KBE.2021.29
KBE.2021.29 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-03-03
3. März 2022Deutsch19 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2021.29 (BE.2021.13) Entscheid vom 3. März 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Sulser Beschwerdefüh- A.__...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2021.29 (BE.2021.13)
Entscheid vom 3. März 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdefüh- A._____, […] rerin
Anfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen genstand vom 25. Oktober 2021
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]
Betreff Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J
Schuldnerin B._____, […] Vertreten durch Magdalena Schaer, Rechtsanwältin, Kronenplatz 14, Postfach, 8953 Dietikon
Sachverhalt
1.
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Zahlungsbefehl datierend vom 23. April 2021 in der Betreibung Nr. I des Regionalen Betreibungsamts Q. zugrunde. Am 1. Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. I, woraufhin der Schuldnerin die Pfändung per 7. Juni 2021 angekündigt wurde. Zufolge Pfändung vom 11. Juni 2021 wurde gleichentags der Verlustschein ausgestellt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 17. August 2021 hat die Beschwerdeführerin den Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. J). Gleichentags wurde der Schuldnerin die Pfändung angekündigt und am 23. August 2021 vollzogen.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichte die Schuldnerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I sowie die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J nichtig sind.
2.
Eventualiter seien sämtliche Betreibungen gemäss obiger Ziffer 1 einzustellen.
3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."
2.2. Am 1. September 2021 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q. den Amtsbericht.
2.3. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte die Schuldnerin Bemerkungen zum Amtsbericht ein.
2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 25. Oktober 2021:
" 1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I sowie die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J nichtig sind.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die richterlich zu genehmigenden Anwaltskosten der Beschwerdeführerin einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Entscheid vom 25.10.2021 der Unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
3.2. Das Bezirksgericht Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 15. November 2021 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 17. November 2021 zur Beschwerde Stellung.
3.4. Die Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsanwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
Erwägungen
1.
Nach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von § 22 Abs. 2 aEG SchKG sind die Vorschriften des BGG auf das vorliegende Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog anwendbar (zur Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen vgl. nachstehend E. 4.2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass nicht nur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache in der Beschwerdeschrift gestellt wird. Das Begehren sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt an sich nicht. Demgegenüber kann sich das Begehren auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben. Folgt daraus hinreichend klar, welches Urteil vom Gericht begehrt wird, ist von einem rechtsgenügenden Antrag auszugehen (MERZ, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
3.
Aufl. 2018 [BSK BGG], N. 13 ff. zu Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Dies genügt dem Antragserfordernis nach dem Gesagten grundsätzlich nicht. Aus der Begründung ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerde der Schuldnerin zufolge rechtsgültiger Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls unbegründet sei, d.h. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen sei. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit auch Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten ist, da die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert ist und überdies eine Begründung fehlt.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Dies genügt dem Antragserfordernis nach dem Gesagten grundsätzlich nicht. Aus der Begründung ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerde der Schuldnerin zufolge rechtsgültiger Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls unbegründet sei, d.h. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen sei. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit auch Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten ist, da die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert ist und überdies eine Begründung fehlt.
2.
2.1. Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Frage, ob eine wirksame Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. I erfolgte. Die Schuldnerin machte mit ihrer Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst geltend, dass der Zahlungsbefehl ihr nicht zugestellt worden sei, weshalb er auch keine Wirkung erzielen könne und sämtliche späteren Betreibungshandlungen rückgängig zu machen seien.
2.2. Die Vorinstanz erwog, dass die eingereichten Schuldner- und Gläubigerexemplare des Zahlungsbefehls vom 23. April 2021 keine Zustellbescheinigung an die Schuldnerin enthielten. Anhand der Sendungsverfolgung der Post für die Sendungsnummer […] sei zudem unklar, weshalb die Zustellung nach R. gelangt sei, obwohl die Schuldnerin Wohnsitz in Q. habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb gemäss Sendungsnachverfolgung eine Rückzustellung erfolgt sei. Das Betreibungsamt habe in seiner Vernehmlassung keine weiteren Indizien oder Umstände dargetan, welche die Zustellung an die Beschwerdeführerin nachweisen würden. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der Zustellung sei folglich auf die Darstellung der Schuldnerin abzustellen und von einer mangelhaften Zustellung auszugehen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass gemäss Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2021 die bevollmächtigte Tochter der Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs erschienen sei. Ob diese vom Zahlungsbefehl vom 23. April 2021 habe Kenntnis nehmen können und die Möglichkeit gehabt hätte, die Rechte der Schuldnerin wahrzunehmen, könne anhand des Pfändungsprotokolls vom 11. Juni 2021 nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz folgerte, dass der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung gar nicht in die Hände der Schuldnerin gelangt sei und sie von dessen Inhalt keine Kenntnis habe erhalten können. Sie stellte demnach die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 23. April 2021 und der späteren Pfändungsankündigung vom 17. August 2021 fest.
2.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit fristgerechter Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vor, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I am 26. April 2021 durch einen Postbeamten der Schweizerischen Post an die Adressatin zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich einerseits auf die Sendungsnachverfolgung, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlag. Andererseits reicht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals ein Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls vom 26. April 2021 zu den Akten, das einen handschriftlichen Zustellnachweis enthält (Beschwerdebeilage 2) sowie eine Bestätigungs-E-Mail der Post CH AG an die stellvertretende Leiterin des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 26. Oktober 2021, gemäss dem die persönliche Zustellung an die Schuldnerin am 26. April 2021 erfolgt sei (Beschwerdebeilage 3). Die Unterschrift des Postbeamten auf dem erwähnten Gläubigerexemplar sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin Beweis genug, dass der fragliche Zahlungsbefehl gesetzeskonform zugestellt worden sei.
3.
Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen
worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
Bei mangelhafter Zustellung ist die Nichtigkeit derselben die Ausnahme. Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, ist die Zustellung wirksam (BGE 128 III 101 E. 2; KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 72 SchKG). Eine mangelhafte Zustellung ist daher nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt wurden (BGE 112 III 81 E. 2). Hingegen ist die Zustellung nichtig, wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und dieser vom Inhalt der fehlerhaft zustellten Betreibungsurkunde keine Kenntnis erlangt hat (BGE 110 III 9 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.4; W ÜTHRICH/ SCHOCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 37).
Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Zustellbescheinigung gibt Auskunft darüber, wann und an wen die Zustellung erfolgt ist. Sie hat vor allem Beweisfunktion. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den Schuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Demgegenüber ist es zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht hinreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellungsbescheinigung erweckt werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, 5A_543/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.2 f.; WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 72 SchKG; VOCK/AEPLI-W IRZ, in:
Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 f. zu Art. 72 SchKG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin reichte erstmals mit Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls (einschliesslich Zustellbescheinigung) in der Betreibung Nr. I vom 23. April 2021 sowie das erwähnte E-Mail der Post CH AG an die stellvertretende Leiterin des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 26. Oktober 2021 ein.
4.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4).
Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ein Rechtsmittelverfahren bereits hängig, so wird dieses von der Rechtsmittelinstanz jedoch nach bisherigem Recht abgeschlossen, da gemäss dem mangels einschlägiger Regelung im EG SchKG analog anwendbaren Art. 404 Abs. 1 ZPO für Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.2; D., in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 404 ZPO; DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 405 ZPO). Nach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von § 22 Abs. 2 EG SchKG waren die Vorschriften des BGG auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog anwendbar.
Gemäss § 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht wurden und auch nicht auf anderem Weg in prozessual zulässiger Weise (z.B. durch die Rechtsschriften der Gegenpartei, durch Aktenbeizug auf Antrag oder von Amtes wegen, wo gesetzlich vorgesehen) Eingang in das Dossier fanden (DORMANN, in: BSK BGG, a.a.O., N. 20 zu Art. 99 BGG). Novencharakter hat ein neu eingereichtes Beweismittel nicht nur, wenn es neue Sachverhalte enthält, sondern auch, wenn es sich auf schon in den Prozess eingeführte Tatsachen bezieht (DORMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 99 BGG).
4.3. Das grundsätzliche Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren steht indes in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Danach hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweise zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Die Aufsichtsbehörde hat die entscheidrelevanten Tatsachen selber zu ermitteln, soweit dies für die korrekte Anwendung des Gesetzes erforderlich ist, und darf nicht einfach abwarten, bis die Parteien Instruktionsmassnahmen verlangen oder selber geeignete Beweise beibringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_764/2019 vom 10. März 2020 E. 6.1, 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2, 5A_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1). Zudem verletzt die Aufsichtsbehörde ihre Untersuchungspflicht, wenn sie bei offensichtlich unvollständigen Akten nicht an das zuständige Vollstreckungsorgan gelangt, um die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Dokumente zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.2). Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Parteien sind indes verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei im eigenen Interesse die Aufsichtsbehörde einschaltet oder wenn es um Umstände geht, die sie am besten kennt oder die ihre persönlichen Verhältnisse betreffen, insbesondere, wenn diese aussergewöhnlich sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_764/2019 vom 10. März 2020 E. 6.1, 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird demnach durch die Mitwirkungspflicht der Parteien limitiert, wobei diese primär die beschwerdeführende Partei im Auge hat, was sich bereits aus einer wörtlichen Auslegung der Bestimmung ergibt, wonach die Aufsichtsbehörde auf die Begehren (d.h. der beschwerdeführenden Partei) andernfalls nicht einzutreten braucht (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG; LO-RANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, N. 57 zu Art. 20a SchKG). Die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien enthebt die Aufsichtsbehörde allerdings nicht von der Pflicht, die Parteien auf die Tatsachen hinzuweisen, die sie als rechtserheblich erachtet, und sie auf die Beweise aufmerksam zu machen, die sie zu erheben gedenkt. Vielmehr trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1).
4.4. 4.4.1. Dass, wie die Vorinstanz erwog, der Sendungsverfolgung entnommen werden kann, dass nach der hier fraglichen Zustellung des Schuldnerexemplars am 26. April 2021 am Folgetag eine "Rückzustellung" nach Q. erfolgte, begründet entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine besonderen Zweifel an der tatsächlichen Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Gläubigerexemplar muss zwecks Weiterleitung an den Gläubiger an das zustellende Betreibungsamt retourniert werden. Hätte das Schuldnerexemplar demgegenüber nicht zugestellt werden können, wäre dies erfahrungsgemäss als nicht erfolgreicher Zustellversuch vermerkt worden.
4.4.2. Weiter bemängelte die Vorinstanz, dass gemäss Sendungsverfolgung die Zustellung nach R. erfolgte, obwohl die Schuldnerin Wohnsitz in Q. habe. Allerdings lässt sich bereits den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Zustellung der Post Q. durch die Poststelle R. erfolgt (Beilage 4 zur Beschwerde vom 30. August 2021). Dies ergibt sich auch aus dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail der Post CH AG vom 26. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 3). Letzteres ist zwar neu, mangels diesbezüglicher Einwände der Schuldnerin oder der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren und vor dem Hintergrund der bereits vorinstanzlich bei den Akten befindlichen Begründung aber ohne Weiteres durch den erstinstanzlichen Entscheid bedingt und damit zulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 99 BGG).
4.4.3. Betreffend das neu mit Beschwerde eingereichte Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls ist zu beachten, dass die gültige Zustellung eines Zahlungsbefehls klarerweise in der Verantwortung des zuständigen Betreibungsamtes liegt. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3), trägt dieses im Anfechtungsfall denn auch in erster Linie die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung. Die Beschwerdeführerin durfte in dieser Konstellation nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Regionale Betreibungsamt Q. über die notwendigen Nachweise verfügt und seiner Beweislast auch nachkommt, oder die Beschwerdeführerin andernfalls zur Mitwirkung angehalten worden wäre. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das Regionale Betreibungsamt Q. auch eine entsprechende Sendungsverfolgung eingereicht hat und neben der pauschalen Behauptung der Schuldnerin, sich nicht an eine Zustellung erinnern zu können, auch keine begründeten Zweifel an der erfolgten Zustellung bestanden. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls ergibt sich denn auch, dass es sich dabei nicht um das Original bzw. eine Kopie davon handelte, zumal die Zustellbescheinigung jenes Exemplars lediglich elektronisch ausgefüllt wurde und auch der Stempel, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde, fehlt. Die Akten waren demnach offensichtlich unvollständig. Entscheidet die untere Aufsichtsbehörde dennoch aufgrund der Akten, so darf dies der Beschwerdeführerin zumindest unter dem Blickwinkel des Novenverbotes nicht zum Nachteil gereichen. Insofern gab diesbezüglich erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel und sind diese im Sinne von § 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 99 BGG folglich zu berücksichtigen.
4.5. In der Zustellbescheinigung ist handschriftlich festgehalten, dass die Zustellung an den Adressaten erfolgte, d.h. die Schuldnerin. Die Zustellbescheinigung wurde mit dem 26. April 2021 datiert und unterzeichnet (Beschwerdebeilage 2). Wie vorstehend erwähnt kommt der Bescheinigung als öffentliche Urkunde, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu. Mit dem pauschalen Hinweis, dass sich die Schuldnerin nicht an eine Zustellung erinnern könne, vermag sie die Beweiskraft der Zustellbescheinigung nicht zu erschüttern. Auch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Sendungsverfolgung sowie die neu im zweitinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigungs-E-Mail der Post CH AG bekräftigen diese Feststellung, sodass der Schluss zu ziehen ist, dass der Zahlungsbefehl der Schuldnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde.
5.
Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin vom 30. August 2021 ist abzuweisen.
6.
6.1. Die Schuldnerin stellt in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2021 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, unter Bestellung ihrer Rechtsanwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten anfallen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), können die Gesuche einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand haben. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 122 III 392; Urteil des Bundesgerichts 5A_919/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 8 E. 2c).
6.2.2. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ging es im Wesentlichen nur um die Frage, ob der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I entgegen den Erwägungen der Vorinstanz rechtsgültig zugestellt wurde, namentlich vor dem Hintergrund des im zweitinstanzlich neu eingereichten Gläubigerexemplars des Zahlungsbefehls. Der vorliegende Fall bietet rechtlich und insbesondere auch sachverhaltsmässig keine besonderen Schwierigkeiten, zumal die relevanten Fragen im vorinstanzlichen Entscheid bereits weitgehend beleuchtet wurden. Die Schuldnerin macht im Wesentlichen denn auch bloss geltend, dass sie nach wie vor davon überzeugt sei, den fraglichen Zahlungsbefehl (bzw. das Schuldnerexemplar) nicht erhalten zu haben und es nicht nachvollziehbar sei, dass das Regionale Betreibungsamt Q. den Zustellnachweis nicht bereits vor Vorinstanz vollständig dokumentierte. Dies hätte die Schuldnerin ohne weiteres auch ohne Beizug eines Rechtsbeistandes in ihrer Stellungnahme rügen können. Weitere Umstände, die für eine Verbeiständung sprechen würden, macht die Schuldnerin nicht substantiiert geltend. Zudem hat es die Schuldnerin versäumt, ihre Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen. Mit Blick auf die in E. 6.2.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist folglich das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen.
7.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, ist diese gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - die Schuldnerin (Vertreterin) - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser