HSU.2025.48
HSU.2025.48 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-12-10
10. Dezember 2025Deutsch16 min
Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.48 / as / as Entscheid vom 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchsteller R., vertreten durch MLaw Wayne Hess, SteuriFisch AG, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 19, 9500 Wil SG Gesuchsgegne- G. G...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2025.48 / as / as
Entscheid vom 10. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchsteller R., vertreten durch MLaw Wayne Hess, SteuriFisch AG, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 19, 9500 Wil SG
Gesuchsgegne- G. GmbH, rin vertreten durch MLaw Nicola Zehnder, MÜLLER PAPARIS AG, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8001 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
1.
Der Gesuchsteller ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in F. (SO). Er ist Gesellschafter der Gesuchsgegnerin mit einem Anteil von 33.5 % (67 von
200 Stammanteilen; Gesuchsbeilage [GB] 2).
2.
Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in W. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […] (GB 2).
3.
Mit Gesuch vom 22. Oktober 2025 (Postaufgabe: 22. Oktober 2025) beantragte der Gesuchsteller:
" Prozessuale Anträge
1.
Das Handelsregister des Kantons Aargau sei vorsorglich anzuweisen, die Auflösung der [Gesuchsgegnerin] im Handelsregister einzutragen (inkl. Zusatz «in Liquidation»).
2.
Es sei die Bank F., anzuweisen, die Konten lautend auf die Gesellschaft «G. GmbH», IBAN […] und IBAN […], zu sperren, respektive, jegliche Transaktionen zu blockieren.
3.
Es sei die die Bank F. anzuweisen, die Konten lautend auf die Gesellschaft «G. GmbH», IBAN […] und IBAN […], für die Periode vom 20. August 2025 bis dato zu edieren."
Zur Begründung führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, er und die zwei anderen Gesellschafterinnen, D.F. und S.B. hätten sich zerstritten, sodass die Gesuchsgegnerin aufzulösen sei. Die vorsorglichen Massnahmen dienten dazu, die Gefahr der Zweckentfremdung der Gelder der Gesuchsgegnerin durch D.F. und S.B. zu verhindern.
4.
Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin:
" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchstellers.
PROZESSUALE ANTRÄGE
1.
[…]
2.
Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Falle des Unterliegens der Gesuchsgegnerin sei von einer vorgängig zu leistenden Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 264 Abs. 1 ZPO über CHF 20'000.00 durch den Gesuchsteller abhängig zu machen."
Zur Begründung bringt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien nicht erfüllt.
5.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nahm der Gesuchsteller zur Gesuchsantwort Stellung.
Erwägungen
1.
Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1
Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO).
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Auflösung der Gesuchsgegnerin, d.h. eine gesellschaftsrechtliche Klage. Hierfür sind die Gerichte am Sitz der juristischen Person örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sitz der Gesuchsgegnerin liegt in W. (AG), weshalb die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind.
1.2
Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften vorliegt.
1.3. Streitwert Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers lauten nicht auf eine bestimmte Geldsumme und die Parteien sind sich über den Streitwert nicht einig: Gesuchsteller: Fr. 50'000.00 (Gesuch Rz. 7), Gesuchsgegnerin: Fr. 20'000.00 (Antwort Rz. 5), eventualiter: Fr. 410'000.00 (Antwort Rz. 7). Demnach obliegt die Festsetzung des Streitwerts dem Gericht (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Hinweis der Gesuchsgegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des nominellen Gesellschaftskapitals (Fr. 20'000.00) betrifft einzig die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund von Organisationsmängeln und ist somit vorliegend nicht einschlägig. Das nominelle Stammkapital stellt lediglich das gesetzlich notwendige Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar. Kommt es indessen auf das tatsächliche Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft an, weil deren Auflösung, wie vorliegend, an sich umstritten ist,1 spricht nichts dagegen, weitere Anhaltspunkte zum Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Während der Gesuchsteller den tatsächlichen Wert der Gesuchsgegnerin mangels Unterlagen mit Fr. 50'000.00 bloss schätzt und die Gesuchsgegnerin auf eine Forderung auf Rückbezahlung von Fr. 400'000.00 gegenüber dem Gesuchsteller (= Aktivum der Gesuchsgegnerin) hinweist bzw. beantragt von einem Streitwert von Fr. 410'000.00 auszugehen, hat das Handelsgericht keine weiteren Informationen zur Vermögenslage der Gesuchsgegnerin. Demnach ist vom Mittelwert der beiden Angaben (Fr. 50'000.00 bzw. Fr. 410'000.00) auszugehen, womit auch allfälligen Schulden der Gesuchsgegnerin Rechnung getragen wird. Der Streitwert ist vorliegend demnach vorläufig Fr. 230'000.00.
1.3. Streitwert Die Rechtsbegehren des Gesuchstellers lauten nicht auf eine bestimmte Geldsumme und die Parteien sind sich über den Streitwert nicht einig: Gesuchsteller: Fr. 50'000.00 (Gesuch Rz. 7), Gesuchsgegnerin: Fr. 20'000.00 (Antwort Rz. 5), eventualiter: Fr. 410'000.00 (Antwort Rz. 7). Demnach obliegt die Festsetzung des Streitwerts dem Gericht (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Hinweis der Gesuchsgegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Massgeblichkeit des nominellen Gesellschaftskapitals (Fr. 20'000.00) betrifft einzig die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund von Organisationsmängeln und ist somit vorliegend nicht einschlägig. Das nominelle Stammkapital stellt lediglich das gesetzlich notwendige Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar. Kommt es indessen auf das tatsächliche Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft an, weil deren Auflösung, wie vorliegend, an sich umstritten ist,1 spricht nichts dagegen, weitere Anhaltspunkte zum Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Während der Gesuchsteller den tatsächlichen Wert der Gesuchsgegnerin mangels Unterlagen mit Fr. 50'000.00 bloss schätzt und die Gesuchsgegnerin auf eine Forderung auf Rückbezahlung von Fr. 400'000.00 gegenüber dem Gesuchsteller (= Aktivum der Gesuchsgegnerin) hinweist bzw. beantragt von einem Streitwert von Fr. 410'000.00 auszugehen, hat das Handelsgericht keine weiteren Informationen zur Vermögenslage der Gesuchsgegnerin. Demnach ist vom Mittelwert der beiden Angaben (Fr. 50'000.00 bzw. Fr. 410'000.00) auszugehen, womit auch allfälligen Schulden der Gesuchsgegnerin Rechnung getragen wird. Der Streitwert ist vorliegend demnach vorläufig Fr. 230'000.00.
2. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).
Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind folglich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht
1 BGE 94 II 122 E. 1; DIKE ZPO I-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 54.
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) zeitliche Dringlichkeit vorliegt.2 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.3
2.2. Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen.4 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.5
3. Nachteilsprognose
3.1. Parteibehauptungen
3.1.1. Gesuchsteller Der Gesuchsteller führt aus, es bestünde die immanente Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin (gemeint wohl: D.F. und S.B.) die verbleibenden liquiden Mittel der Gesuchsgegnerin zweckentfremden und damit deren gesamte Liquidität unwiederbringlich schmälern würden (Gesuch Rz. 58). Der Nachweis von bereits getätigten missbräuchlichen Abbuchungen und Barbezügen würde belegen, dass D.F. und S.B. die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin fortlaufend und mutwillig schädigen würden. Um die weitere Schädigung zu verhindern, habe der Gesuchsteller bereits Gelder der Gesuchsgegnerin auf sich selbst übertragen. Derzeit würden insbesondere die Löhne der Schwestergesellschaft der Gesuchsgegnerin, der S. AG, von den Konten der Gesuchsgegnerin bezahlt (Gesuch Rz. 61). Ohne sofortige Kontosperre drohe die vollständige Aushöhlung der Gesuchsgegnerin, was eine geordnete Liquidation verunmögliche. Schlimmstenfalls würde der Konkurs drohen, womit nicht nur die Gläubigerrechte verletzt würden, sondern auch die Rechtsansprüche des Gesuchstellers auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen vereitelt würden (Gesuch Rz. 62).
3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchsteller befürchte bloss eine Zweckentfremdung ihrer liquiden Mittel durch D.F. und S.B.. Das
2 Vgl. hierzu SK ZPO II-HUBER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff.; BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 5 ff.
3 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 10 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 33 ff.
4 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 25.
5 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43; SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 25.
genüge nicht. Der Gesuchsteller könne nicht belegen, dass in der Vergangenheit eine ähnliche Verletzung stattgefunden habe. Solches werde bestritten (Antwort Rz. 36). Soweit der Gesuchsteller im Übrigen lediglich einen Geldschaden geltend mache, sei an den Umstand zu erinnern, dass an die Glaubhaftmachung eines drohenden finanziellen Nachteils erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Dem genüge der Gesuchsteller nicht (Antwort Rz. 41).
3.2. Rechtliches Neben der Hauptsachenprognose hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ihr aus der Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu beantworten sind damit die beiden Fragen, ob Nachteile drohen, wenn keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden und, für den Fall, dass keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden und der befürchtete Nachteil daher eintritt, ob dieser mit einem anschliessenden Hauptsacheverfahren leicht wieder gutzumachen ist.6 Nachteile sind jegliche Beeinträchtigungen der gesuchstellenden Partei sowohl tatsächlicher wie auch rechtlicher Art, materieller als auch immaterieller Natur.7 Auch bloss faktische Erschwernisse genügen.8 Ferner kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit einer beklagten Partei im Falle des Unterliegens im Prozess gegebenenfalls ein solcher Nachteil sein.9 Ausreichend ist bereits die Gefährdung oder Verzögerung der Vollstreckung eines in erster Linie auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs. Als Nachteil kommt insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte in Betracht.10 Der Nachteil muss ein zukünftiger sein. Bei bereits eingetretenen Nachteilen können vorsorgliche Massnahmen nur dann Platz haben, wenn eine weitere Benachteiligung droht.11 Weiter muss der Nachteil nicht leicht wieder gutzumachen sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Hauptsachenurteil abgewartet werden kann und dieses der gesuchstellenden Partei hinreichenden Rechtsschutz bietet.12 Nachteile sind etwa dann nicht leicht wieder gutzumachen, wenn sie später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden können, etwa weil sie durch Geldleistung nicht oder nur unvollständig aufgewogen werden können, d.h. wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen
6 BK ZPO II-GÜNGERICH, 2012, Art. 261 N. 30 ff.
7 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 34; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 29; DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 25; STAEHELIN in: Staehelin/Grolimund (Hrsg.), Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 22 N. 10.
8 BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 34.
9 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28b.
10 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28b.
11 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 21; BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 35; BSK ZPO-
SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28a; STAEHELIN (Fn. 7), § 22 N. 10.
12 BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 36.
vollwertigen Ersatz begründet.13 Mögliche Rufschädigungen, Kundenverluste oder entgangene Gewinne stellen nach der Rechtsprechung zwar mit Geld grundsätzlich ausgleichbare Nachteile dar. Jedoch gelten diese künftigen Einbussen als kaum berechen- und nachweisbar, so dass regelmässig auch in einer solchen Konstellation ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil angenommen wird.14 Rein finanzielle Nachteile sind hingegen regelmässig nicht schwer zu ersetzen.15 Bei rein finanziellen Nachteilen ist zusätzlich vorausgesetzt, dass bei der Gegenpartei beispielsweise mangelnde Zahlungsfähigkeit zu befürchten respektive die Vollstreckung finanzieller Ansprüche zweifelhaft wäre oder der Schaden später nur schwer nachgewiesen oder eingefordert werden könnte.16
3.3. Würdigung Hinsichtlich der beantragten Eintragung des Firmenzusatzes "in Liquidation" (prozessualer Antrag Nr. 1) äussert der Gesuchsteller – selbst in seiner zusätzlichen Eingabe vom 8. Dezember 2025 – keinerlei Nachteile bzw. inwiefern die beantragte vorsorgliche Eintragung dazu geeignet wäre, die befürchteten Nachteile – Zweckentfremdung der liquiden Mittel der Gesuchsgegnerin durch D.F. und S.B. – zu verhindern. Über die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach Art. 826 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 739 ff. OR wird im Hauptverfahren HOR.2025.44 zu entscheiden sein.
Hinsichtlich der beantragten Kontosperre (prozessualer Antrag Nr. 2) macht der Gesuchsteller einzig rein finanzielle Nachteile geltend. Er führt aus, es drohe, dass D.F. und S.B. die liquiden Mittel der Gesuchsgegnerin zweckentfremden würden. Er zeigt indessen nicht auf – und es ist auch nicht ersichtlich – inwiefern solche allfälligen finanziellen Nachteile entgegen dem Grundsatz, wonach rein finanzielle Nachteile regelmässig nicht schwer zu ersetzen sind, vorliegend nur schwer zu ersetzen wären. Die zweckentfremdeten Mittel könnten nämlich entweder bei den so ungerechtfertigt bereicherten Personen oder bei D.F. und S.B. selber zurückgefordert werden. Weshalb die Vollstreckung solcher Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Verantwortlichkeit gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargetan. Auf die Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, künftig wieder Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 Rz. 93), kommt es dabei nicht an. Soweit der Gesuchsteller ein Konkurs der Gesuchsgegnerin befürchtet, hätte er die mangelhafte Liquidität der Gesuchsgegnerin
13 SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; DIKE
ZPO-ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 29; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, 2001, Art. 14 N. 22.
14 Vgl. BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34.
15 BGer 5P.104/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.2; so wohl auch: SK ZPO II-HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20.
16 ZR 112/2013 Nr. 67, S. 243 E. 7; HGer ZH HE130180 vom 27. September 2013 E. 2.3.1 und 2.3.4;
vgl. auch BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; SHK ZPO-TREIS, 2010, Art. 261 N. 8; LEU-POLD, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, in: sic! 4/2000 S. 265-274, 270 f m.w.N.
durch Übertragung von Fr. 400'000.00 vom Konto der Gesuchsgegnerin auf seine eigenen Konti selbst verschuldet. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen das Verhalten von D.F. für den Untergang der Gesuchsgegnerin ausmacht, insbesondere die Rufschädigung (vgl. etwa Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 Rz. 87 f.), so ist nicht erkennbar, inwiefern eine Kontosperre daran etwas ändern würde.
Hinsichtlich der beantragten Edition von Bankunterlagen (prozessualer Antrag Nr. 3) führt der Gesuchsteller explizit aus, es handle sich dabei nicht um eine vorsorgliche Beweisführung. Gleichzeitig legt er aber nicht dar, der Verhinderung welchen Nachteils die Edition von Bankunterlagen dienen sollte. Sollte der Gesuchsteller mit den zu edierenden Bankunterlegen tatbestandsrelevante Tatsachen beweisen wollen, so wird er diesbezüglich im Hauptverfahren entsprechende form- und fristgerechte Beweismittelanträge stellen können.
Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller keinen konkreten Nachteil dartun, der nicht bloss finanzieller Natur ist und der damit grundsätzlich nicht schwer wiedergutzumachen ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die beantragten Handelsregistereintragung (prozessualer Antrag Nr. 1) und Edition von Bankunterlagen (prozessualer Antrag Nr. 3) geeignet wären, die befürchteten Nachteile zu verhindern. Die Anordnung dieser Massnahmen wäre demnach auch nicht verhältnismässig. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist folglich abzuweisen.
4. Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch abgewiesen wird, sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 2'000.00 festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.00 ist vom Gesuchsteller nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.2. Parteientschädigung Der Gesuchsteller hat zudem der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 230'000.00. Ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 20'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 5'087.50. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Für die entfallene Verhandlung erfolgt ein Abzug von praxisgemäss 20 %. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und des von der nicht mehrwertsteuerpflichtigen17 und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigten18 Gesuchsgegnerin geltend gemachten Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4'530.00.
1.
Das Gesuch vom 22. Oktober 2025 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.00 sind vom Gesuchsteller nachzufordern.
3.
Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'530.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Eingabe des Gesuchstellers [inkl. Beilage] vom 8. Dezember 2025)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)
17 <https://www.uid.admin.ch/[...]> (zuletzt besucht am 10. Dezember 2025).
18 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-
entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf> (zuletzt besucht am 10. Dezember 2025).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Dezember 2025
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly