HSU.2023.42
HSU.2023.42 - Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer - 2023-10-13
13. Oktober 2023Deutsch5 min
Handelsgericht 1. Kammer HSU.2023.42 / SB Entscheid vom 13. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiber Bisegger Gesuchstellerin A._____ AG in Liquidation, […] Gesuchs- B._____ GmbH, gegnerin […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorläufige...
Source ag.ch
Handelsgericht
1. Kammer
HSU.2023.42 / SB
Entscheid vom 13. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiber Bisegger
Gesuchstellerin A._____ AG in Liquidation, […]
Gesuchs- B._____ GmbH, gegnerin […]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorläufige (superprovisorische) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […].
2.
Mit Entscheid SG.2023.58 vom 11. September 2023 des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten wurde über die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 11. September 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Eine dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2023.207 vom 9. Oktober 2023 ab.
3.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beantragte C._____, der als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin sowie mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Gesuchstellerin im Handelsregister eingetragen ist, beim Handelsgericht des Kantons Aargau:
"Das Grundbuchamt Laufenburg sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde R._____, Grundbuch / Grundbuchblatt-Nr. aaa, Kataster Nr. bbb, ccc, ccc, ddd, etc., zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 546'410.99 nebst 5% Zins seit 07.08.2023 vorläufig als Vormerkung einzutragen.
Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
4.
Es wurde keine Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Mit der Konkurseröffnung wird dem Schuldner die Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen (Art. 204 SchKG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen insoweit auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt. Frei verfügen kann der Schuldner nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört. Mit dem Konkurs verliert der Gemeinschuldner auch das Recht zur Prozessführung in Verfahren über das Konkursvermögen. Trotz materieller Berechtigung fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis; an seiner Stelle muss die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, im Prozess handeln. Ihr kommt im Rahmen des für die Liquidation gebildeten Sondervermögens die Prozessführungsbefugnis zu; die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Den Organen der konkursiten Aktiengesellschaft fehlt nach Art. 740 Abs. 5 OR die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft; sie behalten die Vertretungsbefugnis nur insoweit, als – immer im Hinblick auf die Liquidation – eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5 OR).1
1.2
Über die Gesuchstellerin wurde mit Wirkung ab dem 11. September 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht abgewiesen (Aktenzusammenzug Ziff. 2). Die Vertretungsbefugnis des mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragenen einzigen Verwaltungsrates der Gesuchstellerin besteht daher nur noch insoweit, als eine solche noch notwendig ist. Für die Geltendmachung eines der konkursiten Gesellschaft angeblich zustehenden Bauhandwerkerpfandrechts besteht jedoch gerade keine Notwendigkeit für eine Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe. Vielmehr handelt es sich bei Ansprüchen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts um solche der Konkursmasse gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG, welche nunmehr von der Konkursverwaltung zugunsten der Masse gerichtlich geltend zu machen sind (Art. 240 SchKG).
1.3
Da dem einzigen Verwaltungsrat der Gesuchstellerin somit das Recht nicht mehr zusteht, für die Gesuchstellerin die vorläufige bzw. superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich gemäss Art. 96 ZPO nach den kantonalen Tarifen, vorliegend nach § 8 VKD bemisst und auf Fr. 200.00 festgesetzt wird. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Als unnötige Prozesskosten gelten auch Kosten, die von einem vollmachtlosen Stellvertreter verursacht wurden.2 Vorliegend handelte der einzige Verwaltungsrat der Gesuchstellerin für diese, obwohl er hierzu aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt war. Demgemäss sind ihm die Gerichtkosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchsgegnerin demgegenüber nicht zuzusprechen, ist ihr durch das vorliegende Verfahren doch keinerlei Aufwand entstanden.
1.
BGer 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 m.w.N.
2.
BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 2. Aufl. 2017, Art. 108 N. 2.
Entscheid
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 werden C._____ auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dubs Bisegger