KBE.2022.31
KBE.2022.31 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2022-11-14
14. November 2022Deutsch7 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.31 (BE.2022.3) Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- Betr...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2022.31 (BE.2022.3)
Entscheid vom 14. November 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- Betreibungsamt Q._____, […] führerin
Anfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri vom 18. August 2022 genstand
in Sachen A._____ AG, […]
Betreff Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Mai 2022 (Betreibung Nr. […])
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Betreibungsbegehren vom 9. Mai 2022 stellte die A. AG (nachfolgend: die Betreibende) bei der Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegehren gegen C. (Schuldner). Gleichzeitig zog sie das Betreibungsbegehren wieder zurück. Im Begleitschreiben führte die Betreibende aus, das Betreibungsbegehren werde lediglich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingereicht und ersuchte um Bescheinigung des Eingangs i.S.v. Art. 67 Abs.
3 SchKG. Es werde keine Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls gewünscht.
1.2. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Betreibende, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungsbegehren ohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Andernfalls müsse das Begehren unter Kostenfolge zurückgewiesen werden.
2.
2.1. Die Betreibende reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
" 1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Eingang des Betreibungsbegehrens vom 09.05.2022 und den anschliessenden Rückzug zu registrieren. Es sei dafür die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Fr. 5.00 zu bezahlen.
2.
Es sei das genannte Betreibungsamt anzuweisen, den Eingang der Betreibung den anschliessenden Rückzug gebührenfrei zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
2.2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. Mai 2022 ihren Amtsbericht.
2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 18. August 2022 wie folgt:
" 1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, den Eingang des Betreibungsbegehrens vom 9. Mai 2022 und den anschliessenden Rückzug zu registrieren.
1.2 Es wird festgestellt, dass die Gebühr für die Eintragung des Eingangs des Betreibungsbegehrens ins Register Fr. 5.00 beträgt.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Eingang der Betreibung kostenfrei zu bestätigen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2022 (Postaufgabe: 31. August 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei die Betreibende aufzufordern, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Betreibungsbegehren ohne gleichzeitigen Rückzug verlange. Zudem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. September 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Amtsbericht vom 9. September 2022 auf eine Vernehmlassung.
3.4. Die Betreibende liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
1.2. Eintretensvoraussetzung ist namentlich, dass die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt nur dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5A_159/2017 vom 21. November 2017 E. 1.3). Der Umstand, dass die untere Aufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt, welche das Betreibungsamt nicht teilt, verschafft noch kein Recht, deren Entscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission anzufechten (ebd., E. 1.5).
2.
2.1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin vorliegend fiskalische Interessen des Kantons vertritt oder ein gebührenrechtliches Anliegen Streitgegenstand ist. Dass der Entscheid in materielle oder persönliche Interessen des Betreibungsbeamten eingreift, ist nicht ersichtlich. Nicht ganz klar ist, was die Beschwerdeführerin aus der Tatsache ableitet, dass technisch keine Möglichkeit bestehe, eine "stille Betreibung" nur als Protokolleingang im Eingangsregister einzutragen, ohne dass der Schuldner auf seiner Schuldnerinformation diesen Eintrag sehen könne. Von einer stillen Betreibung wird gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht.
"Still" sind solche Betreibungen insofern, als weder der Schuldner vom Betreibungsamt über das Betreibungsbegehren (aktiv) informiert wird, noch Dritte, die ein Einsichtsrecht ins Betreibungsregister geltend machen können, von der Betreibung Kenntnis erhalten (BGE 144 III 425 E. 2.1; Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Eine Pflicht des Betreibungsamts sicherzustellen, dass der Schuldner keine Kenntnis von der stillen Betreibung erhält, besteht demgegenüber nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine absolut stille Betreibung (vgl. HUNKELER/W UFFLI, Verjährungsunterbrechung durch «stille Betreibung»?, Zur Frage der Verjährungsunterbrechung trotzt Rückzug des Betreibungsbegehrens vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls, in: Jusletter vom 11. September 2017, Rz. 3 f.). Dies wurde denn auch weder von der Betreibenden noch von der Vorinstanz verlangt. Das Betreibungsamt hat den konkreten Ablauf vielmehr rechtskonform zu dokumentieren (vgl. BGE 144 III 425 E. 2.3.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - die A. AG
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser