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Entscheid

HSU.2024.45

HSU.2024.45 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2024-11-12

12. November 2024Deutsch5 min

Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.45 / as / mv Art. Entscheid vom 12. November 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchsteller C._____, vertreten durch Dr. iur. Vanessa Duss Jacobi, Lexpert§ Advokatur, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 22,...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2024.45 / as / mv

Art.

Entscheid vom 12. November 2024

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchsteller C._____, vertreten durch Dr. iur. Vanessa Duss Jacobi, Lexpert§ Advokatur, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 22, 4410 Liestal

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren HSU.2024.44

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 7. November 2024 liess der Gesuchsteller unter anderem folgenden prozessualen Antrag stellen:

" 2. Es sei dem Kläger (recte: Gesuchsteller) für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie die Parteikosten zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen."

Erwägungen

1.

Aufgrund von Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, b. die Befreiung von den Gerichtskosten sowie c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören auch die örtliche und die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und c) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einen einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und c) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einen einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

2.3. Weil es sich bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Vertrags und der Rückabwicklung darauf beruhender Handlungen um eine Gestaltungsklage handelt, die auf die Änderung der Rechtslagelage zielt, sind alle Personen passivlegitimiert, die an dem aufzuhebenden Rechtsverhältnis beteiligt sind,

soweit sie nicht schon auf der Aktivseite in den Prozess einbezogen sind.1 In der Sache muss notwendigerweise einheitlich entschieden werden, da der Steigerungszuschlag den Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin 1 und die Gesuchstellerin 2 als am Kauf beteiligte Personen betrifft (Klage Rz. 13). Die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 bilden daher eine passive notwendigen Streitgenossenschaft.

2.4. Betreffend den Handelsregistereintrag ist bei der notwendigen Streitgenossenschaft,2 zwischen der aktiven und passiven notwendigen Streitgenossenschaft zu unterscheiden: Während es den nicht im Handelsregister eingetragenen aktiven notwendigen Streitgenossen offensteht, sich auf ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zu berufen, sind die Handelsgerichte im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO bei einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft nur dann zuständig, wenn sämtliche Streitgenossen im Handelsregister eingetragen sind.3

2.5. Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin 1 im Handelsregister eingetragen, nicht jedoch die Gesuchstellerin 2. Das Handelsgericht wird daher für die Beurteilung des Gesuchs vom 7. November 2024 sachlich nicht zuständig sein.

2.6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit wegen offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit des Handelsgerichts abzuweisen.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO).

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

1 BSK OR I-RUOSS/GOLA, 7. Aufl. 2020, Art. 230 N. 12; CR CO I-VULLIÉTY, 3. Aufl. 2021, Art. 230. N. 24; BK OR-GIGER, 1999, Art. 230 N. 18; SCHMID, Die Grundstückversteigerung, in: Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 3. Aufl. 2017, N. 150.

2 Siehe dazu statt vieler: STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, 3. Aufl. 2019, § 13 N. 41 ff.

3 OK-SCHNEUWLY, Art. 6 ZPO N. 108 mit Verweis auf BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.5.2.

Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreterin; zweifach)

Mitteilung an: − E._____ AG (Vertreter; zweifach) − F._____

3.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. November 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly