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Entscheid

HSU.2025.27

HSU.2025.27 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-06-16

16. Juni 2025Deutsch4 min

Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.27 / as / mv Entscheid vom 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin C._____, _____ vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gesuchsge...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2025.27 / as / mv

Entscheid vom 16. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin C._____, _____ vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Gesuchsgegne- E._____ AG in Liquidation., c/o F._____ AG, U_____ rin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Arrest)

Sachverhalt

1.

Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in W._____.

2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie hat im Wesentlichen […] zum Zweck. Mit Beschluss der Generalversammlung vom XYZ wurde die Gesellschaft aufgelöst (Gesuchsbeilage 4).

3.

Mit Gesuch vom 13. Juni 2025 (Postaufgabe: 13. Juni 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. […]

2.

[…]

3.

Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen: […]

4.

Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen: Das Bankkonto der E._____ AG in Liquidation (IBAN […]) sowie die weiteren Bankguthaben bei der G._____ AG, X-Strasse 45 in Y._____, seien bis zum eingeklagten Gesamtbetrag samt Zins zu 5% ab 1. November 2024, somit in der geschätzten Gesamthöhe von Fr. 260'000.—zur Sicherstellung der eingeklagten Forderung zu verarrestieren.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schuldnerin."

Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, zuständig für die Arrestbewilligung gemäss Art. 272 SchKG sei das Gericht am Betreibungsort, im vorliegenden Fall also an der im Handelsregister des Kantons Aargau vermerkten Domiziladresse. Aufgrund des Domizils in R._____ könne die Gläubigerin gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO zwischen dem Bezirksgericht R._____ und dem Handelsgericht wählen. Da im vorliegenden Fall die Hauptforderung am Handelsgericht geltend gemacht werde und die Sicherstellung durch Arrest somit lediglich eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung der Hauptforderung bilde, sei das Handelsgericht für die Arrestbewilligung zuständig.

Erwägungen

1.

Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2.

2.1

Der Arrest ist eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion. Angesichts der fehlenden vorgängigen Anhörung der Gegenpartei entspricht er der superprovisorischen Verfügung des Zivilprozessrechts.1 Der Arrest ist eine Institution des Bundes-Vollstreckungsrechts und dient einzig der Sicherung von Geldforderungen bzw. –sicherheitsleistungen (vgl. Art.

38.

SchKG).2

2.2

Trotz der Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts abzulehnen: Beim Arrest handelt es sich nämlich um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, für welche die Handelsgerichte sachlich nicht zuständig sind.3 Zudem muss gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG gegen die Arresteinsprache die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung stehen, was bei einer handelsgerichtlichen Zuständigkeit nicht möglich ist.4

2.3

Mangels sachlicher Zuständigkeit ist folglich auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD). Diese sind ausgangsgemäss von der gesuchstellenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegnerin mangels Zustellung des Gesuchs keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

BGE 135 III 232 E. 1.2, 133 II 589 E. 1; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 271-

281.

N. 1 m.w.N.

2.

KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE (Fn. 1), Vor Art. 271-281 N. 2.

3.

OK-SCHNEUWLY, 08.06.2025, Art. 6 N. 24 m.w.N.

4.

SK-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 47 m.w.N.

Entscheid

1.

Auf Ziff. 4 des Gesuchs vom 13. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 13. Juni 2025 [inkl. Beilagen])

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Juni 2025

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly