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Entscheid

HSU.2024.39

HSU.2024.39 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2024-10-23

23. Oktober 2024Deutsch10 min

Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.39 / mv / dw Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger Gesuchstellerin B._____ AG Gesuchsgegne- C._____ AG rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fä...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2024.39 / mv / dw

Entscheid vom 23. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger

Gesuchstellerin B._____ AG

Gesuchsgegne- C._____ AG rin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Forderung

Sachverhalt

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie bezweckt _____.

2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X._____. Sie bezweckt _____ (Gesuchsbeilage [GB] 1).

3.

3.1. Die Gesuchsgegnerin ist Mieterin der Liegenschaft U-Strasse, V._____ und wird von der Gesuchsgegnerin seit 2003 mit Strom versorgt (Gesuch S. 2 f.).

3.2. Infolge Zahlungsverzugs für die Lieferung elektrischer Energie im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. August 2023 (GB 5–13) mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin verschiedentlich (GB 14–23). Am 6. April 2023 anerkannte die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 38'615.50 zu schulden und unterzeichnete eine Zahlungsvereinbarung (GB 4).

3.3. Am 12. Juni 2024 leitete die Gesuchstellerin die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024 in der Betreibung-Nr. aaa des Betreibungsamts A._____ erhob die Gesuchsgegnerin noch am selben Tag Rechtsvorschlag (GB 24).

4.

Mit Gesuch vom 6. September 2024 (Postaufgabe: 6. September 2024) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 41'151.00 nebst Zins von 5% seit 13.06.2024 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa vom 13.06.2024 des Betreibungsamtes A._____ sei aufzuheben.

- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge z.L. der Gesuchsgegnerin -"

Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, durch den Bezug von elektrischer Energie durch die Gesuchsgegnerin bestehe

zwischen den Parteien ein Energieliefervertrag. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die entsprechenden Rechnungen innert vereinbarter Frist zu bezahlen, was diese jedoch unterlassen habe. Da der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei, sei dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.

5.

Mit Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

Die Gesuchsgegnerin begründete ihre Rechtsbegehren damit, dass es sich nicht um einen klaren Fall handle. Die Identität zwischen der Forderung und dem Titel sei nicht gegeben (GB 4 und GB 24).

6.

Mit undatierter Stellungnahme (Postaufgabe: 18. Oktober 2024) nahm die Gesuchstellerin Stellung zur Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Gesuch vom 6. September 2024.

Erwägungen

1.

Zuständigkeit

1.1

Örtliche Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 nicht zur örtlichen Zuständigkeit geäussert, so dass sie sich gemäss Art. 18 ZPO auf das Gesuch eingelassen hat. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.

1.2

Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider im Handelsregister eingetragener Parteien betroffen ist und der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt.

Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Präsident des Handelsgerichts funktionell zuständig.

2.

Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin behauptet, der Sachverhalt sei sofort beweisbar und die Rechtslage klar. Sie könnte somit gestützt auf Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen beanspruchen (Gesuch S. 4).

2.2

Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts wird auch als Liquidität des Sachverhalts bezeichnet.1 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

2.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht bestreitet. Diesfalls gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).2

2.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht bestreitet. Diesfalls gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).2

2.4. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen, wobei andere sofort greifbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind.3 Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern die Gesuchstellerin hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen.4 Demgegenüber genügt für die Verneinung eines klaren Falls, dass die Gesuchsgegnerin substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Nicht erforderlich ist, dass sie ihre Einwendungen glaubhaft macht.5

1 SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 257 N. 5.

2 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO.

3 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 5.

4 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 6; LEUPOLD, Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Leupold/Rüetschi/Stauber/Vetter (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 70 ff.

5 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 7.

2.5. Die Rechtslage ist klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt.6 Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben und die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führen.7 Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft.8

3. Illiquidität des Forderungsanspruchs Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Energieliefervertrag abgeschlossen und die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Energie versorgt hat. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Gesuchsantwort vom 7. Oktober 2024 die Identität zwischen "der Forderung und dem Titel". Zudem habe die Gesuchstellerin in Gesuch Rz. 4.2 ausdrücklich anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin bis zum 16. Juli 2024 alles bezahlt habe. Darüber hinaus werde die Zustellung von Rechnungen und Mahnungen bestritten.

Für die ausstehenden Forderungen aus Energielieferungen ist die Gesuchstellerin behauptungs- und beweisbelastet. Die Schuldnerin hat dabei die erfolgte Zahlung nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast der Tilgung.

Aus dem Gesuch vom 6. September 2024 wird nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Rechnungen die Gesuchstellerin als offen erachtet. In ihrem Gesuch bringt die Gesuchstellerin vor, die Gesuchsgegnerin habe verschiedentliche Teilzahlungen bis zum 16. Juli 2024 geleistet (Gesuch S. 4). Gleich verhält es sich in der undatierten Stellungnahme (Postaufgabe: 18. Oktober 2024), in welcher sie erneut auf die erwähnten Teilzahlungen und die Bestreitung der Gesuchsgegnerin verweist, ohne jedoch aufzuzeigen, in welchem Umfang bislang Teilzahlungen geleistet wurden. Es ergibt sich dem Gericht somit nicht, in welchem Umfang die Forderungen vorliegend tatsächlich noch offen sind. Insoweit sind die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht schlüssig.

Überdies ist der Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten von Fr. 104.00 auf dem Klageweg nicht durchsetzbar. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt

6 BGer 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 9.

7 BGE 138 III 123 E. 2.1.2; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 1), Art. 257 N. 9.

8 BGE 138 III 123 E. 2.1.2.

der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.9 Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin bereits Verzugszinsen auf ihre Forderungen berechnet ("exklusiv Verzugszins"; Gesuch S. 4; Stellungnahme S. 1), verlangt in Rechtsbegehren-Ziff. 1 jedoch erneut 5 % Verzugszinsen seit dem 13. Juni 2024 auf den so zustande kommenden Forderungsbetrag von Fr. 41'151.00. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen aber von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden.10 Folglich dürfen auf den Zeitpunkt des Gesuchs keine Verzugszinsen aufgerechnet und zusammen mit der Hauptforderung noch einmal Verzugszinsen beantragt werden.

Zusammenfassend sind die von Art. 257 Abs. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen der Liquidität des Sachverhalts sowie der klaren Rechtslage zu verneinen. Auf das Gesuch vom 6. September 2024 ist daher nicht einzutreten.

4. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

4.1. Verlegung Die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist auf das Gesuch nicht einzutreten, weshalb die Gesuchstellerin als unterliegend gilt und ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Gründe, die eine andere Verlegung nach Ermessen (vgl. Art. 107 ZPO) rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

4.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 2'500.00 festgesetzt und mit

9 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 m.w.N.

10 Vgl. BSK OR I-Widmer LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 105 N. 5 m.w.N.

dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4.3. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchsgegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibt.11

1.

Auf das Gesuch vom 6. September 2024 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin

11 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Oktober 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.:

Vetter Wenzinger