HSU.2025.37
HSU.2025.37 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-09-01
1. September 2025Deutsch15 min
Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.37 / as / as Entscheid vom 1. September 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin F. AG, ___________ vertreten durch Dr. iur. Patrick Rohn und MLaw Laura Mahler, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Recht...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2025.37 / as / as
Entscheid vom 1. September 2025
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin F. AG, ___________ vertreten durch Dr. iur. Patrick Rohn und MLaw Laura Mahler, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Gesuchsgegner K.F., ___________ 1
Gesuchsgegne- S.F. Inc., ___________ rin 2 vertreten durch lic. iur. Christian Brunner, Rechtsanwalt, Herzogstrasse 14, 8044 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. (AG). Sie bezweckt die Bewirtschaftung […] (Gesuchsbeilage [GB] 3).
2.
2.1. Der Gesuchsgegner 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in N. (AG).
2.2. Die Gesuchsgegnerin 2 ist eine Gesellschaft panamaischen Rechts mit Sitz in Panama City, Panamá.
3.
3.1. Dem vorliegenden Prozess liegt insbesondere ein Familienstreit zwischen dem mittlerweile am 24. Mai 2021 verstorbenen K.A. (Vater) mit seinen beiden Söhnen, P.A. (Sohn 1), sowie G.A. (Sohn 2) über die Rechte an den Aktien sowohl der Gesuchsgegnerin 2 als auch der Gesuchstellerin zu Grunde.
3.2. Mit Entscheid vom 21. August 2025 erkannte das Handelsgericht hinsichtlich der Klage der Gesuchsgegnerin 2 gegen die Gesuchstellerin vom 29. März 2021 wie folgt:
" 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass
1.1. sämtliche Beschlüsse der folgenden Generalversammlungen der Beklagten nichtig sind:
• vom 24. Juli 2018 (vgl. AB 56), • vom 15. November 2018 (vgl. AB 57), • vom 2. März 2020 (vgl. AB 100), • vom 2. Oktober 2020 (vgl. KB 9), • vom 20. Oktober 2023 (vgl. KB 177), • vom 14. März 2024 (vgl. KB 178), • vom 3. April 2024 (vgl. KB 179),
1.2. sämtliche Beschlüsse der folgenden Verwaltungsratssitzungen der Beklagten nichtig sind:
• vom 14. März 2019 (vgl. AB 97), • vom 2. Oktober 2020 (vgl. AB 103), • vom 7. Dezember 2020 (vgl. AB 109), • vom 14. Dezember 2020 (09:05-10:25 Uhr) (vgl. AB 113), • vom 14. Dezember 2020 (10:35-10:50 Uhr) (vgl. AB 123), • vom 21. Dezember 2022 (vgl. KB 180), und
1.3. die von der Beklagten ausgegebenen 3'500 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 (Stimmrechtsaktien) nichtig sind.
2.
Zudem wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, die Klägerin als Aktionärin der 3'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in ihr Aktienbuch einzutragen.
3.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Klage nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 116'838.40 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 44'320.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 72'518.40 mittels beiliegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen und der Klägerin den Betrag von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen.
5.
Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 289'300.00 zu bezahlen.
6.
Der Klägerin wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die geleistete Parteikostensicherheit in der Höhe von Fr. 178'113.00 zurückerstattet."
4.
Mit Gesuch vom 29. August 2025 (elektronische Aufgabe: 29. August 2025) stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge:
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Internationale Zuständigkeit Da die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in Panamá und die Gesuchstellerin ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ.
1.
Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3.
In der Hauptsache geht es insbesondere um die Feststellung der Nichtigkeit gewisser Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchstellerin (Gesuch Rz. 6). Für Klagen, welche die Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind ausschliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ).2 Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ). Gemäss Art. 21 Abs. 2 IPRG gilt als Sitz einer Gesellschaft der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt ein solcher, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Die Gesuchstellerin hat ihren statutarischen Sitz in Z. (AG; GB 3). Da es in der Hauptsache um die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit von Organbeschlüssen der Gesuchstellerin geht, sind ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig.
Im Anwendungsbereich des LugÜ kann vor Einleitung des Hauptsachenverfahrens jedes Hauptsachengericht uneingeschränkt seine Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen erklären und uneingeschränkt solche Massnahmen erlassen, selbst wenn die Hauptsache später vor ein anderes Hauptsachengericht getragen wird.3 Damit besteht vorliegend für den Erlass vorsorglicher Massnahmen eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte.
1.2
National-örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gegen die Gesellschaft zuständig, worunter die Nichtigkeitsklage von Generalversammlungsbeschlüssen fällt.4 Da sich der Sitz der Gesuchstellerin in Z. (AG) befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig.
Die national-örtliche Massnahmenzuständigkeit bestimmt sich nach Art. 10 IPRG.5 Danach sind die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, national-örtlich zuständig.6 Vorliegend sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig. Entsprechend ist es nationalörtlich auch für die vorsorglichen Massnahmen zuständig.
2.
BSK LugÜ-GÜNGERICH, 3. Aufl. 2024, Art. 22 N. 43.
3.
BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER, 3. Aufl. 2024, Art. 31 N. 118 m.w.N.
4.
BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, 4. Aufl. 2020, Art. 151 N. 8.
5.
BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER (Fn. 3), Art. 31 N. 127 f.
6.
BSK IPRG-DROESE, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N. 9 ff. m.w.N.
1.3
Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Das Handelsgericht ist zuständig, da es in der Hauptsache um die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft), geht.7 Der Einzelrichter ist zuständig, da über die vorsorglichen Massnahmen im Summarverfahren zu entscheiden ist (Art. 248 lit. d ZPO).
2.
Voraussetzungen superprovisorischer Massnahmen
2.1
Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).
Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folglich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt.8 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.9
2.2
Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss der Gesuchsteller glaubhaft machen.10 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.11
7.
Vgl. SK-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 36 m.w.N.
8.
Vgl. hierzu SK ZPO-HUBER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRE-CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 5 ff.
9.
SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 8), Art. 261 N. 10 ff.; DIKE ZPO-
ZÜRCHER (Fn. 8), Art. 261 N. 33 ff.
10.
SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 25.
11.
BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell-
mann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43; SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 25.
3.
Hauptsachenprognose Zu prüfen ist, ob eine positive Hauptsachenprognose vorliegt.
3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin 2 habe nach dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 bereits am 28. August 2025, 17:00 – 17:15 Uhr, eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt. Dabei sei beschlossen worden, B.K., F.S. und M.S. als aktuell eingetragene Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchstellerin abzuberufen und den Gesuchsgegner 1 als neues, einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesuchstellerin zu wählen (Gesuch Rz. 13; GB 3). Unmittelbar danach habe der Gesuchsgegner 1 ein Schreiben an B.K., F.S. und M.S. geschickt, wonach diese nicht mehr Verwaltungsratsmitglieder seien, sie ihre Schlüssel abzugeben und Rechenschaft abzulegen hätten (Gesuch Rz. 14; GB 4). Auch sei den beiden Mitarbeitern der Gesuchstellerin, F.Q. und W.M. ein Schreiben zugestellt worden, wonach diese die Gesuchstellerin vorläufig nicht mehr vertreten dürften (Gesuch Rz. 15; GB 5).
3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin 2 habe nach dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 bereits am 28. August 2025, 17:00 – 17:15 Uhr, eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt. Dabei sei beschlossen worden, B.K., F.S. und M.S. als aktuell eingetragene Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchstellerin abzuberufen und den Gesuchsgegner 1 als neues, einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesuchstellerin zu wählen (Gesuch Rz. 13; GB 3). Unmittelbar danach habe der Gesuchsgegner 1 ein Schreiben an B.K., F.S. und M.S. geschickt, wonach diese nicht mehr Verwaltungsratsmitglieder seien, sie ihre Schlüssel abzugeben und Rechenschaft abzulegen hätten (Gesuch Rz. 14; GB 4). Auch sei den beiden Mitarbeitern der Gesuchstellerin, F.Q. und W.M. ein Schreiben zugestellt worden, wonach diese die Gesuchstellerin vorläufig nicht mehr vertreten dürften (Gesuch Rz. 15; GB 5).
Die Gesuchstellerin sei der Ansicht, dass die ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht gültig sei. Rechtmässige Eigentümerin der Aktien der Gesuchstellerin sei nach wie vor die Corvatsch Foundation. Die Gesuchstellerin habe im Übrigen die Gesuchsgegnerin 2 auch noch nicht als Alleinaktionärin in ihr Aktienbuch eingetragen (Gesuch Rz. 16). Mangels Eintrags könne die Gesuchsgegnerin 2 nach Art. 689a OR ihre Aktionärsrechte noch nicht ausüben (Gesuch Rz. 17).
Bislang sei der Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Erst nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht werde sich erweisen, ob dieser Entscheid Bestand habe (Gesuch Rz. 19). Die Gesuchsgegnerin 2 versuche nun, der Gesuchstellerin das Recht zu nehmen, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 einzulegen (Gesuch Rz. 20), was mit dem vorliegenden Gesuch verhindert werden solle (Gesuch Rz. 21).
Bei wie vorliegend bloss sichernden Massnahmen seien keine allzu hohen Anforderungen an das vorsorgliche Massnahmengesuch zu stellen. Eine vertiefte Prüfung der Vor- und Nachteile der verlangten Massnahmen könne daher unterbleiben (Gesuch Rz. 24).
Weil die Gesuchsgegnerin 2 am 28. August 2025 noch nicht als Alleinaktionärin der Gesuchstellerin in deren Aktienbuch eingetragen gewesen sei, habe sie noch keine Aktionärsrechte ausüben können. Ferner würden die Stimmrechtsaktien heute immer noch gültig existieren und von der Corvatsch Foundation gehalten werden. Diese sei an der Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht anwesend gewesen, weshalb die entsprechenden Beschlüsse nichtig seien. Die Gesuchstellerin habe Anspruch darauf, dass die vermeintlichen Beschlüsse für nichtig erklärt würden und die Gesuchsgegner 1–2 nicht als Verwaltungsratsmitglied respektive Alleinaktionärin der Gesuchstellerin auftreten, für sie handeln oder Beschlüsse fassen, womit der materielle Anspruch der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht sei (Gesuch Rz. 26 f.).
3.2. Rechtliches 3.2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist eine einzige kantonale Instanz (vgl. Art. 6 Abs. 1 ZPO). Seine Entscheide können einzig mit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG bzw. allenfalls mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung verfügen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Von Gesetzes wegen hat die Beschwerde nur bei Gestaltungsurteilen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).
Anders als es die Gesuchstellerin mit Verweis auf DORMANN ausführt, ist die Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsentscheiden bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel. In diesem Fällen ist der kantonale Entscheid – andere Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts vorbehalten – rechtskräftig und vollstreckbar.12 Leistungs- und Feststellungsentscheide einziger kantonaler Instanzen werden dabei unmittelbar rechtskräftig und vollstreckbar.13
3.2.2. Nach Art. 689a Abs. 1 OR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Wird ein Aktienbuch geführt, sind aber seine formellen Eintragungen am Stichtag unrichtig, so erlaubt der blosse Wortlaut des Gesetzes den Nachweis der Legitimation ohne formellen Aktienbucheintrag grundsätzlich nicht. In der Literatur und Praxis wurde ein solcher Nachweis jedoch stets als zulässig erachtet, insbesondre wenn der Eintrag eines Namenaktionärs wegen Verschuldens oder Nachlässigkeit der Aktiengesellschaft nicht vorgenommen worden war.14
12 BGE 148 III 95 E. 4.5, 146 III 284 E. 2.3.4 f.
13 BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2.
14 BSK OR II-PÖSCHEL, 6. Aufl. 2024, Art. 689a N. 13 m.w.N. Siehe dazu auch ausführlich VISCHER,
Prüfungsrecht und -pflicht der AG in Bezug auf das Aktieneigentum ihrer Aktionäre, v.a. auch im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften des Global Forum-Gesetzes, SZW 2020, S. 263 f. m.w.N.
3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass das Bundesgericht bisher einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Beim Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 handelt es sich um einen Feststellungs- und Leistungsentscheid, aber nicht um einen Gestaltungsentscheid. Dementsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen im konkreten Fall einzig ein ausserordentliches Rechtsmittel und hemmt bis auf andere Anordnung hin weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025.
Der Gesuchstellerin kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, ihre 3'500 Stimmrechtsaktien würden noch heute gültig existieren. Vielmehr wurden diese im bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 für nichtig erklärt (Dispositivziffer 1.3).
3.3.2. Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe die Gesuchsgegnerin 2 bisher nicht in ihr Aktienbuch eingetragen. Gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ist die Gesuchstellerin hierzu jedoch – bisher rechtskräftig und vollstreckbar – verpflichtet worden. Sie macht in ihrem Gesuch demnach geltend, der Umstand, wonach sie dem bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 nicht Folge leiste, müsse der Gesuchsgegnerin 2 zum Nachteil gereichen. Weil diese formell im Aktienbuch noch nicht eingetragen sei, könne sie keine Aktionärsrechte ausüben. Das kann nicht richtig sein. Würde sich die Gesuchstellerin an den bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 halten, wäre die umstrittene ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden. Aus ihrer eigenen, derzeit unberechtigten, Verweigerungshaltung kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren eigenen Gunsten ableiten.
3.3.3. Die Hauptsachenprognose ist folglich zu verneinen. In der Sache geht es vorliegend weniger um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, um unrechtmässiges Verhalten der Gesuchsgegner 1–2 zu verhindern, sondern vielmehr um das Begehren, der in Betracht gezogenen Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hierfür ist aber das Handelsgericht des Kantons Aargau funktional nicht zuständig, sondern die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bundesgerichts (Art. 103 Abs. 3 BGG).
4. Verhältnismässigkeit Im Übrigen ist es unverhältnismässig, mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen dem Entscheid der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vorzugreifen.
5. Prozesskosten Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau, die Kosten vorsorglicher Massnahmen bereits im Massnahmeentscheid zu verlegen.
Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin zu verlegen. Sie bestehen vorliegend, mangels entstandenen Aufwands seitens der Gesuchsgegner 1–2, einzig aus den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bzw. aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
1.
Das Gesuch vom 29. August 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − den Gesuchsgegner 1 (mit Doppel des Gesuchs vom 29. August 2025 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin 2 (Vertreter; zweifach mit Doppel des Gesuchs vom 29. August 2025 [inkl. Beilagen])
Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. September 2025
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly