HOR.2024.24
HOR.2024.24 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2024-06-10
10. Juni 2024Deutsch16 min
Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.24 / dw / mv Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikant Wenzinger Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HOR.2024.24 / dw / mv
Urteil vom 10. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikant Wenzinger
Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch Dr. iur. Bernhard Wittweiler und lic. iur. Fabian Wigger, Rechtsanwälte, Apollostrasse 2, 8032 Zürich
Beklagter C._____
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 1). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. November 2022 aus (KB 3).
2.
Der Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in X._____ (AG). Er betreibt einen Coiffeursalon unter der Bezeichnung "E._____" in Z._____ (AG) (KB 2) sowie gemäss Behauptung der Klägerin in W._____ (AG) (Klage Rz. 8).
3.
Der Beklagte führt abgabepflichtige Audio-Nutzungen im Coiffeursalon auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch (Klage Rz. 11).
4.
Die Klägerin stellte dem Beklagten die jeweiligen Vergütungen für das Jahr 2022 am 22. Oktober 2022 (KB 5) und für das Jahr 2023 am 27. November 2023 (KB 6) in Rechnung (Klage Rz. 13). Die Klägerin hat den Beklagten je zwei Mal am 13. Dezember 2022 und am 12. Januar 2023 bzw. am 11. Januar und 15. Februar 2024 eine schriftliche Mahnung zugestellt.
5.
5.1. Die Klägerin trat ihre Forderungen aus dem Jahr 2022 mittels Zessionserklärung vom 3. Januar 2022 der A._____ ab (Klage Rz. 15; KB 7).
5.2. Die A._____ betrieb den Beklagten für die Forderung von Fr. 227.20 zuzüglich 5 % Zins seit 23. Mai 2023, aufgelaufene Zinsen bis 22. Mai 2023 von Fr. 5.40 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.70. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes W._____ vom 30. Mai 2023 (Betreibungs-Nr. [...]) erhob der Beklagte am 14. Juni 2023 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 15; KB 8).
5.3. Mittels Rückzessionen vom 13. Juli 2023 übertrug die A._____ die Forderungen wieder an die Klägerin (Klage Rz. 15; KB 9).
6.
Mit Klage vom 18. April 2024 (Postaufgabe: 18. April 2024) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 2. Dezember 2022 sowie CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 2. Januar 2024 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer […] des Betreibungsamts Neuenhof sei aufzuheben.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht des Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 4) beruhen.
7.
7.1. Mit Verfügung vom 22. April 2024 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 8. Mai 2024 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 950.00.
7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Präsident am 6. Mai 2024 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an den Beklagten und setzte ihm eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 27. Mai 2024.
7.3. Da der Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 28. Mai 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
8.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 12 ZPO ist für die Beurteilung von Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen Niederlassung das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig. Der Wohnsitz des Beklagten liegt in X._____ (AG), zudem verfügt er gemäss Handelsregister über ein Geschäftsdomizil in QR._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.
1.2
Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtliche Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG).
2.
Versäumte Klageantwort Der Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von dem Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten
1.
LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7.
oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2
3.
Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (vgl. Klage Rz. 6; KB 3). Der Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Der Beklagte sei deshalb passivlegitimiert (vgl. Klage Rz. 9 und 23 ff.).
3.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine
2.
Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.
3.
Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13
gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt.
3.3
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderungen aus dem Jahr 2022 von der A._____ auf sie zurückzediert wurden (Klage Rz. 15; KB 9), aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin führt der Beklagte gemäss seinen eigenen Angaben vergütungspflichtige Audio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (Klage Rz. 11). Als Nutzer der in GT 3a geregelten Werke ist der Beklagte vom GT 3a erfasst und somit passivlegitimiert.
4.
Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Für die Berechnung der audiovisuellen Nutzungen beträgt der Ansatz Fr. 15.60 für die Urheberrechte und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte (KB 4). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 27 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).
4.2
Als Nutzer der in GT 3a geregelten Werke schuldet der Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für die Jahre 2022 und 2023, wie in den Beiblättern zu den Rechnungen der Klägerin aufgeschlüsselt, die folgenden Vergütungen:
Für den Nutzungsort "E._____" (Coiffeursalon) schuldet der Beklagte der Klägerin für das Urheberrecht Audio-Nutzung für die Jahre 2022 und 2023 eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 218.88, wie auch auf den Beiblättern zu den entsprechenden Rechnungen ausgewiesen (KB 5 und 6). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 27). Dies ergibt einen Jahresanspruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audio-Nutzung von gerundet Fr. 168.27 und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung von gerundet Fr. 58.93, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 227.20 (KB 5 und 6).
4.3
Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2022 und 2023 gemäss GT 3a gegenüber dem Beklagten zusammenfassend somit Fr. 454.40 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1).
5.
Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von jeweils Fr. 227.20 seit dem 2. Dezember 2022 und 2. Januar 2024 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Rz. 14 und 29).
5.2
Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug.
4.
GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff.
5.3
Die Rechnung vom 22. Oktober 2022 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 01.12.2022" (KB 5) und die Rechnung vom 27. November 2023 den Vermerk "Zahlbar bis 01.01.2024" (KB 6). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Der Beklagte fiel folglich am 2. Dezember 2022 bzw. am 2. Januar 2024 für die für die Jahre 2022 und 2023 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.
6.
Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt im Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2023; KB 8).
Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. 5 Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht genannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifiziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern.6 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird.7 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten.
Vorliegend wurde im Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023 für den Betrag von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Mai 2023 den Forderungsgrund "Rechnung für Urheberrechtsentschädigung, KundenNr. […]. Rechnung […], Rechnung vom 22.10.2022 (Betrifft: "E._____"), zedierte Forderung von Suisa, Genossenschaft der Urheber der Verleger von Musik, 8038 Zürich" angegeben (KB 8). Die Forderungsidentität zwischen der eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023 ist damit in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Jahr 2022 gegeben. Nach der erfolgten Rückzession stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Mit Gutheissung der Klage ist i.S.v. Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. Mai 2023 zu beseitigen (für die Umtriebsentschädigungen von Fr. 144.70 [KB 8] behauptet die Klägerin keine
5.
BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a.
6.
BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40.
7.
BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 82 N. 40.
rechtliche Anspruchsgrundlage), so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. Auch in Bezug auf die in der Betreibung geltend gemachten Verzugszinsen vom 2. Dezember 2022 bis 22. Mai 2023 im Umfang von Fr. 5.40 kann der Rechtsvorschlag beseitigt werden.
7.
Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.8
7.1
Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 454.40 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD gerundet Fr. 950.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von dem Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 950.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
7.2
Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 454.40. Die Grundentschädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'209.95, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf Fr. 997.00.
8.
Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N.
Entscheid
1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin
− Fr. 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. Dezember 2022, − Fr. 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. Januar 2024
zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamtes W._____ wird im Umfang von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Mai 2023 und im Umfang von Fr. 5.40 beseitigt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 950.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 950.00 direkt zu ersetzen.
4.
Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 997.00 zu bezahlen.
Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach) − den Beklagten
Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
8.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Juni 2024
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly