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Entscheid

KBE.2022.18

KBE.2022.18 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-08-10

10. August 2022Deutsch8 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.18 / CH (BE.2022.11) Entscheid vom 10. August 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2022.18 / CH (BE.2022.11)

Entscheid vom 10. August 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führerin

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 19. Mai 2022

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Zahlungsbefehl vom 1. März 2022 in der Betreibung Nr. xxx / Schikanebetreibung

Schuldner: B._____,

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Erbengemeinschaft C. betrieb B. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q. vom 1. März 2022 (Betreibung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 1'269.05. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Offene Rechnung: Gemeinsame Betriebskosten Villa E.".

Dieser Zahlungsbefehl wurde B. am 20. April 2022 zugestellt. B. erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 20. April 2022 (Postaufgabe: 21. April 2022) reichte B. beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. sei für nichtig zu erklären und zu löschen.

2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 10. Mai 2022 seinen Amtsbericht.

2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2022:

" 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) nichtig ist.

2.

Das Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken.

3.

Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe gleichen-

tags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Beschwerde von B. Ausserdem stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2. B. nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung.

3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. Juni

2022.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

2.

2.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT-TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG).

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Umstände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids eingetreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanzlichen Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids darzulegen, weshalb die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. aus ihrer Sicht nicht nichtig sein soll, und Belege dafür einzureichen.

2.3. Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist sie im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls nicht zu hören.

2.4. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswesentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie - formell oder materiell das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darunter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivierenden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungsweise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht dargetan.

2.5. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig.

2.6. Gemäss den obigen Ausführungen sind somit sämtliche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingebrachten Tatsachen und Beweismittel neu und daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q. - den Schuldner - die Vorinstanz

Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Huber