KBE.2022.27
KBE.2022.27 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-08-22
22. August 2022Deutsch9 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.27 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerdefüh- A._____, rer An...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2022.27
Entscheid vom 22. August 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdefüh- A._____, rer
Anfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg genstand vom 1. Juli 2022
in Sachen Betreibungsamt Q._____,
Betreff Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 in der Gruppe Nr. […] / Berechnung des Existenzminimums
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt Q. vollzog am 3. Januar 2022 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 2'260.50 (durchschnittlich Fr. 1'760.50 Nettolohn und Fr. 500.00 Zuwendungen Dritter [Eltern des Beschwerdeführers] z.G. Alimente) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'906.75 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 353.75 festgesetzt. Am 7. Februar 2022 stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 sowie die Feststellung, dass keine pfändbare Lohnquote bestehe.
2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 17. März 2022 seinen Amtsbericht.
2.3. Am 18. März 2022 setzte das Betreibungsamt Q. das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers neu fest. Hintergrund war ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2022, wonach die Alimente durch die Eltern des Beschwerdeführers zukünftig direkt an die Gläubigerin ausbezahlt würden. Entsprechend wurden die Zuwendungen der Eltern des Beschwerdeführers von Fr. 500.00 diesem aus dem Existenzminimum gestrichen, gleichzeitig derselbe Betrag aber auch nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, sodass die pfändbare Quote im Ergebnis auf unverändert Fr. 353.75 festgesetzt wurde.
2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 1. Juli 2022:
" 1. Die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde, den Pfändungsvollzug sowie die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 7. Februar 2022 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 5. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe: 15. Juli 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 und die Feststellung, dass keine pfändbare Lohnquote bestehe.
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 22. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.2. Soweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält.
1.3. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, das Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 1‘760.60 sei unbestritten. Bestritten würde lediglich die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seiner Eltern von Fr. 500.00 zwecks Bezahlung von Kindesunterhalt im Einkommen des Beschwerdeführers. In derselben Höhe habe das Betreibungsamt Unterhaltszahlungen an die Tochter in die Berechnung aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Eltern würden diese Zahlungen nicht mehr leisten, womit seinem Einkommen von Fr. 1‘760.50 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 1‘906.75 (inkl. Fr. 500.00 Kinderunterhalt) gegenüberstehe und keine pfändbare Quote mehr bestünde. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei bei dieser Ausgangslage nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen noch leiste. Sein Vorbringen würde sich zudem als widersprüchlich erweisen. Es sei nicht ersichtlich, wie er mit einem Manko von Fr. 146.25 (Fr. 1‘760.50./. Fr. 1‘906.75) die Unterhaltszahlungen leisten wolle. Soweit die Zahlungen der Eltern weggefallen seien, könne daher – in Ermangelung belegter Unterhaltszahlungen – der Kinderunterhalt im Existenzminimum nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Nachtrag des Amtsberichts des Betreibungsamts sei schliesslich zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers erklärt habe, die Eltern würden den Kinderunterhalt nunmehr direkt bezahlen. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Fr. 500.00 nicht mehr erhalte und die Unterhaltszahlungen auch nicht mehr leiste. Die Änderung der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. März 2022 erweise sich als ergebnisneutral und es bleibe bei der pfändbaren Quote von Fr. 353.75 (Fr. 1‘760.50./. Fr. 1‘406.75).
2.2. Mit dieser (zutreffenden) Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht auseinander. Er führt sinngemäss nur aus, dass der Unterstützungsbeitrag seiner Eltern nicht zu berücksichtigen sei, was die Vorinstanz aber gerade nicht getan hat und nach dem Gesagten im Ergebnis ohnehin nichts ändert. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer lediglich unbelegt und gänzlich unverständlich, dass "Herr Rechtsanwalt B." die mutwillige Zerstörung zum Ziel habe, und der Präsident des Zivilgerichts Lenzburg ein Freund von Herrn B. sei und eine "illegale Hausdurchsuchung" von Herrn B. gutgeheissen habe, um den Beschwerdeführer zu provozieren. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 10 SchKG geltend macht, so erweist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als ungenügend begründet. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorstehend genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG (E. 1.3) damit offensichtlich nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
3.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser