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Entscheid

KBE.2022.30

KBE.2022.30 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-08-25

25. August 2022Deutsch7 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.30 / gs / mv Entscheid vom 25. August 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____,...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2022.30 / gs / mv

Entscheid vom 25. August 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerde- A._____, führer

in Sachen Konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von B.

Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer ist Interessent an einer 4 ½-Zimmerwohnung mit Garage in Q. (Grdst.-Nr. 123-12 und 123-60-10 GB Q.). Diese befand sich im Nachlass des am 26. Mai 2019 verstorbenen B. Zufolge Ausschlagung der Erbschaft wurde über den Nachlass am 9. August 2019 der Konkurs eröffnet. Beim Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ist derzeit das summarische Konkursverfahren hängig.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau eine "Verzugsbeschwerde" gegen das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ein. Er beantragt darin um Mitteilung, wann die Versteigerung angesetzt werde sowie die Durchführung einer physischen Versteigerung.

2.2. Am 15. August 2022 erstattete das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, den Amtsbericht.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (CO-METTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG).

1.2

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die für das Konkursverfahren zuständige Konkursbeamtin sei telefonisch nicht mehr zu erreichen. Seine Anfragen würden nicht mehr beantwortet mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei kein Gläubiger. Es hiesse lediglich, Geduld zu bewahren, da ein solches Verfahren einige Jahre dauern könne.

2.2

Der Beschwerdeführer ist nicht Gläubiger im streitgegenständlichen Konkursverfahren. Damit stellt sich die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Kein schutzwürdiges Interesse hat demgegenüber etwa der übergangene Interessent bei einem Freihandverkauf – im Gegensatz zur öffentlichen Versteigerung –, selbst wenn er ein höheres Angebot gemacht hat als der Erwerber. Während bei der Steigerung der Meistbietende kraft Gesetzes den Zuschlag beanspruchen kann, gibt es beim Freihandverkauf keine entsprechende Regelung (Urteile des Bundesgerichts 5A_275/2018 vom 11. September 2018 E. 1.2, 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2; LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 199; BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10; GVP ZG 2005 S. 187). Die Beschwerdelegitimation kann allenfalls einem Beteiligten zukommen, wenn das Verfahren zur Durchführung des Freihandverkaufs verletzt wird (BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10). Ebenso wenig ist der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen (BGE 60 III 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B.46/2006 vom 18. April 2006 E. 5.1) sowie mit Bezug auf den Doppelaufruf (Urteil des Bundesgerichts 7B.33/2002 vom 14. Mai 2022 E. 3b) beschwerdelegitimiert, da ihnen diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse fehlt.

2.3

Vorliegend steht zwar eine Verwertung an einem Grundstück als Teil des konkursamtlich zu liquidierenden Nachlasses in Aussicht. Es steht aber im jetzigen Verfahrensstand weder fest, wie diese durch das Konkursamt verwertet wird, was im summarischen Verfahren grundsätzlich in deren Ermessen steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2013 vom 13. August 2013 E. 3.1.2, 5A_678/2012 vom 15. November 2012 E. 4, 7B.27/2003 vom 12. Mai 2003 E. 4.1; BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 15 zu Art. 256 SchKG), noch erfolgte bisher die Auflage des Kollokationsplans (inkl. Lastenverzeichnis). Eine Verwertung des Grundstücks kann damit derzeit ohnehin noch nicht erfolgen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 247 Abs.

2 SchKG). Eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften im obigen Sinne steht demnach nicht im Raum. Der Beschwerdeführer macht denn auch bloss geltend, dass ihm mitzuteilen sei, wann die Versteigerung angesetzt werde. Weder wurde aber das Verwertungsverfahren bzw. ein Versteigerungstermin bestimmt, noch hätte er im einen wie im anderen Fall einen zur Beschwerde legitimierenden Anspruch auf persönliche Mitteilung. Sollte die Verwertung des Grundstücks auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen, so ist diese gemäss Art. 257 Abs. 2 SchKG mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage öffentlich bekanntzumachen. Falls das Grundstück im Rahmen eines Freihandverkaufs erfolgen sollte, stünde dem Beschwerdeführer gemäss dem zuvor Gesagten die Legitimation zur Beschwerde nicht einmal dann zu, wenn er gänzlich übergangen würde, womit ihm auch kein Anspruch auf Teilnahme oder persönliche Mitteilung zukommen kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, dass das Konkursverfahren an sich schneller voranzubringen sei, so fehlt ihm als am Konkursverfahren grundsätzlich unbeteiligter Dritter ohnehin ein schutzwürdiges Interesse.

2 SchKG). Eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften im obigen Sinne steht demnach nicht im Raum. Der Beschwerdeführer macht denn auch bloss geltend, dass ihm mitzuteilen sei, wann die Versteigerung angesetzt werde. Weder wurde aber das Verwertungsverfahren bzw. ein Versteigerungstermin bestimmt, noch hätte er im einen wie im anderen Fall einen zur Beschwerde legitimierenden Anspruch auf persönliche Mitteilung. Sollte die Verwertung des Grundstücks auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen, so ist diese gemäss Art. 257 Abs. 2 SchKG mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage öffentlich bekanntzumachen. Falls das Grundstück im Rahmen eines Freihandverkaufs erfolgen sollte, stünde dem Beschwerdeführer gemäss dem zuvor Gesagten die Legitimation zur Beschwerde nicht einmal dann zu, wenn er gänzlich übergangen würde, womit ihm auch kein Anspruch auf Teilnahme oder persönliche Mitteilung zukommen kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, dass das Konkursverfahren an sich schneller voranzubringen sei, so fehlt ihm als am Konkursverfahren grundsätzlich unbeteiligter Dritter ohnehin ein schutzwürdiges Interesse.

2.4. Insgesamt ist demnach die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde vom 7. August 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden

Mitteilung an: - die Leiterin des Konkursamts Aargau

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Sulser (i.V. Schneuwly)