fr. 63'650.00 einzureichen. Der klägerischen Beilage (RB 7, erster Ordner, erster Reiter, Monat März und April) lässt sich immerhin entnehmen, dass im März 2019 zwar eine Differenz zwischen der Klägerin und der Beklagten über Fr. 600.00 bestanden hat, diese aber im April 2019 korrigiert wurde. Eine diesbezügliche Anpassung des Jahresendtresorbestands 2019 erübrigt sich daher.

Schliesslich behauptet die Beklagte, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 220.00 ausweisen (Duplik Rz. 57), was indessen nicht nachvollzogen und von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt wird. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus einer Excelliste werden nicht aufgeschlüsselt und sind demnach nicht nachvollziehbar. Bei korrekter Berechnung gemäss der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (vgl. RB 7, erster Ordner, erster Reiter) ergibt sich keine Differenz.

3.3.3.7. Jahresendtresorbestand 2020 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe Bargeldablieferungen nach X._____ vom 10. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 20'000.00, vom 8. April 2020 in der Höhe von Fr. 20'000.00 und vom 14. April 2020 in der Höhe von Fr. 13'250.00 nicht von den Abholungen abgezogen und damit nicht verbucht (Duplik Rz. 58 f.; DB 15). Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 46 f.) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen (vgl. zudem die Ausführungen der Klägerin hierzu in Replik Rz. 57). Die beklagtische Behauptung wird durch die klägerischen Belege widerlegt, wonach im Januar Fr. 20'000.00 von der Abholung in der Höhe von Fr. 62'000.00 abgezogen wurden (RB 8, erster Ordner, vierter Reiter, Monat Januar, X._____) und im April total Fr. 33'250.00, was mit Fr. 20'000.00 und Fr. 13'250.00 korrespondiert, von der Abholung in der Höhe von Fr. 85'000.00 abgezogen wurden (RB 8, erster Ordner, vierter Reiter, Monat April, X._____).

Soweit die Beklagte weiter bemängelt, dass eine Geldablieferung in der Höhe von Fr. 300'000.00 bloss im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden sei (vgl. Duplik Rz. 60: Juni + Fr. 300'000.00, Juli: - Fr. 300'000.00), so ändert diese Abweichung am Jahresendtresorbestand nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus DB 16, dass selbst die F._____ den Erhalt dieses Betrags erst am 1. Juli 2020 und nicht bereits am 1. Juni 2020 quittierte.

Weitere Abrechnungsmängel bringt die Beklagte nicht vor, womit es für das Jahr 2020 sein Bewenden hat.

3.3.3.8. Jahresendtresorbestand 2021 Soweit die Beklagte bemängelt, dass eine Abholung in der Höhe von Fr. 38'765.00 bloss im falschen Monat desselben Jahres berücksichtigt worden sei (vgl. Duplik Rz. 62 und 65: Februar - Fr. 38'765.00, Dezember: + Fr. 38'765.00), so ändert dies am Jahresendtresorbestand nichts, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus RB 9, erster Ordner, erster Reiter, dass das Datum auf dem beklagtischen Beleg gemäss DB 17 mit aller Wahrscheinlichkeit falsch ist und nicht "23.12.2021", sondern "23.02.2021" heissen sollte.

Die Beklagte behauptet, sie habe der F._____ am 8. März 2021 Fr. 193'000.00 und am 26. März 2021 Fr. 209'000.00 sowie der G._____ am 10. März 2021 Fr. 51'750.00 abgeliefert. Die Klägerin habe aber bloss Ablieferungen im Wert von Fr. 424'750.00, also Fr. 29'000.00 zu wenig, ausgewiesen (Duplik Rz. 63). Die Klägerin hat diesbezüglich bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch (Replik Rz. 60).

Dem Kontoauszug der F._____ (RB 9, erster Ordner, zweiter Reiter) lässt sich entnehmen, dass der Klägerin am 11. März 2021 von der I._____ tatsächlich Fr. 51'750.00 gutgeschrieben wurden. Am 29. März 2021 wurden der Klägerin durch Notenlieferung zudem Fr. 200'000.00 gutgeschrieben, wobei im Vermerk "Manko CHF 9000" angegeben wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte der F._____ tatsächlich nicht, wie von ihr geltend gemacht, Fr. 209'000.00, sondern bloss Fr. 200'000.00 ablieferte. Was die Gutschrift aus Notenlieferung vom 10. März 2021 anbelangt, so beträgt diese nur Fr. 173'000.00. Einen besonderen Vermerk gibt es dort nicht. Aus DB 18 geht hervor, dass die Beklagte insgesamt Fr. 193'000.00 abgeliefert haben will. Dem Kontoauszug der F._____ (RB 9, erster Ordner, zweiter Reiter) lässt sich ferner entnehmen, dass diese bei den Notenlieferungen im Vermerk jeweils angab, ob ein Manko (bspw. Notenlieferung vom 29. März 2021; vgl. auch die Notenlieferung vom 12. Februar 2019 [vorne E. 3.3.3.6]) oder ein Überschuss (bspw. Notenlieferung vom 1. März 2021, Notenlieferung vom 27. August 2021, Notenlieferung vom 6. Oktober 2021, zwei Notenlieferungen vom 30. Dezember 2021) bestand. Demnach ist davon auszugehen, dass die F._____ der Klägerin tatsächlich Fr. 20'000.00 zu wenig gutschrieb, was aber in der Sphäre der Klägerin und nicht jener der Beklagten liegt, zumal die F._____ die Entgegennahme der Fr. 193'000.00 durch Unterschrift und Stempel quittierte (DB 18). Die Forderung der Klägerin ist daher um Fr. 20'000.00 zu reduzieren.

Die Beklagte macht weiter geltend, sie habe im Juli 2021 total Fr. 15'190.60 weniger abgeholt als von der Klägerin verbucht (Duplik Rz. 64). Die Klägerin hat diesbezüglich indessen bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch und die Differenzen seien von den Parteien bereits per E-Mail bereinigt worden (Replik Rz. 60). Tatsächlich lässt sich RB 9, erster Ordner, erster Reiter, Monat Juli sowie RB 19 entnehmen, dass am 16. Juli 2021 von der Beklagten zusätzlich Fr. 12'000.00 von X._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. August 2021 bestätigte (vgl. auch E-Mail der Klägerin vom 11. August 2021 sowie Übergabequittung). Weiter ist im Beleg der Beklagten hinsichtlich der Abholung vom 16. Juli 2021 insofern ein Fehler enthalten, als die Abholung von Fr. 2'355.60 vom S-POS Y._____ der A._____ anstelle der Klägerin zugerechnet wurde. Die restliche Differenz in der Höhe von Fr. 835.00 ist auf einen Fehler bei der Abholung vom 9. Juli 2021 zurückzuführen, wonach in Z._____ nicht Fr. 18'000.00, sondern Fr. 18'835.00 abgeholt wurden. Auch dies hat die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18. August 2021 für korrekt beurteilt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht hinsichtlich der Abholungen im Juli 2021 somit keine Differenz.

Weitere Differenzen macht die Beklagte für das Jahr 2021 nicht geltend, sodass sich die klägerische Forderung um weitere Fr. 20'000.00 reduziert.

3.3.4. Abrechnung ab 1. Januar 2022 Anders als bei den Abrechnungen für die Jahre 2014–2021 liegen für die Abrechnungen der Jahre 2022 und 2023 keine Schuldanerkennungen seitens der Beklagten vor. Demnach hat die Klägerin ihren Anspruch zu behaupten und zu beweisen.

3.3.4.1. Jahresendbestand 2022 Die Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich von der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" ausgegangen werden kann (Duplik Rz. 66; KB 35). Demnach stehen sich Abholungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 6'379'943.90 und Ablieferungen der Beklagten an die F._____ via G._____ in der Höhe von Fr. 5'340'100.00 sowie von Reka Checks in der Höhe von Fr. 2'380.00 gegenüber (KB 33, erster Ordner, erster Reiter).

Die Beklagte wendet ein, am 4. Februar 2022 seien zwei Abholungen um Fr. 22'300.00 bzw. Fr. 3'355.50 zu reduzieren (Duplik Rz. 67; DB 19). Die Klägerin hat diesbezüglich indessen bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch und die Differenzen seien von den Parteien bereits per E-Mail bereinigt worden (Replik Rz. 63). Tatsächlich lässt sich KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Monat Februar sowie RB 12 entnehmen, dass am 4. Februar 2022 von der Beklagten zusätzlich Fr. 22'300.00 von T._____ und Fr. 3'355.50 von U._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 9. März 2022 bestätigte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht hinsichtlich der Abholungen im Februar 2022 somit keine Differenz.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin hätte im Juli 2022 eine Geldlieferung an die Verkaufsstelle X._____ in der Höhe von Fr. 20'000.00 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 68; DB 19). Die beklagtische Behauptung wird durch die klägerischen Belege widerlegt, wonach im Juli von der Abholung in der Höhe von Fr. 111'945.00 der Betrag von Fr. 20'000.00 abgezogen wurde und demnach als Abholung nur Fr. 91'945.00 berücksichtigt wurden (KB 33, erster Ordner, vierter Reiter, Monat Juli, X._____ sowie KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Monat Juli, Übersicht und KB 33, erster Ordner, erster Reiter, Liste "Ausstehender Betrag per 05.12.2023, S. 2).

Schliesslich behauptet die Beklagte, selbst die Zahlen der Klägerin würden eine Differenz von Fr. 10.00 aufweisen (Duplik Rz. 69), was indessen nicht nachvollzogen und von der Beklagten auch rechnerisch nicht schlüssig dargestellt wird. Die von ihr in DB 3 verwendeten Auszüge aus einer Excelliste werden nicht aufgeschlüsselt und sind demnach nicht nachvollziehbar. Bei korrekter Berechnung gemäss der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (vgl. KB 33, erster Ordner, erster Reiter) ergibt sich jedoch keine Differenz.

3.3.4.2. Abschlusssaldo 2023 Die Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich von der klägerischen Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" ausgegangen werden kann (Duplik Rz. 70; KB 36). Demnach stehen sich Abholungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 5'152'777.60 und Ablieferungen der Beklagten an die F._____ via G._____ in der Höhe von Fr. 5'328'670.00 gegenüber (KB 34, erster Ordner, erster Reiter).

Die Beklagte wendet ein, am 20. und 27. Januar 2023 seien zwei Abholungen um Fr. 2'000.00 bzw. Fr. 200.00 zu reduzieren (Duplik Rz. 71; DB 20). Die Klägerin hat diesbezüglich indessen bereits in ihrer Replik ausgeführt, die beklagtischen Zahlen seien falsch (Replik Rz. 66). Tatsächlich lässt sich KB 34, erster Ordner, erster Reiter, Monat Januar entnehmen, dass am 20. Januar 2023 von der Beklagten zusätzliche Fr. 2'000.00 von R._____ und am 27. Januar 2023 zusätzliche Fr. 200.00 von V._____ abgeholt wurden, was die Beklagte in ihrer E-Mail vom 1. Februar 2023 bestätigte. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht hinsichtlich der Abholungen im Januar 2023 somit keine Differenz.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Ablieferung von Reka Checks im Wert von Fr. 1'890.00 vom 13. Januar 2023 nicht berücksichtigt (Duplik Rz. 71; DB 21). Die Klägerin behauptet diesbezüglich in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 59) erstmals, die Parteien hätten eigentlich vereinbart gehabt, dass die Reka Checks noch im Dezember 2022 abgeliefert werden sollten, weshalb diese auch dort berücksichtigt worden seien. Tatsächlich habe die Beklagte die Reka Checks aber erst im Januar 2023 abgeliefert. Am Endsaldo ändere sich somit auch bei einer Korrektur nichts. Diese Behauptungen sind zulässig, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Tatsächlich ergibt sich aus KB 33, erster Ordner, erster Reiter, dass die Klägerin eine Ablieferung von Reka Checks im Wert von Fr. 1'890.00 im Monat Dezember 2022 berücksichtigte. Es ist offensichtlich, dass damit die Ablieferung der Reka Checks vom 13. Januar 2023 bereits im Voraus zu Gunsten der Beklagten verbucht wurde, sodass eine Korrektur zwar den Saldo per Ende 2022 verändern würde, die Gegenbuchung im Jahr 2023 dies aber wieder neutralisieren würde. Eine Korrektur kann daher unterbleiben.

Weiter macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe diverse Geldablieferungen an die G._____ wie folgt nicht verbucht:

1. Am 16. Mai 2023: Fr. 105'000.00 (Duplik Rz. 72; DB 22).

2. Am 16. Mai 2023: Fr. 75'000.00 (Duplik Rz. 72; DB 22).

3. Im Juni 2023 habe die G._____ der Klägerin Fr. 560'000.00 überwiesen, die Klägerin habe aber nur Fr. 440'000.00 berücksichtigt (Duplik Rz. 73; DB 22).

4. Im August 2023 habe die G._____ der Klägerin Fr. 744'000.00 überwiesen, die Klägerin habe aber nur Fr. 486'960.00 berücksichtigt (Duplik Rz. 74; DB 22).

5. Im Oktober 2023 habe die G._____ der Klägerin Fr. 730'400.00 überwiesen, die Klägerin habe aber nur Fr. 299'390.00 berücksichtigt (Duplik Rz. 75; DB 22).

6. Im November 2023 habe die Klägerin nur Fr. 410'520.00 verbucht. Die Zähldifferenz von Fr. 490.00 dürfe nicht zu Lasten der Beklagten gehen (Duplik Rz. 76; DB 22).

Die Klägerin bestreitet dies in ihrer Noveneingabe vom 14. März 2025 (Rz. 60 ff.) erstmals, was indessen zulässig ist, zumal die Beklagte ihre Beanstandung erstmals in ihrer Duplik erhoben hatte, und der Klägerin aufgrund der sehr umfangreichen Einzelbuchungen nicht zugemutet werden konnte, hinsichtlich jeder Einzelbuchung eine entsprechende Beanstandung vorwegzunehmen. Aus demselben Grund ist die Beilage 1 zur klägerischen Noveneingabe vom 14. März 2025 zuzulassen.

In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus der Excelliste "Übersicht Ablieferung B.______1.0.xlsx" der G._____ (Beilage 1 zur klägerischen Noveneingabe vom 14. März 2025), dass sämtliche von der Beklagten monierten und in DB 22 verurkundeten Geldablieferungen an die G._____ tatsächlich auch von der Klägerin berücksichtigt wurden, da die Liste exakt denselben Saldo (Fr. 5'328'670.00) enthält, wie die klägerische Excelliste "Saldoübersicht B._____ - C._____" (RB 34, erster Ordner, erster Reiter). Zudem lässt sich dem Kontoauszug der F._____ entnehmen, dass der Klägerin von der G._____ in 28 Transaktionen tatsächlich genau dieser Betrag (Fr. 5'328'670.00) überwiesen wurde (RB 34, erster Ordner, zweiter Reiter). Die von der Beklagten monierte Differenz ist somit nicht nachgewiesen.

Weitere Abrechnungsmängel bringt die Beklagte nicht vor, womit es für das Jahr 2023 sein Bewenden hat.

3.3.5. Zusammenfassung Saldo per Ende Vertragsverhältnis Saldo gemäss klägerischer Exceltabelle 2023: Fr. 1'971'287.25./. Korrekturen 2015: Fr. 20.00./. Korrekturen 2016: Fr. 440.00./. Korrekturen 2021: Fr. 20'000.00 = Saldo per Ende Vertragsverhältnis: Fr. 1'950'827.25

3.3.6. Abhandengekommene Beträge Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr im Mai 2022 bzw. im Juni 2023 gemeldet, es würde in den abgeholten Geldbeuteln im Vergleich zu den Abrechnungen Fr. 6'600.00 bzw. Fr. 29'100.00 fehlen. Die Klägerin habe Strafanzeige erhoben, wobei die Täterschaft bisher nicht habe ermittelt werden können (Klage Rz. 14; KB 8). Die Geldbeutel seien der Beklagten verschlossen übergeben worden. Für die Handlungen ihrer Mitarbeiter und Hilfspersonen hafte die Beklagte (Replik Rz. 24). Der Saldo per 5. Dezember 2023 (Fr. 1'971'287.25) würde sich somit um Fr. 29'100.00 (= Fr. 2'000'387.25) erhöhen (Klage Rz. 23; Replik Rz. 8, 67, 72 und 77).

Die Beklagte bestreitet ihre Verantwortung für die Fehlbeträge. Die Geldbeutel seien mit einem kleinen Schnitt an der Seite soweit geöffnet worden, dass unbemerkt Geld daraus habe entwendet werden können. Wer das Geld entwendet habe, habe bisher nicht eruiert werden können. Es kämen diverse Personen sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der Beklagten in Frage, die Kontakt mit den Geldbeuteln gehabt hätten. Eine Täterschaft aus den Reihen der Beklagten sei nicht erwiesen (Antwort Rz. 19; KB 8). Unklar sei damit, ob der kleine Schnitt an der Seite der Geldbeutel vor deren Übergabe an die Beklagte erfolgt sei oder erst danach. Eine Vertragsverletzung durch die Beklagte sei nicht nachgewiesen (Duplik Rz. 18).

Die Klägerin legt keinen Beweis dafür vor, dass sie der Beklagten das abhanden gekommene Geld tatsächlich übergeben hatte. Es ist durchaus denkbar, dass das Geld noch vor der Übergabe an die Beklagte abhanden gekommen ist, sodass diese hierfür nicht verantwortlich ist. Das Handelsgericht ist jedenfalls nicht davon überzeugt, dass das Geld im Verantwortungsbereich der Beklagten abhanden kam, wofür auch keine Indizien vorliegen. Im Übrigen haftet die Beklagte nach Ziff. 11 der Vertragsbedingungen (Anhang A des Rahmenvertrags für Werttransporte; KB 4) nicht für Schäden, die auf Entwendung und Diebstahl zurückzuführen sind. Das abhanden gekommene Geld ist daher nicht zum Saldo gemäss der klägerischen Exceltabelle 2023 (Fr. 1'971'287.25) hinzuzurechnen.

3.3.7. Verrechnung Die Klägerin anerkennt eine Gegenforderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 2'257.34, die sie mit ihrer eigenen Forderung verrechnet habe (Klage Rz. 26; KB 28). Die Beklagte schliesst sich der Verrechnung an, soweit eine Forderung der Klägerin bestehe (Antwort Rz. 26).

Die Gegenforderung der Beklagten sowie deren Verrechnung mit der klägerischen Forderung ist unumstritten, sodass sich diese um Fr. 2'257.34 verringert.

3.3.8. Fazit Nach dem Gesagten ist die klägerische Forderung wie folgt zu berechnen:

Saldo gemäss klägerischer Exceltabelle 2023: Fr. 1'971'287.25./. Korrekturen 2015: Fr. 20.00./. Korrekturen 2016: Fr. 440.00./. Korrekturen 2021: Fr. 20'000.00 = Saldo per Ende Vertragsverhältnis: Fr. 1'950'827.25./. Gegenforderung Beklagte: Fr. 2'257.34 = Forderung der Klägerin: Fr. 1'948'569.91

4. Verzugszinsen Die Klägerin macht geltend, sie habe die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 9. Januar 2024 aufgefordert, die noch nicht abgelieferten Gelder bis zum 19. Januar 2024 zu überweisen (Klage Rz. 38; KB 28).

Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.54 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht.55 In der Mahnung muss der Gläubiger den Schuldner daher unmissverständlich zur Leistung auffordern,56 und klar angeben, in welchem Umfang er Leistung fordert. Geldforderungen sind daher zu beziffern.57 Das Schreiben der Klägerin vom 9. Januar 2024 (KB 28) stellt eine Mahnung dar, sodass die Beklagte am 20. Januar 2024 in Verzug geriet und Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. zu bezahlen hat.

5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 999 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024; KB 30) im Umfang von Fr. 1'998'129.91 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 20. Januar 2024.

54 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl.

2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff.

55 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 5.

56 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (Fn. 54), N. 2705.

57 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (Fn. 54), N. 2708.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,58 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist.

Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 1'948'569.91 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2024, i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen.

6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'998'129.91. Die Klägerin obsiegt zu über 97 %, womit die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen sind.59

6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'998'129.91 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 31'660.65. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 31'660.65 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 31'660.65 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die klägerische Kostennote basiert grundsätzlich auf dem Anwaltstarif (AnwT), weshalb die Parteientschädigung nach diesem zu berechnen ist.

In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 1'998'129.91 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT Fr. 67'004.47. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung

58 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a.

59 Vgl. SK ZPO-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10.

abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und für die Eingabe vom 14. März 2025 sowie für den schriftlichen Schlussvortrag vom 15. Mai 2025 ein Zuschlag von je 10 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 96'600.00.

Dem Antrag der Klägerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Sie ist gemäss UID-Register60 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).61 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'948'569.91 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2024 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 999 des Regionalen Betreibungsamts T._____ wird im Umfang von Fr. 1'948'569.91 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2024 beseitigt.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 31'660.65 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 31'660.65 direkt zu ersetzen.

4.

Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 96'600.00 zu bezahlen.

Zustellung an:

60 Vgl. <https://www.uid.admin.ch[...]> (zuletzt besucht am 2. Juni 2025).

61 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-

entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf> (zuletzt besucht am 2. Juni 2025).

− die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

R._____, 2. Juni 2025

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly