HSU.2022.4
HSU.2022.4 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2022-02-28
28. Februar 2022Deutsch12 min
Handelsgericht 2. Kammer HSU.2022.4 / ms / mv Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Stv. Sprenger Gesuchstellerin A._____ vertreten durch lic. iur. Remo Busslinger, Rechtsanwalt, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich Gesuchsgeg...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2022.4 / ms / mv
Entscheid vom 28. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Stv. Sprenger
Gesuchstellerin A._____ vertreten durch lic. iur. Remo Busslinger, Rechtsanwalt, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
Gesuchsgegner 1 B._____
Gesuchsgegner 2 C._____
Gesuchsgegnerin 3 D._____
Gesuchsgegnerin 4 E._____
Gesuchsgegnerin 5 F._____
Gesuchsgegner 6 G._____
Gesuchsgegnerin 7 H._____
Gesuchsgegner 8 I._____
Gesuchsgegnerin 9 J._____
Gesuchsgegner 10 K._____
Gesuchsgegner 11 L._____
Gesuchsgegnerin 12 M._____
Gesuchsgegner 13 N._____
Gesuchsgegnerin 14 O._____
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____ (SG). Sie bezweckt im Wesentlichen [...]
2.
2.1. Die Gesuchsgegner 1-4, 6-8 und 10-14 sind natürliche Personen mit Wohnsitz in R._____ (LU), S._____ (ZH), T._____ (ZG), U._____ (AG), V._____ (ZH), W._____ (ZG), X._____ (AG) oder Y._____ (AG).
2.2. Die Gesuchsgegnerin 5 ist eine juristische Person mit Sitz in Z._____ (AG).
2.3. Die Gesuchsgegnerin 9 ist eine juristische Person mit Sitz in QQ._____ (SH).
2.4. Die Gesuchsgegner 1, 4, 5, 8-10 sind Alleineigentümer von Stockwerkeinheiten und die Gesuchsgegner 2, 3, 6, 7, 11-14 sind Miteigentümer von Stockwerkeinheiten jeweils an der X-Strasse in QR._____ (Stammgrundstück-Nr. [...] GB QR._____; Gesuchsbeilage [GB] 3).
3.
Mit Gesuch vom 24. Februar 2022 (Postaufgabe: 24. Februar 2022) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei das Grundbuchamt QS._____ superprovisorisch und hernach provisorisch anzuweisen, auf der sich im Eigentum der Gesuchsgegnern 1-14 befindlichen Miteigentumseinheiten (Stockwerkeigentum) an der Liegenschaft, Grundstück Nr. [...], E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die quotenproportional aufgeteilte Pfandsumme in den folgenden Teilpfandsummen sofort als Pfandrecht zu Gunsten der Gesuchstellerin einzutragen, bzw. vorzumerken:
1.1 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-1, Anteil 92/1000 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 1 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 5'368.44 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.2 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-2, Anteil 141/1000 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegner 2 und der Gesuchsgegnerin 3 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 8'227.72 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.3 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-3, Anteil 91/1000 im Alleineigentum des Gesuchsgegnerin 4 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 5'310.09 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.4 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-4, Anteil 94/1000 im Alleineigentum des Gesuchsgegnerin 5 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 5'485.14 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.5 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-5, Anteil 81/1000 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegner 6 und der Gesuchsgegnerin 7 Gesuchs stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teil-pfandsumme von CHF 4726.56 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.6 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-6, Anteil 81/1000 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 8 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 4'726.56 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.7 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-7, Anteil 73/1000 im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin 9 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 4259.74 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.8 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-8, Anteil 62/1000 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 10 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 3'617.86 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021; 1.9 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-9, Anteil 113/1000 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegners 11 und der Gesuchsgegnerin
12 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teil-pfandsumme von CHF 6'593.84 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.10 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-10, Anteil 97/1000 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegners 13 und der Gesuchsgegnerin
14 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 5'660.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11, Anteil 75/1000 im Miteigentum beteiligten Grundstücke, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____:
1.11.1 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-1, Anteil 5/75 im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin 5 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.2 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-2, Anteil 5/75 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 1 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.3 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-3, Anteil 5/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegners 6 und der Gesuchsgegnerin 7 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.4 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-4, Anteil 5/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegners 6 und der Gesuchsgegnerin 7 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.5 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-5, Anteil 5/75 im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin 9 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.6 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-6, Anteil 5/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchsgegners 2 und der Gesuchsgegnerin 3 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teil-pfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.7 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-7, Anteil 5/75 im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin 4 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.8 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-8, Anteil 5/75 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 10 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.9 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-9, Anteil 5/75 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 8 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.10 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-10, Anteil 5/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchs-gegners 13 und der Gesuchsgegnerin
14 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.11 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-11, Anteil 5/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchs-gegners 11 und der Gesuchsgegnerin
12 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 291.76 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.12 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-12, Anteil 4/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchs-gegners 2 und der Gesuchsgegnerin 3 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 233.41 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.13 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-13, Anteil 4/75 im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin 4 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 233.41 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.14 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-14, Anteil 4/75 im Alleineigentum des Gesuchsgegners 8 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 233.41 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.15 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-15, Anteil 4/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchs-gegners 13 und der Gesuchsgegnerin
14 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 233.41 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
1.11.16 Auf Liegenschaft, Grundstück Nr. [...]-11-16, Anteil 4/75 im jeweils hälftigen Miteigentum des Gesuchs-gegners 11 und der Gesuchsgegnerin
12 stehend, E-GRID [...], X-Strasse, QR._____, die Teilpfandsumme von CHF 233.41 zzgl. Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2021;
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegner 1-14."
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
2.
Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Grundstücke, auf welchen die Gesuchstellerin die insgesamt elf Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in QR._____ AG (GB 3). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.
3.
Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.
Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.2
3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3 Werden gemäss § 12 Abs. 2 EG ZPO mehrere Personen, von denen nicht jede im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO), gemeinsam beklagt, so ist das Bezirksgericht und nicht das Handelsgericht zuständig, wenn es für die Klage gegen eine dieser Personen zuständig ist. In diesem Fall liegt nie eine handelsrechtliche Streitigkeit vor.4 Vorliegend sind nebst der Gesuchstellerin lediglich zwei der insgesamt 14 Gesuchsgegner im Handelsregister eingetragen, namentlich die Gesuchsgegnerinnen 5 und 9. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die restlichen Gesuchsgegner 1, 4, 5 und 8-10 als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wären. Folglich handelt es sich
3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3 Werden gemäss § 12 Abs. 2 EG ZPO mehrere Personen, von denen nicht jede im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO), gemeinsam beklagt, so ist das Bezirksgericht und nicht das Handelsgericht zuständig, wenn es für die Klage gegen eine dieser Personen zuständig ist. In diesem Fall liegt nie eine handelsrechtliche Streitigkeit vor.4 Vorliegend sind nebst der Gesuchstellerin lediglich zwei der insgesamt 14 Gesuchsgegner im Handelsregister eingetragen, namentlich die Gesuchsgegnerinnen 5 und 9. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die restlichen Gesuchsgegner 1, 4, 5 und 8-10 als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wären. Folglich handelt es sich
1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45.
2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N.
3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.
4 Vetter/Brunner, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 2013, S. 264 f.
vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
3.3. Im Übrigen belaufen sich die Streitwerte aller vorliegenden 14 Klagen jeweils auf einen Betrag zwischen Fr. 3'617.86 und Fr. 8'227.72 und liegen damit unter Fr. 30'000.00. Folglich gelangt das vereinfachte Verfahren gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Änderung der Verfahrensart aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte verbietet sich nach Art. 93 Abs. 2 ZPO. Das vereinfachte Verfahren geht jeweils der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vor.5
3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
4.
Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegnern 1-14 keine Parteientschädigungen zu entrichten.
5 BGE 143 III 137 E. 2.2, 139 III 457 E. 4.4; bestätigt in BGE 146 III 63 E. 4.6, 142 III 788 E. 4.1, 142 III 515 E. 2.2.4, 142 III 278 E. 3 und in BGer 4A_340/2017 vom 24. Juli 2017 E. 2.4. Kritisch SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 537 ff.
1.
Auf das Gesuch vom 24. Februar 2022 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail) Gesuchsgegner 1-14 (mit Kopie des Gesuchs vom 24. Februar 2022 [inkl. Beilagen])
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. Februar 2022
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-StV.:
Vetter Sprenger