HSU.2025.38
HSU.2025.38 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-09-02
2. September 2025Deutsch16 min
Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.38 / as / mv Entscheid vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin C._____, vertreten durch lic. iur. Nicola Neth, Rechtsanwältin, Bellerivestrasse 3, 8008 Zürich Gesuchsgegne- F.__...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2025.38 / as / mv
Entscheid vom 2. September 2025
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin C._____, vertreten durch lic. iur. Nicola Neth, Rechtsanwältin, Bellerivestrasse 3, 8008 Zürich
Gesuchsgegne- F._____ AG, rin 1 vertreten durch Dr. iur. Patrick Rohn, MLaw Laura Mahler, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Gesuchsgegner J._____, 2
Gesuchsgegne- K._____, rin 3 vertreten durch lic. iur. Christian Brunner, Rechtsanwalt, Herzogstrasse 14, 8044 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen
Sachverhalt
1.
Die Gesuchstellerin ist eine nichteingetragene liechtensteinische Stiftung mit Sitz in QR._____. Ihr Hauptzweck […] (Gesuchsbeilage [GB] 2).
2.
Die Gesuchsgegnerin 1 ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in QS._____. Sie bezweckt […] (GB 4).
3.
3.1. Der Gesuchsgegner 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in QU._____.
3.2. Die Gesuchsgegnerin 3 ist eine Gesellschaft panamaischen Rechts mit Sitz in Z._____, QV._____.
4.
4.1. Dem vorliegenden Prozess liegt insbesondere ein Familienstreit zwischen dem mittlerweile am 24. Mai 2021 verstorbenen O._____ (Vater) mit seinen beiden Söhnen, P._____ (Sohn 1), sowie AA._____ (Sohn 2) über die Rechte an den Aktien sowohl der Gesuchsgegnerin 3 als auch der Gesuchsgegnerin 1 zu Grunde.
4.2. Mit Entscheid vom 21. August 2025 erkannte das Handelsgericht hinsichtlich der Klage der Gesuchsgegnerin 3 gegen die Gesuchsgegnerin 1 vom 29. März 2021 wie folgt:
" 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass
1.1. sämtliche Beschlüsse der folgenden Generalversammlungen der Beklagten nichtig sind:
• vom 24. Juli 2018 (vgl. AB 56), • vom 15. November 2018 (vgl. AB 57), • vom 2. März 2020 (vgl. AB 100), • vom 2. Oktober 2020 (vgl. KB 9), • vom 20. Oktober 2023 (vgl. KB 177), • vom 14. März 2024 (vgl. KB 178), • vom 3. April 2024 (vgl. KB 179),
1.2. sämtliche Beschlüsse der folgenden Verwaltungsratssitzungen der Beklagten nichtig sind:
• vom 14. März 2019 (vgl. AB 97), • vom 2. Oktober 2020 (vgl. AB 103), • vom 7. Dezember 2020 (vgl. AB 109), • vom 14. Dezember 2020 (09:05-10:25 Uhr) (vgl. AB 113), • vom 14. Dezember 2020 (10:35-10:50 Uhr) (vgl. AB 123), • vom 21. Dezember 2022 (vgl. KB 180), und
1.3. die von der Beklagten ausgegebenen 3'500 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 (Stimmrechtsaktien) nichtig sind.
2.
Zudem wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, die Klägerin als Aktionärin der 3'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in ihr Aktienbuch einzutragen.
3.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Klage nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 116'838.40 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 44'320.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 72'518.40 mittels beiliegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen und der Klägerin den Betrag von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen.
5.
Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 289'300.00 zu bezahlen.
6.
Der Klägerin wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die geleistete Parteikostensicherheit in der Höhe von Fr. 178'113.00 zurückerstattet."
5.
Mit Gesuch vom 1. September 2025 (elektronische Aufgabe: 1. September 2025) stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge:
Erwägungen
1.
Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Internationale Zuständigkeit Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in QW._____, die Gesuchsgegnerin 1 ihren Sitz in der Schweiz, der Gesuchsgegner 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz und die Gesuchsgegnerin 3 ihren Sitz in QV._____ haben, besteht ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ.
In der Hauptsache geht es insbesondere um die Feststellung der Nichtigkeit gewisser Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchsgegnerin 1 (Gesuch Rz. 5). Für Klagen, welche die Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind ausschliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ).2 Art. 22 LugÜ ist auch anwendbar, wenn die Gesuchstellerin ihren Sitz in keinem LugÜ-Vertragsstaat hat.3 Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ). Gemäss Art. 21 Abs. 2 IPRG gilt als Sitz einer Gesellschaft der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt ein solcher, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Die Gesuchsgegnerin 1 hat ihren statutarischen Sitz in QX._____. Da es in der Hauptsache um die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit von Organbeschlüssen der Gesuchsgegnerin 1 geht, sind ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig.
Im Anwendungsbereich des LugÜ kann vor Einleitung des Hauptsachenverfahrens jedes Hauptsachengericht uneingeschränkt seine Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen erklären und uneingeschränkt solche Massnahmen erlassen, selbst wenn die Hauptsache später vor ein anderes Hauptsachengericht getragen wird.4 Damit besteht vorliegend für den
1.
Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3.
2.
BSK LugÜ-GÜNGERICH, 3. Aufl. 2024, Art. 22 N. 43.
3.
BSK LugÜ-GÜNGERICH (Fn. 2), Art. 22 N. 7; SHK LugÜ-MÜLLER, 2. Aufl. 2011, Art. 22 N. 64.
4.
BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER, 3. Aufl. 2024, Art. 31 N. 118 m.w.N.
Erlass vorsorglicher Massnahmen eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte.
1.2
National-örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gegen die Gesellschaft zuständig, worunter die Nichtigkeitsklage von Generalversammlungsbeschlüssen fällt.5 Da sich der Sitz der Gesuchsgegnerin 1 in QS._____ befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig.
Die national-örtliche Massnahmenzuständigkeit bestimmt sich nach Art. 10 IPRG.6 Danach sind die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, national-örtlich zuständig.7 Vorliegend sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig. Entsprechend ist es nationalörtlich auch für die vorsorglichen Massnahmen zuständig.
1.3
Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Das Handelsgericht ist zuständig, da es in der Hauptsache um die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft), geht.8 Der Einzelrichter ist zuständig, da über die vorsorglichen Massnahmen im Summarverfahren zu entscheiden ist (Art. 248 lit. d ZPO).
2.
Voraussetzungen superprovisorischer Massnahmen
2.1
Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).
Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folglich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw.
5.
BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, 4. Aufl. 2020, Art. 151 N. 8.
6.
BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER (Fn. 4), Art. 31 N. 127 f.
7.
BSK IPRG-DROESE, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N. 9 ff. m.w.N.
8.
Vgl. SK-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 36 m.w.N.
Verfügungsgrund) sowie c) eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt.9 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.10
2.2
Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss der Gesuchsteller glaubhaft machen.11 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.12
3.
Hauptsachenprognose Zu prüfen ist, ob eine positive Hauptsachenprognose vorliegt.
3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin 3 habe nach dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 bereits am 28. August 2025 um 17:00 Uhr eine angebliche ausserordentliche Generalversammlung in Form einer Universalversammlung durchgeführt. Dabei sei angeblich einstimmig beschlossen worden, AB._____, AC._____ und AD._____ als aktuell eingetragene Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin 1 mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Gesuchsgegner 2 als neues, einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 zu wählen (Gesuch Rz. 20; GB 3).
3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin 3 habe nach dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 bereits am 28. August 2025 um 17:00 Uhr eine angebliche ausserordentliche Generalversammlung in Form einer Universalversammlung durchgeführt. Dabei sei angeblich einstimmig beschlossen worden, AB._____, AC._____ und AD._____ als aktuell eingetragene Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin 1 mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Gesuchsgegner 2 als neues, einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 zu wählen (Gesuch Rz. 20; GB 3).
Die Gesuchstellerin werde in der Hauptsache die Nichtigkeit der angeblichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 28. August 2025 geltend machen, weil diese unter eklatanter Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen seien. Die Gesuchstellerin sei Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin 1 und als solche im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin 1 eingetragen (Gesuch Rz. 27 f.; GB 28). Zwar sei die Gesuchsgegnerin 1 offenbar im Urteil verpflichtet worden, die Gesuchsgegnerin 3 als Aktionärin der 3'000 Stammaktien in ihrem Aktienbuch einzutragen, eine solche Eintragung im Aktienbuch sei jedoch gemäss Angabe der Gesuchsgegnerin 1 noch nicht erfolgt und sei von der Gesuchsgegnerin 3 bisher auch nicht
9 Vgl. hierzu SK ZPO-HUBER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRE-CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 5 ff.
10 SK ZPO-HUBER (Fn. 9), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 9), Art. 261 N. 10 ff.; DIKE ZPO-
ZÜRCHER (Fn. 9), Art. 261 N. 33 ff.
11 SK ZPO-HUBER (Fn. 9), Art. 261 N. 25.
12 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell-
mann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43; SK ZPO-HUBER (Fn. 9), Art. 261 N. 25.
beantragt worden. Mangels Eintrags könne die Gesuchsgegnerin 3 nach Art. 689a OR ihre Aktionärsrechte noch nicht ausüben (Gesuch Rz. 29).
Das Urteil im Verfahren HOR.2021.17 sei ohne jegliche Beteiligungsmöglichkeit der Gesuchstellerin ergangen. Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin 1, die Gesuchsgegnerin 3 in ihr Aktienbuch einzutragen, habe keine Wirkung gegenüber der Gesuchstellerin. Die pauschale Feststellung des angerufenen Gerichts in Erwägung 2.3.4.3.3 des Urteils, wonach die Gründung der Gesuchstellerin nichtig sei, sei unhaltbar (Gesuch Rz. 30).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seien bei Massnahmebegehren, welche der Sicherstellung des bisherigen Zustands dienen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Mit der Registersperre werde der status quo ante gesichert (Gesuch Rz. 25).
Zusammenfassend hätten an der angeblichen Generalversammlung vom 28. August 2025 keine gültigen Beschlüsse gefasst werden können, da die Gesuchstellerin nicht vertreten gewesen sei und die vertretene Gesuchsgegnerin 3 nicht im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin 1 eingetragen war. Folglich konnten AB._____, AC._____ und AD._____ auch nicht gültig aus dem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin 1) abberufen und der Gesuchsgegner 2 nicht gültig in den Verwaltungsrat gewählt werden (Gesuch Rz. 31).
3.2. Rechtliches 3.2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist eine einzige kantonale Instanz (vgl. Art. 6 Abs. 1 ZPO). Seine Entscheide können einzig mit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG bzw. allenfalls mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung verfügen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Von Gesetzes wegen hat die Beschwerde nur bei Gestaltungsurteilen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsentscheiden ist bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel. In diesen Fällen ist der kantonale Entscheid – andere Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts vorbehalten – rechtskräftig und vollstreckbar.13 Leistungs- und Feststellungsentscheide einziger
13 BGE 148 III 95 E. 4.5, 146 III 284 E. 2.3.4 f.
kantonaler Instanzen werden dabei unmittelbar rechtskräftig und vollstreckbar.14
3.2.2. Nach Art. 689a Abs. 1 OR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Wird ein Aktienbuch geführt, sind aber seine formellen Eintragungen am Stichtag unrichtig, so erlaubt der blosse Wortlaut des Gesetzes den Nachweis der Legitimation ohne formellen Aktienbucheintrag grundsätzlich nicht. In der Literatur und Praxis wurde ein solcher Nachweis jedoch stets als zulässig erachtet, insbesondre wenn der Eintrag eines Namenaktionärs wegen Verschuldens oder Nachlässigkeit der Aktiengesellschaft nicht vorgenommen worden war.15
3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass das Bundesgericht bisher einer Beschwerde in Zivilsachen der Gesuchsgegnerin 1 gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Beim Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 handelt es sich um einen Feststellungs- und Leistungsentscheid, aber nicht um einen Gestaltungsentscheid. Dementsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen im konkreten Fall einzig ein ausserordentliches Rechtsmittel und hemmt bis auf andere Anordnung hin weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025.
Der Gesuchstellerin kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die 3'500 Stimmrechtsaktien der Gesuchsgegnerin 1 würden noch heute gültig existieren. Vielmehr wurden diese im bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 für nichtig erklärt (Dispositivziffer 1.3). Diese festgestellte Nichtigkeit hätte auch Auswirkungen auf die Gesuchstellerin, sofern diese überhaupt je Aktionärin der Gesuchsgegnerin 1 gewesen sein sollte, was im Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ausdrücklich verneint wurde.
3.3.2. Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin 1 habe die Gesuchsgegnerin 3 bisher nicht in ihr Aktienbuch eingetragen. Gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ist die Gesuchsgegnerin 1 hierzu jedoch – bisher rechtskräftig und vollstreckbar – verpflichtet worden. Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch demnach
14 BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2.
15 BSK OR II-PÖSCHEL, 6. Aufl. 2024, Art. 689a N. 13 m.w.N. Siehe dazu auch ausführlich VISCHER,
Prüfungsrecht und -pflicht der AG in Bezug auf das Aktieneigentum ihrer Aktionäre, v.a. auch im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften des Global Forum-Gesetzes, SZW 2020, S. 263 f. m.w.N.
geltend, der Umstand, wonach die Gesuchsgegnerin 1 dem bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 nicht Folge leiste, müsse der Gesuchsgegnerin 3 zum Nachteil gereichen. Weil diese formell im Aktienbuch noch nicht eingetragen sei, könne sie keine Aktionärsrechte ausüben. Das kann nicht richtig sein. Würde sich die Gesuchsgegnerin 1 an den bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 halten, wäre die umstrittene ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden. Aus der derzeit unberechtigten Verweigerungshaltung der Gesuchsgegnerin 1 kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.3. Der Gesuchstellerin wurde die Nebenintervention im Verfahren HOR.2021.17 deshalb verwehrt, weil sie dem Handelsgericht keine Tatsachen glaubhaft machen konnte, die auf ihre Aktionärsstellung an der Gesuchsgegnerin 1 schliessen liessen. Mit Urteil vom 8. März 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen der Gesuchstellerin im Verfahren 4A_604/2023 ab. Die Nichtteilnahme der Gesuchstellerin im Verfahren HOR.2021.17 wurde damit höchstrichterlich bestätigt. Auch im vorliegenden Verfahren macht die Gesuchstellerin keine Tatsachen glaubhaft, die auf ihre Aktionärseigenschaft an der Gesuchsgegnerin 1 schliessen liessen. Der blosse Eintrag im Aktienbuch genügt in der vorliegenden Streitigkeit hierfür nicht (vgl. bereits Verfügung vom 13. November 2023 E. 5.3 im Verfahren HOR.2021.17).
3.3.4. Die Hauptsachenprognose ist folglich zu verneinen. In der Sache geht es vorliegend weniger um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, um unrechtmässiges Verhalten der Gesuchsgegner 2–3 zu verhindern, sondern vielmehr um das Begehren, der von der Gesuchsgegnerin 1 in Betracht gezogenen Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hierfür ist aber das Handelsgericht des Kantons Aargau funktional nicht zuständig, sondern die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bundesgerichts (Art. 103 Abs. 3 BGG).
4. Verhältnismässigkeit Im Übrigen ist es unverhältnismässig, mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen dem Entscheid der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vorzugreifen.
5. Prozesskosten Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über Prozesskosten vorsorglicher
Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau, die Kosten vorsorglicher Massnahmen bereits im Massnahmeentscheid zu verlegen.
Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie bestehen vorliegend, mangels entstandenen Aufwands seitens der Gesuchsgegner 1–3, einzig aus den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bzw. aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
1.
Das Gesuch vom 1. September 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreterin; zweifach mit Einzahlungsschein) − den Gesuchsgegnerin 1 (Vertreter; zweifach mit Doppel des Gesuchs vom 1. September 2025 [inkl. Beilagen]) − den Gesuchsgegner 2 (zweifach mit Doppel des Gesuchs vom 1. September 2025 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin 3 (Vertreter; zweifach mit Doppel des Gesuchs vom1. September 2025 [inkl. Beilagen])
Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. September 2025
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly