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Entscheid

KBE.2022.24

KBE.2022.24 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-06-23

23. Juni 2022Deutsch10 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.24 / CH (AV.2022.1) Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A.__...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2022.24 / CH (AV.2022.1)

Entscheid vom 22. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau gegenstand vom 30. März 2022

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist in der Betreibung Nr. xxx

Sachverhalt

1.

1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q. erliess am 10. Januar 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte diesen am 17. Januar 2022 dem Beschwerdeführer zu.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beim Regionalen Betreibungsamt Q. Rechtsvorschlag.

Das Regionale Betreibungsamt Q. stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2022 fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx verspätet erhoben worden sei, da die Frist bereits am 27. Januar 2022 abgelaufen sei.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich zu diesem Gesuch nicht vernehmen.

2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 30. März 2022:

" 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 6. April 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2022 (Postaufgabe: 14. April

2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau eine Beschwerde ein.

3.2. Das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau leitete die Beschwerde am 19. April 2019 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter, wo sie fälschlicherweise intern zunächst der 4. Zivilkammer zur Behandlung zugewiesen und ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 400.00 einverlangt wurde Der Beschwerdeführer bezahlte den Gerichtskostenvorschuss am 16. Juni 2022.

3.3. Die 4. Zivilkammer des Obergerichts leitete die Beschwerde am 17. Juni 2022 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.

3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG.

1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist - wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde - substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im angefochtenen Entscheid ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:

" 3. 3.1. Eine versäumte Frist kann unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden. Nach dieser Bestimmung ist eine Wiederherstellung nur dann möglich, wenn das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Als unverschuldete Hindernisse gelten objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt sowie unverschuldete persönliche Unmöglichkeit bzw. entschuldbare Fristversäumnis (Urteil des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3).

Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, sofern der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Folglich kann die Wiederherstellung der Frist auch dann nicht gewährt werden, wenn der Rechtssuchende zwar durch Krankheit gehindert war, er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung hätte beauftragen können (BGE 112 V 255 E. 2a).

3.2. Der um Fristwiederherstellung Ersuchende hat das entsprechende Gesuch zu begründen, was erheischt, dass er nicht nur unbelegte Behauptungen machen, sondern die dazugehörigen Beweismittel – wie etwa ärztliche Zeugnisse – beilegen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1).

3.3. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, dass er aufgrund seiner Krankheiten bzw. einer Depression unkonzentriert und vergesslich sei, weshalb er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass er 20 Tage Zeit habe, um Rechtsvorschlag zu erheben. Zum Beweis hat der Gesuchsteller den Arztbericht des Kantonsspitals R. vom 4. Februar 2022 eingereicht. Diesem kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller hauptsächlich an einer koronaren Herzkrankheit sowie Asthma leidet. Als Nebendiagnosen werden unter anderem mittelgradige depressive Episoden mit Somatisierungsstörung sowie ungeklärte, rezidivierende, kurzzeitige Bewusstseinsverluste aufgeführt. Der Arztbericht vom 4. Februar 2022 wurde im Rahmen einer kardiologischen Verlaufskontrolle erstellt. Der Bericht äussert sich lediglich zur Herzkrankheit des Gesuchstellers, wobei dieser aktuell keine kardialen Beschwerden habe. Er sei im Alltag normal belastbar. Der Gesuchsteller sei in gutem Allgemeinzustand. Nach dem Gesagten lassen sich dem eingereichten Arztbericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesuchsteller nicht imstande gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Dass zum Zeitpunkt des Arztberichts vom 4. Februar 2022 kein Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags vorlag, zeigt sich auch darin, dass der Gesuchsteller zwei Tage zuvor Rechtsvorschlag erhoben hat, welcher allerdings verspätet war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Hinweise auf eine akute schwere Erkrankung des Gesuchstellers zwischen dem 18. Januar 2022 und 27. Januar 2022 vorliegen. Das Fristversäumnis bzw. der Irrtum des Gesuchstellers betr. die Dauer der Rechtsvorschlagsfrist gründen somit nicht auf einem unverschuldeten Hindernis, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist."

Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. April 2022 nicht im Ansatz auseinander. Er machte lediglich geltend, für die Forderung von Fr. 10'600.00 für Malerarbeiten vom 15. Juni 2021 habe ihm das Regionale Betreibungsamt Q. bereits am 2. Oktober 2021 einen Zahlungsbefehl für B. als Gläubiger zugestellt. Nachdem dieser sein Begehren zurückgezogen habe, habe er gedacht, der Fall sei erledigt. Am 17. Januar 2022 habe ihm das Regionale Betreibungsamt Q. für dieselbe Forderung einen neuen Zahlungsbefehl zustellt, nun aber im Namen von C., was er nicht für fair halte. C. habe keinen Grund, einen neuen Antrag zu stellen, weshalb die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ersucht werde, diesen Antrag abzulehnen. Die materiellrechtliche Frage, ob der Beschwerdeführer C. den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag schuldet, hat die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid, in dem es einzig um die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ging (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG), nicht befunden. Diese Frage wäre ohnehin nicht von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG, sondern allenfalls vom zuständigen Zivilgericht im Rahmen einer vom Beschwerdeführer zu erhebenden negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu entscheiden.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2022 genügt den in E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.

Der vom Beschwerdeführer im Verfahren ZSU.2022.96 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.00 ist ihm zurückzuerstatten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Verfahren ZSU.2022.96 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuerstatten.

Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q. (samt Beschwerde) - die Vorinstanz

Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat - die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Huber