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Entscheid

KBE.2022.23

KBE.2022.23 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-06-24

24. Juni 2022Deutsch6 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.23 / CH (AU.2022.3) Entscheid vom 24. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A.__...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2022.23 / CH (AU.2022.3)

Entscheid vom 24. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg gegenstand vom 2. Juni 2022

Betreff Beschwerde

Sachverhalt

1.

Mit Datum vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe: 10. Juni 2022) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau folgende Eingabe ein:

2.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 erklärte der Instruktionsrichter der Schuldund Betreibungskommission des Obergerichts dem Beschwerdeführer die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG und forderte diesen auf, fristgerecht den angefochtenen Entscheid einzureichen oder zumindest zu benennen sowie die Beschwerde zu begründen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass andernfalls nicht auf dessen Eingabe vom 9. Juni 2022 eingetreten werde.

3.

Kommentarlos reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 den angefochtenen Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2022 ein.

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Soweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält.

1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Liegt gar keine Begründung vor, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein (SPÜHLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 18 zu Art. 311 ZPO). Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

1.3.2. Der Beschwerdeführer hat zwar am 16. Juni 2022 (kommentarlos) den durch ihn angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juni 2022 eingereicht. Er begründet indessen sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und seine Beschwerde in der Hauptsache mit keinem Wort. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG ist aufgrund der am 7. Juni 2022 erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an den Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 abgelaufen und eine fristgerechte Begründung der Beschwerde somit nicht mehr möglich. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, seiner bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

3.

Im zweitinstanzlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz

Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Huber