KBE.2022.2
KBE.2022.2 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-04-28
28. April 2022Deutsch6 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.2 (BE.2021.16) Entscheid vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A.____...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2022.2 (BE.2021.16)
Entscheid vom 28. April 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, […] führer
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 5. Januar 2022
in Sachen Betreibungsamt Q._____, […]
Betreff Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 in der Gruppe Nr. […] / Berechnung des Existenzminimums / Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt Q. vollzog am 28. September 2021 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe […]. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 4'096.20 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'357.00 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 1'739.20 festgesetzt.
Gleichentags stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. November 2021 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte sinngemäss eine Erhöhung des zugestandenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2021 setzte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung der Beschwerde an.
2.3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.
2.4. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 8. Dezember 2021 seinen Amtsbericht.
2.5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q. Stellung.
2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. Januar 2022:
" 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 11. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz.
3.2. Das Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2022 zur Beschwerde Stellung.
3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 24. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.
3.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1. Das Betreibungsamt Q. setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwerdeführers in seiner Berechnung vom 12. August 2021 auf Fr. 2'357.00 fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2021 mit Entscheid vom 5. Januar 2021 nicht ein, weil diese nach Auffassung der Vorinstanz verspätet erfolgte (angefochtener Entscheid E. 1.2).
1.1. Das Betreibungsamt Q. setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwerdeführers in seiner Berechnung vom 12. August 2021 auf Fr. 2'357.00 fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Pfändungsurkunde vom 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2021 mit Entscheid vom 5. Januar 2021 nicht ein, weil diese nach Auffassung der Vorinstanz verspätet erfolgte (angefochtener Entscheid E. 1.2).
1.2. Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie schon vor Vorinstanz die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betreibungsamt Q.. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid eingehalten hätte, macht dieser hingegen nicht geltend. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die vorgegebene Frist von 10 Tagen sei für ihn zu kurz gewesen, um sich zu sortieren und Ratschläge einzuholen, wie man eine Beschwerde einreiche.
2.
2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und als solche grundsätzlich nicht erstreckbar, ausser ein am Verfahren Beteiligter wohnt im Ausland oder ist durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen (Art. 33 Abs. 2 SchKG; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Sie ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Auch bei nichtigen Verfügungen i.S.v. Art. 22 SchKG, welche von Amtes wegen aufzuheben sind, muss die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten werden (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 16 zu Art. 22 SchKG, m.w.H.).
Daneben kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersucht werden, wenn die Frist durch ein unverschuldetes Hindernis nicht eingehalten werden konnte. Das Gesuch ist innert zehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses begründet einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Ein Restitutionsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. In Frage kommen beispielsweise ein Unfall oder eine schwere plötzliche Erkrankung (NORDMANN/ONEYSER, BSK SchKG I, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 33 SchKG, m.w.H.).
2.2. Vorliegend wurde die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG unbestrittener Weise nicht eingehalten. Die Beschwerde vom 17. November 2021 erfolgte erst über einen Monat nach der Verfügung des Betreibungsamts Q. vom 28. September 2021. Auch macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist ersichtlich, dass ein Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder eine nichtige Verfügung vorliegen würde. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht, so ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten, da die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hierfür funktional nicht zuständig ist; ein entsprechendes Gesuch hätte bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden müssen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert Gründe geltend, die ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verunmöglicht hätten, mithin eine Wiederherstellung der Frist erst erlaubt hätten, sodass das Gesuch auch in der Sache abzuweisen wäre.
3.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser