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Entscheid

HSU.2025.14

HSU.2025.14 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-07-02

2. Juli 2025Deutsch11 min

Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.14 / as / mv Entscheid vom 2. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Schürch Gesuchstellerin C._____, vertreten durch Paolo Losinger, c/o Losinger Rechtsanwälte, Fürsprecher, S-Strasse...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2025.14 / as / mv

Entscheid vom 2. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Schürch

Gesuchstellerin C._____, vertreten durch Paolo Losinger, c/o Losinger Rechtsanwälte, Fürsprecher, S-Strasse 21, 8008 Zürich

Gesuchsgegne- F._____ AG, rin vertreten durch Dr. iur. Michael Hunziker, Schärer Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau

Gesuchsgegneri- S._____ scher Nebenin- vertreten durch lic. iur. Marie-Christine Müller Leu, Rechtsanwältin, Bastervenient lerstrasse 66, Postfach 1326, 4601 Olten 1 Fächer

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Sachverhalt

1.

Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in QQ._____.

2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in QQ._____. Sie bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Waffen und Munition aller Art, […] (Gesuchsbeilage [GB] 2).

3.

Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient haben mit Aktienkauf- und Darlehensvertrag vom 26. November 2001 sämtliche

280 Namenaktien der Gesuchsgegnerin dem Vater der Gesuchstellerin abgekauft. Sie halten diese 280 Namenaktien als Gesamteigentümer i.S.v. Art. 652 ff. ZGB (GB 5). Anlässlich der Generalversammlung sowie der anschliessenden Verwaltungsratssitzung vom 26. November 2001 wurde der gesuchsgegnerische Nebenintervenient als Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates und die Gesuchstellerin als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin gewählt (GB 6 und 7). Seither erfolgten keine Wiederwahlen (Gesuch Rz. 9; Antwort Gesuchsgegnerin Rz. 11 ff.; Antwort gesuchsgegnerischer Nebenintervenient Rz. 4). Zurzeit befinden sich die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient in einem Scheidungsverfahren.

4.

Mit Gesuch vom 20. März 2025 (Postaufgabe: 20. März 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin, da die beiden Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin nie wiedergewählt worden seien.

5.

Am 11. April 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Antwort mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde kann.

2.

Es sei S. als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzelzeichnungsrecht mit einer Amtsdauer von drei Jahren zu ernennen.

3.

Eventualiter sei durch das Gericht zu einer Generalversammlung mit nachfolgendem Traktandum einzuladen: - Wahl des Verwaltungsrates

4.

Subeventualiter sei Herr S. als Sachwalter einzusetzen

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten der Gesuchsgegnerin."

Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass ein Organisationsmangel bei der Gesuchsgegnerin

bestehe, jedoch seien die von der Gesuchstellerin verlangten Massnahmen zu teuer und unverhältnismässig.

6.

6.1. Mit Eingabe vom 11. April 2025 stellte der gesuchsgegnerische Nebenintervenient ein Interventionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. S. sei als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren HSU.2025.14 zuzulassen.

2.

Es dem Nebenintervenienten Akteneinsicht in die bisherigen Verfahrensakten zu gewähren und diesem eine Frist anzusetzen, innert der er zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung nehmen kann."

6.2. Mit Eingaben vom 22. April 2025 und 28. April 2025 teilten die Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin mit, sie seien mit der Zulassung des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten einverstanden bzw. hätten dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.

6.3. Am 13. Mai 2025 erstattete der gesuchsgegnerische Nebenintervenient seine Gesuchsantwort mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 20.3.2025 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es sei S. als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung mit einer Amtsdauer von drei Jahren zu ernennen.

3.

Es sei S. i.S. von Art. 690 Abs. 1 OR zudem als Vertreter der im Gesamteigentum der Gesuchstellerin und des Nebenintervenienten stehenden Aktien einzusetzen.

4.

Eventualiter nach richterlichem Ermessen.

5.

U.K.u.E.F. zu Lasten der Gesuchstellerin."

Zur Begründung brachte der gesuchsgegnerische Nebenintervenient insbesondere vor, bis zur Einreichung der Replik im Scheidungsverfahren sei unbestritten gewesen, dass der Nebenintervenient, welche die

Gesuchsgegnerin seit 2001 operativ und strategisch geführt habe, diese zu Alleineigentum wird übernehmen können. Dieser sei auch sehr wohl geeignet, die Gesuchsgegnerin weiterhin als Geschäftsführer, als Vertreter der Aktien wie auch als einziger Verwaltungsrat zu führen.

7.

Am 19. Mai 2025 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient ihr jeweiliges Replikrecht ausüben konnten. Anschliessend wurde folgender Vergleich geschlossen:

8.

8.1. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 schlug der Präsident den Parteien und dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten M._____ von Zürich in Aarau als Vertreter gemäss Art. 690 Abs. 1 OR und als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin vor. Der Präsident räumte den Parteien sowie dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten die Möglichkeit ein, bis spätestens am 30. Juni 2025 zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen oder gemeinsam eine andere Person als Vertreter gemäss Art. 690 Abs. 1 OR und als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin vorzuschlagen.

8.2. Je mit Eingaben vom 23. Juni 2025 teilten die Gesuchsgegnerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient mit, dass sie mit dem Vorschlag des Präsidenten vom 18. Juni 2025 einverstanden sind. Die Gesuchstellerin erhob innert Frist keine Einwände.

Erwägungen

1.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1

2.

Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2 Die Anordnung der erforderlichen Massnahme steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.3 Dabei ist es nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Öffentlichkeit jene Massnahmen zu treffen, die ihm geboten erscheinen.4 Die anzuordnende Massnahme soll jedoch verhältnismässig sein. Die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziffer 3 soll erst angeordnet werden, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziffer 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und Ziffer 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind.5 3.

3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung endet das Amt des Verwaltungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2

1.

BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstellung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N.

2.

SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N.

3.

SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), 2013, S. 187.

4.

BGE 138 III 407 E. 2.3; BSK OR II-WATTER/DUSS, 6. Aufl. 2024, Art. 731b N. 17; BÜRGE/GUT, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 2009, S. 159 je m.w.N.

5.

BGE 138 III 294 E. 3.1.4; SCHÖNBÄCHLER (Fn. 3), S. 189 ff.; BÜRGE/GUT (Fn. 4), S. 159 f. je m.w.N.

OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde.6

3.2

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin beträgt drei Jahre (Art. 13 der Statuten der Gesuchsgegnerin vom 4. Juni 2009 sowie vom 2. November 1998 [GB 9 und 11]). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient seit ihrer Wahl vom 26. November 2001 in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin nicht mehr wiedergewählt wurden. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.7 4.

Mit der gestützt auf Art. 731bbis Ziff. 2 OR zu erfolgenden gerichtlichen Ernennung der Gesuchstellerin und des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten als Mitglieder und M._____ von Zürich in Aarau als Präsident des Verwaltungsrates des Gesuchsgegnerin für die Dauer von je drei Jahren wird dieser Organisationsmangel behoben. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird direkt angewiesen, die entsprechenden Mutationen im Handelsregister vorzunehmen.

5.

5.1

Stehen Aktien in gemeinschaftlichen Eigentum, so können gemäss Art. 690 Abs. 1 OR die Berechtigten die Rechte aus diesen Aktien nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Werden die Stimmrechte an solchen Aktien an der Generalversammlung durch die gemeinschaftlichen Eigentümer selbständig ausgeübt, ohne dafür einen selbständigen Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR ernannt zu haben, liegt ein formeller Mangel in der Beschlussfassung vor.8 Können sich die Gesamteigentümer der Aktien nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, ist das Gericht anzurufen.9

5.2

Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient haben keinen Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR zur Ausübung der Stimmrechte ihrer 280 Namenaktien an der Gesuchsgegnerin ernannt. Vergleichsgemäss ist hierfür M._____ von Zürich in Aarau einzusetzen.

6.

BGE 148 III 69 E. 3; BGer 4A_387/2023 und 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2; JAKOB, Neuere Bundesgerichtspraxis zum Ablauf der Amtsdauer des Verwaltungsrates, SJZ 2024, S. 1059 ff.

7.

Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3232.

8.

WIPF/VON DER CRONE, Aktien im Gesamteigentum, SZW 2018, S. 94.

9.

WIPF/VON DER CRONE (Fn. 8), S. 87.

6.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 sind vergleichsgemäss von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 500.00 vorab mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu. Von der Gesuchsgegnerin ist ihr Gerichtskostenanteil in Höhe von Fr. 500.00 nachzufordern.

7.

Die Parteikosten sind vergleichsgemäss wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

Entscheid

1.

Die Gesuchstellerin und der gesuchsgegnerische Nebenintervenient werden als Mitglieder und M._____ von Zürich in Aarau als Präsident des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin für die Dauer von je drei Jahren bzw., falls kürzer, bis zur rechtskräftigen Zuteilung der Aktien der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin oder den gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten ernannt.

2.

Das Handelsregister des Kantons Aargau wird angewiesen, bei der Gesuchsgegnerin folgende Mutationen im Handelsregister vorzunehmen:

• S., von QR._____, in R._____ (neu: Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift; bisher: Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) • M., von Zürich, in Aarau (neu: Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift)

3.

Als Vertreter i.S.v. Art. 690 Abs. 1 OR der von der Gesuchstellerin und des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten an der Gesuchsgegnerin gehaltenen 280 Namenaktien wird bis zur rechtskräftigen Zuteilung der Aktien der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin oder den gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten M._____ von Zürich in Aarau eingesetzt.

4.

Die Kosten von M._____ zur Ausübung seiner Aufgaben gemäss Dispositivziffer 1 und 3 werden der Gesuchstellerin und dem gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten je zur Hälfte auferlegt.

5.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 500.00 werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Von der Gesuchsgegnerin ist ihr Anteil der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 nachzufordern.

6.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung sowie Doppel der Eingaben vom 23. Juni 2025 der Gesuchsgegnerin und des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein sowie Doppel der Eingabe des gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten vom 23. Juni 2025) − den gesuchsgegnerischen Nebenintervenienten (Vertreterin; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. Juni 2025) − M._____, − Handelsregisteramt des Kantons Aargau 1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Juli 2025

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly