HSU.2025.16
HSU.2025.16 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-05-01
1. Mai 2025Deutsch11 min
Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.16 / as / as Entscheid vom 1. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin Swisscom Directories AG, CHE-102.951.148, Förrlibuckstrasse 60/62, 8005 Zürich vertreten durch lic. iur. Stefan Hubacher...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2025.16 / as / as
Entscheid vom 1. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin Swisscom Directories AG, CHE-102.951.148, Förrlibuckstrasse 60/62, 8005 Zürich vertreten durch lic. iur. Stefan Hubacher, FMP Fuhrer Marbach & Partner, Rechtsanwalt, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern
Gesuchsgegner F._____, Inhaber G._____, V-Strasse 7, W._____
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend unlauterem Wettbewerb
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt im Wesentlichen die Bearbeitung von Daten, insbesondere deren Aufbereitung und den Handel damit, die Veröffentlichung dieser Daten mittels Verzeichnissen aller Art, namentlich von Verzeichnissen im Bereich der Telekommunikation, den Betrieb und die Vermarktung einer virtuellen Plattform mit Suchen & Finden-Funktionen, die Produktion und Herausgabe von Telefonverzeichnissen, den Vertrieb von gedruckten oder elektronisch vermittelten Informations- und Werbeträgern mittels Verzeichnissen aller Art, die Akquisition von Inseraten und Eintragungen aller Art und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (Gesuchsbeilage [GB] 4).
2.
Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in W._____. Er ist als Inhaber des Einzelunternehmens F._______ im Handelsregister eingetragen (GB 14).
3.
Mit Gesuch vom 31. März 2025 (persönlich überbracht am 31. März 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu untersagen a) das Logo in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und/oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern;
b) das Kennzeichen «local-suche.ch» in der Schweiz, im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden, sei dies als Domainname oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr, und/oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern;
c) in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Verzeichnis jeglicher Art zu versenden, ohne vorgängig einen
Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsgegner versende ungefragt und massenweise für das von ihm betriebene Adressund Branchenverzeichnis Rechnungen an Kunden der Gesuchstellerin und suggeriere dabei eine Verbindung oder zumindest Nähe zur Gesuchstellerin.
4.
Am 31. März 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung:
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 31. März 2025 wird dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00 mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten,
1. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern,
2. das Zeichen <local-suche.ch> in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern,
3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adressbzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben.
1.2. Art. 292 StGB lautet:
" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2.
Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.
3.
Die Gesuchstellerin hat bis zum 9. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten.
4.
Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
5.
Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.
6.
Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO)."
5.
Die Verfügung vom 31. März 2025 wurde dem Gesuchsgegner am 7. April 2025 zugestellt.
6.
Der Gesuchsgegner erstattete innert Frist keine Gesuchsantwort.
7.
Am 22. April 2025 verfügte der Präsident:
" 1. Dem Gesuchsgegner wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Werden die von der Gesuchstellerin erhobenen Tatsachenbehauptungen in einer Gesuchsantwort nicht bestritten, gelten sie als unbestritten und können ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einem Endentscheid zu Grunde gelegt werden.
2.
Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)."
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Die Zuständigkeit ist gegeben (vgl. E. 1 der Verfügung vom 31. März 2025).
2.
Zustellung der Verfügung vom 22. April 2025 Die Verfügung vom 22. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner mittels Einschreiben gesendet und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." retourniert, obschon dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 31. März 2025 unter besagter Adresse noch zugestellt werden konnte und das Prozessverhältnis damit begründet wurde.
Aus dem Grundsatz, wonach sich alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (Art. 52 Abs. 1 ZPO), fliesst die Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte während eines laufenden Prozessverhältnisses zugestellt werden können. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Gericht Adressänderungen zu melden. Im Unterlassungsfall kommt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwendung.1 Nachdem dem Gesuchsgegner bekannt war, dass er im vorliegenden Verfahren Prozesspartei war, hatte er mit der Zustellung behördlicher Akte zu Rechnen und dem Gericht entsprechende Adressänderungen mitzuteilen bzw. dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können. Die Verfügung vom 22. April 2025 gilt daher als zugestellt.
3.
Versäumte Gesuchsantwort Der Gesuchsgegner ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort auch innert der ihm angesetzten Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfolgen wurden dem Gesuchsgegner in der Verfügung vom 22. April 2025 angedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben vom Gesuchsgegner unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der gesuchstellerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.2
1.
SK ZPO-AMMANN/SEILER, 4. Aufl. 2025, Art. 138 N. 17.
2.
SK ZPO-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 7.
Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid. Hierzu muss das Gesuch soweit geklärt sein, dass auf dieses mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder das Gesuch durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass das Vorbringen der gesuchstellenden Partei nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).3
4.
Vorsorgliche Massnahmen Da der Gesuchsgegner die Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin nicht bestreitet und der Präsident diese in seiner Verfügung vom 31. März 2025 bereits ausführlich subsumiert hat, insbesondere die Hauptsachenund Nachteilsprognose sowie auch die zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit bejaht hat, erübrigt sich eine erneute Auseinandersetzung mit diesen. Einzig hinsichtlich des Versendens von Rechnungen für Einträge in andere Verzeichnisse "jeglicher Art" wurde die Hauptsachenprognose verneint. Es kann daher auf E. 3 ff. der Verfügung vom 31. März 2025 verwiesen werden.
5.
Direkte Vollstreckung Auch hinsichtlich der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen kann mangels Vorbringens des Gesuchsgegners auf die Ausführungen in E. 8 der Verfügung vom 31. März 2025 verwiesen werden.
6.
Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen anzudrohen. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich eine Prosekutionsfrist von rund zwei Monaten.
7.
Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist grossmehrheitlich gutzuheissen, sodass die Prozesskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten in einem allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten, falls dieser vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau geführt wird.
7.1
Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands
3.
Zum Ganzen: SK ZPO-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 18 ff.
sowie des Umfangs der Streitigkeit wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind vom Gesuchsgegner nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
7.2
Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 100'000.00. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 12'930.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert nach praxisgemässer Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (gemäss § 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 6'465.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und eine Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Dem Umstand der vorliegend nicht durchgeführten Verhandlung wird mit einem Abzug von praxisgemäss 20 % Rechnung getragen, womit ein Betrag von Fr. 5'172.00 verbleibt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäss § 13 AnwT von praxisgemäss 3 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 5'325.00.
Entscheid
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 31. März 2025 wird dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00 mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten,
1. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern,
2. das Zeichen <local-suche.ch> in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen
Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern,
3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben.
1.2. Art. 292 StGB lautet:
" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2.
Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 4. Juli 2025 angesetzt, um eine Klage im ordentlichen Verfahren anzuheben. Im Säumnisfall fallen die in vorstehender Dispositivziffer 1 angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin.
3.
3.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und sind von diesem nachzufordern.
3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'325.00 zu bezahlen.
3.3. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − den Gesuchsgegner (mit Einzahlungsschein)
Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. Mai 2025
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly