KBE.2021.15
KBE.2021.15 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-01-21
21. Januar 2022Deutsch26 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2021.15 / CH / th (BE.2021.1) Entscheid vom 21. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Beschwer...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2021.15 / CH / th (BE.2021.1)
Entscheid vom 21. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, Rechtsanwalt, […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 6. Mai 2021
in Sachen Betreibungsamt Q._____
Betreff Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 in der Gruppe Nr. xxx / Berechnung des Existenzminimums vom 10. November 2020
Gläubigerin 1: B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Henzer, Rechtsanwalt, […]
Gläubigerin 2: Einwohnergemeinde T._____, […]
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt Q. vollzog am 10. November 2020 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 3'791.40 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'999.85 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 791.55 festgesetzt.
Am 14. Dezember 2020 stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S. Pfändung Nr. xxx sei aufzuheben.
2.
(Im Verfahren) Es sei (vorab in einem Zwischenentscheid) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
(Im Verfahren) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, R., als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.
Unter Kostenfolgen."
2.2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
2.3. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 15. Januar 2021 seinen Amtsbericht.
2.4. Die Gläubigerin 2 nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Gläubigerin 1 liess sich nicht vernehmen.
2.5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung und beantragte erneut, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In der Eingabe vom 12. Februar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Gläubigerin 2 vom 28. Januar 2021.
2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 6. Mai 2021:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der erneute Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Ausserdem wies er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe ab.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 10. Mai 2021 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Entscheid BE.2021.1 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Baden, vom 6. Mai 2021 aufzuheben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abgewiesen wird (Verfügung des Gerichtspräsidenten) und soweit die Beschwerde abgewiesen wird (Rechtsspruch Ziff. 1 des Gerichtspräsidenten).
2.
Es sei die Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S. Pfändung Nr. xxx aufzuheben, soweit der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners (des Beschwerdeführers) von Fr. 3'199.85 und eine pfändbare Einkommensquote ("Lohnquote") von Fr. 791.55 zugrunde gelegt wurden, und es sei in der Pfändung Nr. xxx neu zu verfügen und der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'949.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 41.55 zugrundezulegen, eventualiter ein Existenzminimum von Fr. 3'699.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 291.55. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz (subeventualiter der Vorvorinstanz) zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
3.
Es seien dem Beschwerdeführer reformatorisch für das Beschwerdeverfahren BE.2021.1 beim Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Baden, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
4.
Es seien im Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.
Im Verfahren: Es sei die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen.
6.
Im Verfahren: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7.
Im Verfahren: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, R., als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
3.2. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 25. und 26. Mai 2021 weitere Unterlagen zu den Akten.
3.3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
3.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 31. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung.
3.5. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 10. Juni 2021 sowie vom
26. und 31. August 2021 weitere Unterlagen ein. In der Eingabe vom 26. August 2021 beantragte er überdies:
" 1. Es sei der öffentlich beurkundete Ehegatten- und Kindesunterhaltsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer A. und seiner Ehefrau C. vom 26. August 2021 vorfrageweise anzuerkennen.
2.
Es sei in Ergänzung von Antrag 2 der Beschwerde die Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 14. Dezember 2020 i.S. Pfändung Nr. xxx aufzuheben, soweit der Pfändung ein Existenzminimum des Schuldners (des Beschwerdeführers) von Fr. 3'199.85 und eine pfändbare Einkommensquote ("Lohnquote") von Fr. 791.55 zugrunde gelegt wurden, und es sei in der Pfändung Nr. xxx neu zu verfügen und der Pfändung ab 1. September 2021 ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'999.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 0.00 zugrundezulegen, eventualiter ein Existenzminimum von Fr. 3'749.85 und eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 251.55. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz (subeventualiter der Vorvorinstanz) zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen."
3.6. Die Gläubigerin 1 nahm mit auf den 4. Oktober 2021 datierter Eingabe (Einreichung am 3. Oktober 2021 via elektronischen Rechtsverkehr) Stellung und beantragte:
" 1. Die Beschwerde vom 20. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es sei der Gläubigerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."
3.7. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. November 2021, in welcher er beantragte:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2.
An den bisherigen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 20. Mai 2021 wird festgehalten.
3.
Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 der Gläubigerin 1 seien abzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
3.8. Das Betreibungsamt Q. und die Gläubigerin 2 liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Das Betreibungsamt Q. zog in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers vom 10. November 2020 die gemäss Urteil des Präsidenten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juli 2014 (OF.2012.109) zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.00 vom Einkommen des Beschwerdeführers ab. Auf der Bedarfsseite nicht berücksichtigt wurden monatliche Ratenzahlungen von Fr. 245.00 an die Steuern und von Fr. 300.00 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau sowie monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 an die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan.
Die Vorinstanz wies die gegen diese Punkte bei ihr erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 6. Mai 2021 vollumfänglich ab.
Die Vorinstanz wies die gegen diese Punkte bei ihr erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 6. Mai 2021 vollumfänglich ab.
Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission verlangt der Beschwerdeführer, in seinem Existenzminimum seien die von ihm monatlich an seine Familie in Pakistan bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 zu berücksichtigen. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids wurden nicht angefochten und sind deshalb nicht mehr zu überprüfen.
1.2. 1.2.1. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; FLA-VIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, ist dieses als erledigt abzuschreiben.
1.2.2. Das Betreibungsamt Q. teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 26. Mai 2021 mit, es könne "gemäss Entscheid vom 10. Juli 2014 CHF 500.00 als Unterhaltszahlung einrechnen". Der Beschwerdeführer könne den Betrag auf dem Amt in bar abholen oder seine Kontodaten für die Überweisung bekanntgeben. In den Folgemonaten würden die eingereichten Versandbelege von Western Union ebenfalls akzeptiert, auch wenn eine Kopie per E-Mail eingereicht werde (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2021).
Der Beschwerdeführer ist demnach durch die Bestandteil der Pfändungsurkunde vom 14. Dezember 2020 bildende Existenzminimumsberechnung vom 10. November 2020 und den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem Letztere bestätigt wurde, im Umfang von monatlich Fr. 500.00 nicht mehr beschwert. Die vorliegende Beschwerde dient insoweit keinem praktischen Zweck mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist folglich in diesem Umfang dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben ist.
2.
2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner behaupteten monatlichen Zahlungen von Fr. 750.00 an die Familie in Pakistan mit Eingabe vom 29. Januar 2021 eine Erklärung seiner Ehefrau C. zu den Akten gereicht, worin diese bestätige, dass er ihr im Jahr 2020 für den Lebensunterhalt von ihr und ihren fünf Kindern monatlich Fr. 750.00 überwiesen habe. In einer weiteren Erklärung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt, dass er ihr seit 10. Oktober 2020 regelmässig Fr. 750.00 zukommen lasse und sie über keine anderen Einnahmequellen verfüge. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer eine weitere Erklärung seiner Ehefrau eingereicht, worin diese bestätige, am 10. Januar 2021 vom Beschwerdeführer Fr. 750.00 erhalten zu haben. Mit diesen Belegen sei die Zahlung der Unterhaltsbeiträge aber nicht rechtsgenüglich belegt, zumal die Umstände des Zustandekommens dieser nachträglich angefertigten Erklärungen unklar seien und nicht feststehe, dass es sich tatsächlich um die Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers handle. Bei den eingereichten Belegen handle es sich nicht um Originaldokumente, sondern um ausgedruckte Fotoaufnahmen. Massgebend zum Beleg der Zahlungen wären rechtsgenügliche Erklärungen derjenigen Personen, die das Geld an die Ehefrau des Beschwerdeführers in Pakistan übergeben hätten. Somit sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q. die geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt habe.
2.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskommission im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seinen erneuten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 29. Januar 2021 trotz nochmaliger Erneuerung in der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 bis zum materiellen Entscheid vom 6. Mai 2021 nicht behandelt, was prozessual rechtswidrig sei und im Ergebnis eine Rechtsverweigerung darstelle. Dies verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Weiter habe die Vorinstanz seinen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Unterhaltsbeiträge an die Familie in Pakistan seit Jahren regelmässig bezahlt worden und entsprechend geschuldet seien. Weiter habe die Vorinstanz gehörig angebotene Beweise hinsichtlich der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge nicht abgenommen, indem sie die eingereichten Kopien als ungenügend erachtet, aber keine weiteren Abklärungen getroffen und insbesondere nicht die Originale verlangt habe. In Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie damit sein Recht auf Beweis verletzt. Durch die eingereichten Unterlagen sei nachgewiesen, dass er seine Familie in Pakistan regelmässig mit Fr. 750.00 pro Monat unterstützt habe. Die ihm dafür im Scheidungsurteil vom 10. Juli 2014 zugebilligten Fr. 500.00 hätten schon damals nicht genügt. Auszugehen sei ohnehin vom tatsächlich geleisteten Unterhalt. Die genannten Unterhaltsbeiträge seien auch in den letzten drei Monaten vor der Pfändung regelmässig bezahlt worden und unbedingt erforderlich, insbesondere damit die Kinder weiterhin ihre (Privat-)Schule besuchen könnten. Deshalb müssten sie in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwingend berücksichtigt werden.
2.2. Eine formelle Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden. Eine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3 m.w.H.).
Mit der Fällung des vorinstanzlichen (End-)Entscheids vom 6. Mai 2021 ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der mit Eingabe vom 29. Januar 2021 begehrten Wiedererwägung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 8. Januar 2021 und (rückwirkenden) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dahingefallen. Die Vorinstanz gelangte deshalb im angefochtenen (End-)Entscheid zum zutreffenden Schluss, dass das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, vor Fällung des vorinstanzlichen Endentscheids bei der oberen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 2 SchKG einzureichen. Dies hat er jedoch nicht getan. Für das vorinstanzliche Verfahren kann die aufschiebende Wirkung nach Fällung des Endentscheids nicht mehr (rückwirkend) erteilt werden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht gegeben.
2.3. 2.3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1).
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb nach ihrer Beurteilung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine Familie in Pakistan in der Höhe von Fr. 750.00 in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 6. Mai 2021 im betreffenden Punkt sachgerecht anfechten konnte. Dass sich die Vorinstanz nicht zu allen vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln äusserte, sondern nur zu den von ihr als relevant erachteten, stellt nach der soeben zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit sie in ihrem Entscheid eine andere Beweiswürdigung vornahm oder eine andere Rechtsauffassung vertrat als der Beschwerdeführer.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, ist ihm demnach nicht zu folgen.
2.3.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Selbst wenn die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids als ungenügend zu betrachten wäre, müsste die daraus resultierende Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als geheilt gelten, nachdem die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde über volle Kognition verfügt und reformatorisch entscheiden kann (Art. 21 SchKG; PHILIP MAIER/IVAN VAGNATO, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 21 SchKG). Auch wenn eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz deshalb zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen. Dies stünde dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache entgegen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht werden müsste, würde dies somit nicht bereits zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
2.4. 2.4.1. Neue, im Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht vorgebrachte Anträge und Beschwerdegründe sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie über jene im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehen (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 46 zu Art. 20a SchKG). Eine Beschwerdeänderung im Sinne einer Erweiterung der (im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellten) Anträge oder der Begründung ist von Bundesrechts wegen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerdeänderung nicht mehr zulässig, da eine solche eine gesetzlich nicht vorgesehene Verlängerung der als Verwirkungsfrist ausgestalteten Beschwerdefrist zur Folge hätte (LORANDI, a.a.O., N. 69 zu Art. 20a SchKG).
Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz, es seien monatliche Unterhaltszahlungen an seine Familie in Pakistan in der Höhe von Fr. 750.00 in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Sein im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 26. August 2021 gestellter Antrag betreffend Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen von Fr. 800.00 gemäss dem gleichentags abgeschlossenen Unterhaltsvertrag ist nach dem Gesagten nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Der Beschwerdeführer kann diese Zahlungen im Rahmen einer Revision der Pfändung geltend zu machen.
2.4.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4).
Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ein Rechtsmittelverfahren bereits hängig, so wird dieses von der Rechtsmittelinstanz jedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen, da gemäss dem mangels einschlägiger Regelung im EG SchKG analog anwendbaren Art. 404 Abs. 1 ZPO für Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.2; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 404 ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, ebenda, N. 7 zu Art. 405 ZPO). Nach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von § 22 Abs. 2 EG SchKG waren die Vorschriften des BGG auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog anwendbar.
Gemäss § 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht wurden und auch
nicht auf anderem Weg in prozessual zulässiger Weise (z.B. durch die Rechtsschriften der Gegenpartei, durch Aktenbeizug auf Antrag oder von Amtes wegen, wo gesetzlich vorgesehen) Eingang in das Dossier fanden (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 99 BGG). Novencharakter hat ein neu eingereichtes Beweismittel nicht nur, wenn es neue Sachverhalte enthält, sondern auch, wenn es sich auf schon in den Prozess eingeführte Tatsachen bezieht (DORMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 99 BGG).
Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist er im vorliegenden Verfahren somit nicht zu hören. Dies gilt insbesondere für die erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gebühren von Western Union in der Höhe von Fr. 55.00 für die Überweisung der Unterhaltsbeiträge an die Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer kann die entsprechenden Faktoren gegenüber dem Betreibungsamt Q. im Rahmen einer Revision der Pfändung geltend machen.
2.5. 2.5.1. 2.5.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das unbedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).
Für die Bestimmung des Existenzminimums sind im Kanton Aargau die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben in der Fassung vom 21. Oktober 2009) heranzuziehen. Gemäss diesen Richtlinien wird dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ein monatlicher Grundbetrag gewährt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. Miet- oder Hypothekarzinsen, Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, d.h. insbesondere die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung), unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten, werden als Zuschläge zum Grundbetrag berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Existenzminimums werden als Zuschläge nur die vom Schuldner tatsächlich benötigten und bezahlten Beträge berücksichtigt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen vom Schuldner nachgewiesen sein. Handelt es sich um regelmässig wiederkehrende Ausgaben, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Pfändung regelmässig bezahlt wurden. In der Praxis wird bezüglich solcher Zuschläge regelmässig verlangt, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Pfändung bezahlt wurden (THOMAS W INKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG).
2.5.1.2. Als periodisch geschuldete Unterhalts- bzw. Alimentenleistungen in Frage kommen Beiträge gemäss Art. 125, 137, 143, 163 - 165, 173, 176, 276 ff.,
293 ff., 315 ZGB und die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13 und 34 PartG Voraussetzung ihrer Pfändbarkeit ist, dass die Beitragspflicht durch Urteil oder Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden ist oder die Beiträge regelmässig freiwillig geleistet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 9 zu Art. 93 SchKG). Massgebend ist, dass eine rechtliche Unterstützungspflicht besteht (im Eheschutzverfahren des Beschwerdeführers und der Gläubigerin 1 ergangenes Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.3; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 29 zu Art. 93 SchKG). Als Zuschlag zum Grundbetrag sind auch Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger zu berücksichtigen. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass die regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist. Insbesondere wenn die Leistung - wie vorliegend - ohne gerichtlichen Entscheid erfolgt, hat sich der Schuldner oder allenfalls der Empfänger zusätzlich darüber auszuweisen, dass die Leistung für die unterstützte Person unbedingt erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2.2; WINKLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 93 SchKG).
2.5.2. Im Scheidungsurteil des Präsidenten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2014 (vorinstanzliche Akten, Beschwerdebeilage 20) wurden dem Beschwerdeführer in der Berechnung seines Existenzminimums für Unterhaltszahlungen an seine Familie in Pakistan monatlich Fr. 500.00 zugestanden. Eine Anpassung dieser Bedarfsposition an die Teuerung in Pakistan oder in der Schweiz wurde nicht vorgesehen (Urteil S. 18 ff., E. 8.2.2). Die behauptete Teuerung in Pakistan würde zudem dazu führen, dass der Schweizer Franken gegenüber der Pakistanischen Rupie mit der Zeit an Wert gewinnen würde. Der dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil zugestandene Unterhaltsbetrag von monatlich Fr. 500.00 wäre damit in Pakistan aufgrund der dortigen Teuerung über die Zeit nicht weniger, sondern mehr wert. Die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan wäre folglich mit der gleichbleibenden Unterhaltszahlung von monatlich Fr. 500.00 vor der behaupteten pakistanischen Inflation geschützt und müsste - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einen höheren Betrag in Schweizer Franken bekommen, um ihre Kaufkraft zu erhalten. Aus diesen Gründen muss es bei der vom Betreibungsamt Q. mittlerweile anerkannten Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen von Fr. 500.00 an die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan sein Bewenden haben. Ob aufgrund des Unterhaltsvertrags vom 26. August 2021 stattdessen monatlich Fr. 800.00 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind, ist - wie in E. 2.4.1 hievor ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
2.5.3. Im Ergebnis ist demnach nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung der begehrten Fr. 750.00 für Unterhaltszahlungen an die Familie in Pakistan im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht zugelassen und die bei ihr erhobene Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat. Im Umfang von Fr. 500.00 hat sich das Betreibungsamt Q. zur Berücksichtigung dieser Unterhaltszahlungen bereit erklärt, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde bezüglich dieses Betrags zu Recht abgewiesen hat.
Soweit das vorliegende Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, jeweils unter Bestellung seines Anwalts zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Die Gläubigerin 1 stellt in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2021 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, unter Bestellung ihres Anwalts zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten anfallen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), können die Gesuche einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand haben. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 122 III 392; Urteil des Bundesgerichts 5A_919/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 8 E. 2c).
3.2.2. Mit Beschwerde an die Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Q. habe in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums diverse Aufwendungen (Alimentenausgaben von Fr. 200.00, Ratenzahlungen von Fr. 245.00 für Steuern und Fr. 300.00 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau sowie Unterhaltszahlungen von Fr. 750.00 an seine Familie in Pakistan) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte er nur noch die Unterhaltszahlungen von Fr. 750.00 (bzw. Fr. 800.00) sowie die Gebühren von Fr. 55.00 für die Überweisung der Unterhaltszahlungen an seine Familie in Pakistan geltend. Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen in der Existenzminimumsberechnung hätte der Beschwerdeführer allenfalls mit Unterstützung einer Hilfsorganisation - ohne weiteres selber rügen können, ohne einen Rechtsbeistand beiziehen zu müssen. Mit Blick auf die in E. 3.2.1 hievor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist folglich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren durch die Vorinstanz wie auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen.
3.2.3. Nachdem sich das Betreibungsamt Q. am 26. Mai 2021 bereit erklärt hatte, die im Scheidungsurteil berücksichtigten Unterhaltszahlungen von Fr. 500.00 an die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan in die Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufzunehmen, ging es im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich noch um die Frage, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus monatlich ein Mehrbetrag von Fr. 250.00 bzw. Fr. 300.00 sowie die Gebühren von Fr. 55.00 für die Überweisung der Unterhaltszahlungen an die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan zu gewähren sind. Diese Frage ist nicht kompliziert und auch die Gläubigerin 1 hätte ihre Position dazu - allenfalls, wie schon vor Vorinstanz, mit Unterstützung der Gläubigerin 2, die in vorliegender Betreibung gleichgelagerte Interessen verfolgt - ohne weiteres vertreten können, ohne auf einen Rechtsbeistand angewiesen zu sein. Gestützt auf die in E. 3.2.1 hievor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren deshalb abzuweisen.
4.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.2. Das Gesuch der Gläubigerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber.
Vetter Huber