KBE.2022.28
KBE.2022.28 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-10-27
27. Oktober 2022Deutsch8 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.28 (BE.2022.13) Entscheid vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A.__...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2022.28 (BE.2022.13)
Entscheid vom 27. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, […] führerin
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 13. Juli 2022
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]
Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt Q. vollzog am 18. März 2021 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden unter anderem 100 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.00 der B. AG, welche durch das Betreibungsamt Q. auf Fr. 10'000.00 geschätzt wurden.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte unter anderem:
" Ich beantrage, dass die Firma B. ag (inkl. dem Hauptbestandteil Immobilie), gemäss allgemein gültigen Vorschriften, von einem Sachverständigen treuhänderisch bewertet wird. Nur so kann der effektive Wert meines Aktienanteils an der Firma B. ag bestimmt werden und daraus ist dann wiederum ersichtlich, welchen Mindestpreis für eine öffentliche Versteigerung angesetzt werden muss. Nur mit einer detaillierten, neutralen, treuhänderischen Bewertung meines Aktienanteils kann eine Rechtsungleichheit mir gegenüber verhindert werden.
Ich beantrage ausserdem, eine detaillierte Zwischenbilanz bis 3 Tage vor der Versteigerung sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, welche von allen Beteiligten und allen möglichen Interessenten eingesehen werden können."
Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2022 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.
2.3. Auf die Einholung eines Amtsberichts wurde verzichtet.
2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Juli 2022:
" 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben."
3.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die "rechtliche und moralische" Überprüfung des "gesamten Verfahrensverlaufs seit Ausstellung der Pfändungsurkunde", sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids.
3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 29. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein. Sie führte aus, Beschwerdeobjekt gemäss Art. 17 SchKG sei jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes. Die Verfügung müsse das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entschieden darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliege, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Blosse Absichtserklärungen über zukünftiges Handeln gelten nicht als Verfügungen (m.H. auf CO-METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18-20, 22 zu Art. 17 SchKG). Das angefochtene Schreiben des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 13. Juni 2022 ("Stellungnahme Schreiben vom 03.06.2022") sei eine reine Absichtserklärung über das weitere Vorgehen bzw. die Steigerungsbedingungen. Die Stellungnahme stelle somit keine Verfügung und damit kein Anfechtungsobjekt dar. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Rügen gegen eine spätere Verfügung zu richten bzw. letztere anzufechten, was sie mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 im Verfahren BE.2022.15 auch bereits getan habe (angefochtener Entscheid E. 1.3).
Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 22. Juli 2022 mit keinem Wort auseinander. Die Anforderungen an eine Beschwerde im vorerwähnten Sinn (E. 1.2) sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos, soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragte weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, oder (auch) für das vorliegende obergerichtliche Verfahren. Die Frage kann indes offenbleiben. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern ohnehin kein Rechtsschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass sie vor Vorinstanz oder im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist (bezüglich das obergerichtliche Verfahren) bzw. abzuweisen ist (bezüglich das vorinstanzliche Verfahren).
5.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser