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Entscheid

KBE:2023.12

KBE:2023.12 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2023-09-12

12. September 2023Deutsch21 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.12 / CH Entscheid vom 12. September 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, fü...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2023.12 / CH

Entscheid vom 12. September 2023

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau gegenstand vom 24. Mai 2023

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx

Gläubiger: Staat Solothurn, Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Klus-Balsthal vertreten durch Amt für Finanzen, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn

Sachverhalt

1.

Der Kanton Solothurn betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 (Betreibung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 110.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 60.00 seit 24. März 2022. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde Folgendes angegeben: "1. Rechnung: […], […], 60.00,CHF, […] //2. Mahngebühren: […], […], 50.00,CHF, […]".

Gegen diesen ihm am 16. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. April 2023 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein und ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit der Rechnung/Verfügung Nr. yyy des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022, der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022, des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.174 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 sowie des Beschwerdeentscheids ZSU.2023.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2023.

2.2. Am 2. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, mit welcher er die Verfügung vom 24. April 2023 betreffend Einholung eines Amtsberichts vom Regionalen Betreibungsamt Q. beanstandete.

2.3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Regionalen Betreibungsamt Q. die mit Verfügung vom 24. April 2023 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme abgenommen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Entscheidfällung im Beschwerdeverfahren vorgesehen sei.

2.4. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 3. Mai 2023 seinen Amtsbericht.

2.5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beanstandete der Beschwerdeführer die auf den Verfügungen vom 24. April 2023 und 4. Mai 2023 angebrachten Unterschriften.

2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. Mai 2023:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 31. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit welcher er folgende Anträge stellte:

" 1. Amtliche Überprüfung der Eignung von Frau B. für das Richteramt in Bezug auf dissoziative Identitätsstörung und Dyslexie. (…)

2.

Amtliche Feststellung der Identität der beiden Unterzeichner der Verfügungen vom 24.04.2023 und 04.05.2023 gemäss Schreiben in Urkunde 07, und, im Falle eines Legitimationsmangels, die Einleitung einer Strafuntersuchung nach Art. 251, 312, 314, 317 StGB samt Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BE.2023.05 wegen schwerwiegender Verfahrensfehler: Wer hat die beiden Verfügungen unterschrieben? Eine der beiden Personen ist NICHT die Gerichtspräsidentin B.

3.

Amtliche Feststellung der Legitimierung der Gerichtschreiberin "i.V. C.", die im öffentlich zugänglichen Personenregister des Bezirksgerichts fehlt, und, im Falle eines Legitimationsmangels, die Einleitung einer Strafuntersuchung samt Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BE.2023.05 wegen schwerwiegender Verfahrensfehler.

4.

Feststellung der Nichtigkeit der folgenden Dokumente und Entscheide wegen schwerwiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler: a) Rechnung/Verfügung 9037 9073 vom 22.02.2022 b) Betreibung 2200 4402 vom 15.09.2022

c) SR.2022.174, Entscheid vom 08.12.2022 d) ZSU.2023.24, Entscheid vom 20.03.2023

5.

Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BE.2023.05 vom 24.05.2023 wegen schwerwiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler, hilfsweise aber a) Antrag nach Artikel 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 36 BGG auf Ausstand der Gerichtspräsidentin B. nach Art. 47 lit. a und f ZPO mit Rechtsfolgen nach Art. 51 Abs. 1 ZPO, und Wiederholung der Entscheidung BE.2023.05, weil ungeklärt ist, welche Person den Entscheid BE.2023.05 und die Verfügungen vom 24.04.2023 und vom

04.05.2023 unterzeichnet hat, ob diese Person überhaupt ein Richteramt bekleidet, und ob "i.V. C." als Gerichtschreiberin legitimiert ist.

6.

Ich stelle Antrag nach Artikel 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 36 BGG auf Ausstand der folgenden Personen nach Art. 47 lit. a und f ZPO wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.24 in gleicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags vom 04.04.2023 und des Ausstandsgesuchs vom 20.04.2023: a) Sandra Massari b) Adrian Brunner c) David Holliger d) Reinhard Tognella 7.

Ich stelle Antrag nach Artikel 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 36 BGG auf Ausstand der folgenden Personen nach Art. 47 lit. a und f ZPO wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.29 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags mit Ausstandsgesuch vom 15.04.2023: a) Adrian Brunner b) Matthias Lindner c) David Holliger d) Gian Sulser 8.

Ich stelle Antrag, die Personen nach Ziffer 6a) bis 6d) und 7a) bis 7d) von der Bearbeitung dieser Beschwerde auszuschliessen, weil sie Art. 5 und 9 BV bereits missachtet haben."

3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 26. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).

1.2

1.2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Reinhard Tognella hätten "wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.24 in gleicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags vom 04.04.2023 und des Ausstandsgesuchs vom 20.04.2023" in den Ausstand zu treten. Gleiches gelte für Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser "wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.29 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags mit Ausstandsgesuch vom 15.04.2023". Damit verlangt er sinngemäss den Ausstand der genannten Personen wegen Anscheins der Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.

1.2.2

Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner, Gerichtsschreiber Reinhard Tognella und Gerichtsschreiber Gian Sulser richtet, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da die erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken.

1.2.3

Von den vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen ist im vorliegenden Verfahren einzig Oberrichter David Holliger Mitglied der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Kanton Aargau. Der Beschwerdeführer hat indessen

nicht näher begründet, weshalb Oberrichter David Holliger befangen sein könnte. Offenbar erblickt er den Anschein der Befangenheit darin, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen Oberrichter David Holliger mitgewirkt hat, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia

nicht näher begründet, weshalb Oberrichter David Holliger befangen sein könnte. Offenbar erblickt er den Anschein der Befangenheit darin, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen Oberrichter David Holliger mitgewirkt hat, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia

278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).

1.2.4. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).

Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist gemäss den obigen Ausführungen offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb darauf auch nicht einzutreten ist, soweit es sich gegen Oberrichter David Holliger richtet. Es kann nach dem einleitend Gesagten ohne weiteres durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erledigt werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

2.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2.3. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat insofern bereits von sich aus bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG).

3.

3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde nach Art. 17 SchKG seien einzig Verfügungen von Betreibungs- und Konkursorganen. Die Aufsichtsbehörde könne insbesondere nicht die Nichtigkeit gerichtlicher Entscheide feststellen, zumal die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten gehörten. Das Gleiche gelte für Verfügungen der Handelsregisterämter. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG könne folglich einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q. in der Betreibung Nr. xxx ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 näher überprüft werden. Der Beschwerdeführer rüge eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung des Regionalen Betreibungsamts Q., lege diese aber nicht näher dar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden solle, sei doch das Regionale Betreibungsamt Q. tätig geworden, indem es nach Eingang des Betreibungsbegehrens am 14. September 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx einen Tag später, am 15. September 2022, ausgestellt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er als Privatperson sei zu Unrecht als Rechnungsadressat aufgeführt worden, obschon er das Gesuch um Löschung im Namen der Gesellschaft D. AG gestellt habe, beziehe sich auf die Rechnung/Verfügung yyy vom 22. Februar 2022, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der im nachfolgenden Betreibungsverfahren vom Regionalen Betreibungsamt Q. ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstossen solle. Nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens habe das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner zuzustellen (Art. 69 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Diese Betreibungshandlungen habe das Regionale Betreibungsamt Q. im vorliegenden Fall korrekt vorgenommen. Es sei nicht Sache des Betreibungsamts, die Forderung in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Ebenso wenig seien sachfremde Ziele des betreibenden Gläubigers erkennbar, welche die Betreibung rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse und die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten.

3.2. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – die Verfügung eines Vollstreckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in rechtlicher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3).

Die Vorinstanz hielt somit zutreffend fest, dass einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q. in der Betreibung Nr. xxx ausgestellte Zahlungsbefehl vom 15. September 2022 Anfechtungsobjekt der bei ihr vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG sein konnte. Hingegen handelt es sich weder bei der vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Rechnung/Verfügung Nr. yyy des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 noch beim Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.174 des Gerichtspräsidiums Aarau vom 8. Dezember 2022 und beim Beschwerdeentscheid ZSU.2023.24 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2023 um Verfügungen eines Betreibungsamts oder eines anderen Zwangsvollstreckungsorgans, welche mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden können. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die drei letztgenannten Entscheide richtet.

3.3. Inwiefern der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG an einem Rechtsmangel leiden oder unangemessen sein soll, hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt. Auf S. 2 seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission listet er zwar eine Reihe von Grundrechten und Verfahrensgarantien auf, welche die Vorinstanz mit ihrem Entscheid BE.2023.5 seiner Auffassung nach verletzt haben soll, begründet aber nicht, worin konkret diese Verletzungen bestanden haben sollen. Vielmehr führt er dazu lediglich aus: "Ich erspare dem Gericht die detaillierte Analyse und Auflistung der Grundrechtsverletzungen und überlasse es den ausreichend gebildeten Juristen, diese zu erkennen, denn der Erfahrung zufolge achten kantonale Richter das Gebot von Treu und Glauben nicht, weshalb der Instanzenweg bis zum Bundesgericht stets vorgezeichnet ist." Diese Ausführungen genügen den in E. 2.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht. Ebenso fehlt es in der Beschwerde (S. 2 f.) an einer hinreichend substantiierten Begründung, weshalb die Ausführungen in E. 1 und E. 8.4 des vorinstanzlichen Entscheids rechtswidrig sein, d.h. insbesondere gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) verstossen sollen.

Die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission enthält auch keine substantiierten Ausführungen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Regionale Betreibungsamt Q. verneint haben soll. Welche gebotene Rechtshandlung zu Gunsten des Beschwerdeführers das Regionale Betreibungsamt Q. nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Somit ist in den obgenannten Punkten auf die Beschwerde mangels den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Begründung nicht einzutreten.

3.4. 3.4.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (CO-METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 und N. 20 zu Art. 22 SchKG).

3.4.2. Der Beschwerdeführer ersucht mit der vorliegenden Beschwerde um Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids "wegen schwerwiegender Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler" (Beschwerde S. 5). Worin diese Mängel bestehen sollen, führt er jedoch nicht näher aus.

Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid wegen der Unterschrift der Gerichtspräsidentin als nichtig zu betrachten scheint, ist ihm nicht zu folgen. B. ist eine von fünf Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau (www.ag.ch/de/gerichte/bezirksgerichte/gerichtenach-bezirken/aarau/zusammensetzung). Die auf S. 8 des angefochtenen Entscheids angebrachte Unterschrift stimmt mit derjenigen überein, welche der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission von Gerichtspräsidentin B. bekannt ist. Somit besteht kein Zweifel, dass der vorinstanzliche Entscheid tatsächlich von der (örtlich, sachlich und funktionell zuständigen)

Gerichtspräsidentin B. gefällt und unterzeichnet wurde. Irrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Instruktionsverfügungen vom 24. April 2023 und 4. Mai 2023 nicht von Gerichtspräsidentin B., sondern aufgrund des der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bekannten Schriftbilds von Gerichtspräsident E. unterschrieben wurden, wobei allerdings keine Hinweise auf die Vertretung angebracht waren. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG können sich die Präsidentinnen und Präsidenten desselben Bezirksgerichts gegenseitig vertreten. Dabei ist es aus Transparenzgründen angezeigt, die Vertretung jeweils mit dem Vermerk "i.V." vor der Unterschrift zu kenntlich zu machen, da den Prozessparteien die Unterschriften der einzelnen Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten in der Regel nicht bekannt sind.

Bei Gerichtsschreiberin i.V. C. handelt es sich um eine selbständige Rechtspraktikantin des Bezirksgerichts Aarau. In dieser Stellung begründet und unterzeichnet sie die Entscheide als Vertreterin der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers (§ 6 Abs. 3 des Reglements der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank – wozu auch die Gerichtsschreiber und die diese vertretenden Rechtspraktikanten gehören – besteht grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Aus dem Umstand, dass Gerichtsschreiberin i.V. C. nicht im Staatskalender verzeichnet war und ihre Mitwirkung am Entscheid dem Beschwerdeführer auch nicht sonstwie vorgängig bekanntgegeben wurde, kann der Beschwerdeführer somit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Andere Gründe, welche für die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids sprechen würden, ergeben sich nicht aus der Beschwerde und sind auch nicht erkennbar. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit um Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ersucht wird.

3.4.3. Der Beschwerdeführer sieht ausserdem die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 als nichtig an, weil sie an ihn persönlich und nicht an die D. AG, als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats er sich aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn löschen liess, gerichtet war.

Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2022 nicht eingereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden,

in Akten anderer Verfahren nach Belegen zu suchen. Eine erstmalige Einreichung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wäre wegen des Novenverbots (§ 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig gewesen. Der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist es daher nicht möglich, die vom Beschwerdeführer kritisierte Rechnung/Verfügung auf ihre Nichtigkeit zu überprüfen.

Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Löschung als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn nicht nur als deren Organ für die Gesellschaft (Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV), sondern auch selbst (in eigenem Namen) anmelden konnte (Art. 933 Abs. 2 OR [in der aktuellen, seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV). Die Anmeldung der Mutation beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn mittels Schreiben vom 12. Januar 2022 (vorinstanzliche Akten, Beilage 3 zur Eingabe vom 23. April 2023) mit dem Betreff "Niederlegung des Amts als Verwaltungsratspräsident" hatte folgenden Wortlaut: "Hiermit lege ich mein Amt als Verwaltungsrat der D. AG mit sofortiger Wirkung nieder. Bitte veranlassen Sie die Löschung der Eintragung im Handelsregister." Diese Erklärung kann aufgrund ihres Wortlauts durchaus so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nicht (nur) als Verwaltungsmitglied der D. AG für diese, sondern (auch) in eigenem Namen angemeldet hat, auch wenn er dafür Briefpapier der D. AG verwendet und als "VR D. AG" unterschrieben hat. Gemäss Art. 941 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (GebV-HReg; SR 221.411.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1 Abs. 2 GebV-HReg). Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Zustellung der Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn an die Privatadresse des Beschwerdeführers offensichtlich rechtswidrig sein soll, zumal die D. AG im Zeitpunkt der Rechnungsstellung (22. Februar 2022) kein Domizil mehr hatte (gemäss Handelsregistereintrag hatte sie dieses bereits am 2. Februar 2022 eingebüsst).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen somit keine Hinweise für die Nichtigkeit der Rechnung/Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn, aufgrund welcher gegen den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 15. September 2022 die Betreibung Nr. xxx angehoben wurde. Demzufolge besteht auch kein Anlass, den Zahlungsbefehl und damit die Betreibung Nr. xxx als nichtig anzusehen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 12. Juni 2023 somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz

Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Huber