HSU.2025.10
HSU.2025.10 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-03-07
7. März 2025Deutsch14 min
Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.10 / as / as Entscheid vom 7. März 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin C._____ AG Gesuchsgegne- D._____, rin vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeldstrasse 8, 5...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2025.10 / as / as
Entscheid vom 7. März 2025
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin C._____ AG
Gesuchsgegne- D._____, rin vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie bezweckt _____.
2.
Die Gesuchsgegnerin ist Stiftung mit Sitz in Y._____. Sie bezweckt _____.
Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. A GB Y._____ (E-GRID: B).
3.
Mit Gesuch vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe: 20. Februar 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Grundbuchamt Z._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde Y._____, Grundbuch-/Grundblatt-Nr. A, Kataster-Nr. C, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 508'834 nebst ________ % Zins seit ________ vorläufig als Vormerkung einzutragen.
2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
4.
Am 24. Februar 2025 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Verfügung:
1.
In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 20. Februar 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grdst.-Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: B) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'834.00 bewilligt.
2.
Das Grundbuchamt Z._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen.
3.
Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 7. März 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leisten.
4.
Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 20. Februar 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 7. März 2025.
5.
Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.
6.
Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Löschung sind die Parteien selbst verantwortlich.
7.
Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
5.
Das Grundbuchamt Z._____ merkte die vorläufige Eintragung am 24. Februar 2025 (Tagebuchnummer D) im Tagebuch vor.
6.
Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies der Präsident das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab.
7.
Mit Gesuchsantwort vom 7. März 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Hauptanträge 1.1. Das Gesuch sei abzuweisen.
1.2. Das Grundbuchamt Z._____ sei anzuweisen, das mit Verfügung vom 24. Februar 2025 auf dem Grundstück Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: B) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'835.00 eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.
1.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.
2. Eventualanträge 2.1. Das Grundbuchamt Z._____ sei anzuweisen, auf dem Grundstück Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: B), für den Betrag von Fr. 238'765.75 superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'835.00 ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen.
2.2. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen.
2.3. Über die Tragung der Entscheidgebühr und die Verlegung der Parteikosten sei im Prozess betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts oder in einem separaten Kostenentscheid zu befinden."
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 24. Februar 2025).
2.
Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB).
2.2
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu machen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer
1.
BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
4.
Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 37 je m.w.N.
Beweis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letztlich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3
3.
Verwaltungsvermögen 3.1. Gemäss Auffassung der Gesuchsgegnerin sei ihr Grdst.-Nr. A GB Y._____ unpfändbar, weil es sich um Verwaltungsvermögen handle, so dass darauf kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne (Antwort Rz. II/1.1).
3.2
Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass auf Verwaltungsvermögen keine Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen werden können (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Die strittige Vermögenzugehörigkeit des fraglichen Grundstücks steht jedoch der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht entgegen. Vielmehr ist dieses gestützt auf Art. 839 Abs. 3 bzw.
5.
ZGB vorläufig einzutragen.4 Steht aufgrund des Hauptprozesses definitiv fest, dass das fragliche Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist gemäss Art. 839 Abs. 6 ZGB die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen und an seine Stelle tritt – sofern die Voraussetzungen von Art. 839 Abs. 4 ZGB erfüllt sind – die gesetzliche Bürgschaft von Art. 839 Abs. 4 ZGB.5 Die Frage, ob es sich beim umstrittenen Grundstück der Gesuchsgegnerin um Verwaltungsvermögen handelt, kann erst im Hauptprozess definitiv geklärt werden. Diesbezüglich sei lediglich angemerkt, dass das Grdst.-Nr. A GB Y._____ der Gesuchsgegnerin mit einer Vielzahl von Register-Schuldbriefen belastet ist. Eine Unpfändbarkeit scheint damit ausgeschlossen. Der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts steht der Einwand der Gesuchsgegnerin betreffend die Unpfändbarkeit des umstrittenen Grundstücks aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen nicht entgegen.
2.
BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533.
3.
SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1535; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f.
4.
SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 719.
5.
Vgl. BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 42l m.w.N.
4.
Pfandsumme
4.1
Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, die Pfandsumme setze sich aus der ausmassbereinigten Werkvertragssumme (Fr. 789'087.00), der ausmassbereinigten Nachträge (Fr. 152'902.00), den Abzügen (Rabatt, Skonto, allgemeine Baunebenkosten, Baureklame; Fr. 44'840.00), der Mehrwertsteuer (8.1 %; Fr. 72'669.00), die zu erwartenden Kosten weiterer Projektergänzungen (Fr. 80'000.00) und den bereits geleisteten Akontozahlungen (Fr. 540'985.00) zusammen und betrage insgesamt Fr. 508'834.00 (Gesuch S. 2; GB 6 f.).
Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihr bisher das definitive Ausmass nicht mitgeteilt, sodass die Pfandsumme auf die Auftragssumme in der Höhe von Fr. 649'287.40 beschränkt sei (Antwort Rz. II/3.2) bzw. hinsichtlich der Nachträge auf die genehmigten Summen (Antwort Rz. II/3.3). Für den Nachtrag Nr. 16 (Übergang Terrasse) lege die Gesuchstellerin keine von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Offerte vor (Antwort Rz. II/3.3). Die maximale Pfandsumme betrage somit Fr. 238'765.75 (Fr. 649'287.40 + Fr. 130'463.95 abzgl. Akontozahlungen) (Antwort Rz. II./3.4).
4.2
Rechtliches Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forderung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.6
4.3
Würdigung Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, für den Nachtrag Nr. 16 liege keine unterzeichnete Auftragsofferte vor, übersieht sie, dass die Parteien den entsprechenden Nachtrag auch mündlich hätten abschliessen können. Ferner bestreitet die Gesuchsgegnerin das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Ausmass nicht, sie macht bloss geltend, ihr sei das definitive Ausmass noch nicht mitgeteilt worden. Damit erscheint die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Pfandsummer aber nicht geradezu als ausgeschlossen. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2). Betreffend
6.
SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513.
die Pfandsumme haben sich die Parteien daher im ordentlichen Verfahren mit substantiierten Behauptungen und Beweismitteln auseinanderzusetzen.
5.
Eintragungsfrist
5.1
Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, das Erstellen des Blitzschutzes sei noch ausstehend, sodass der letzte Hammerschlag noch nicht erfolgt sei. Jedenfalls seien noch bis zum 15. November 2024 Terrassenplatten verlegt worden (Gesuch S. 3; GB 8).
Die Gesuchsgegnerin behauptet, die Viermonatsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen der Umnutzung und Sanierung des Zentralbaus die Flachdacharbeiten ausgeführt. Die Terrassenplatten hätten nichts mit den Flachdacharbeiten zu tun; sie befänden sich im Erdgeschoss und seien mit separatem Nachtrag vereinbart worden. Dass das Erstellen des Blitzschutzes noch ausstehend sei, werde mit Nichtwissen bestritten (Antwort II./2).
5.2
Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der Anspruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).7 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.8 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet haben.9 Werden auf der Grundlage verschiedener Werkverträge mehrere, zeitlich gestaffelte Leistungen erbracht, so stellt sich die Frage, wann deren fristauslösende Vollendung anzunehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob diese Leistungen eine Einheit bilden. Wiederholt gleiche oder gleichartige Bauleistungen des gleichen Unternehmens bilden in ihrer Gesamtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem einheitlichen Fristenlauf. Eine Einheit zwischen zeitlich gestaffelten Bauleistungen ist dann anzunehmen, wenn zwischen diesen ein innerer Zusammenhang besteht.10 Vorausgesetzt ist, dass die verschiedenen Bauleistungen in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Ganzes bilden.11 Ob formell
7.
BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29.
8.
BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a.
9.
SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff.
10.
BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3.a.
11.
BGer 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017 E. 7.1.
getrennte Werkverträge abgeschlossen wurden, spielt keine Rolle, kommt es doch nicht auf die oft eher zufällige Anzahl von Werkverträgen an, sondern darauf, ob zwischen den fraglichen Leistungen ein enger Konnex vorhanden ist.12 Zur Beurteilung, ob zwei Bauleistungen eine funktionelle Einheit bilden, kann der Begriff der Arbeitsgattung herangezogen werden, der freilich unscharfer Natur ist.13
5.3
Würdigung Die Gesuchsgegnerin bestreitet bloss mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Blitzschutz noch nicht installiert habe. Das ist unglaubwürdig, zumal für die Gesuchsgegnerin die Feststellung, ob ein Blitzschutz installiert wurde, ein Leichtes sein müsste. In einem solchen Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen (vgl. oben E. 2.2). Betreffend die Frage der Einhaltung der Viermonatsfrist haben sich die Parteien daher im ordentlichen Verfahren mit substantiierten Behauptungen und Beweismitteln auseinanderzusetzen.
6.
Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 508'834.00 erfüllt sind und die mit Verfügung vom 24. Februar 2025 superprovisorisch angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu bestätigen ist.
7.
Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.14 Die Prosequierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vorliegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.15
8. Prozesskosten 8.1. Gemäss langjähriger Praxis des Handelsgerichts des Kantons werden die Prozesskosten im Entscheid über die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden
8. Prozesskosten 8.1. Gemäss langjähriger Praxis des Handelsgerichts des Kantons werden die Prozesskosten im Entscheid über die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden
12 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3.a.
13 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1173.
14 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff..
15 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670.
Partei auferlegt. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt jedoch vorbehalten.16 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten daher von der Gesuchsgegnerin zu tragen.
8.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 5'000.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
8.3. Eine Parteientschädigung erübrigt sich, da sich die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten liess und keine notwendigen Auslagen oder eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend macht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
8.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten.
1.
In Gutheissung des Gesuchs vom 20. Februar 2025 wird die mit Verfügung vom 24. Februar 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grdst.-Nr. A GB Y._____ (E-GRID: B), superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 508'834.00 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt.
2.
Das Grundbuchamt Z._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.
3.
3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 10. Juni 2025 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.
16 VETTER/CARBONARA (Fn. 3), N. 103.
3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.
3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen.
4.
4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von dieser nachgefordert.
4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 wird dieser zurückerstattet.
4.3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Doppel der Gesuchsantwort vom 7. März 2025 [inkl. Beilagen] und Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)
Zustellung an: − das Grundbuchamt Z._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. März 2025
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly (i.V. Wenzinger)