KBE.2022.41
KBE.2022.41 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2023-03-07
7. März 2023Deutsch33 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.41 Entscheid vom 7. März 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer v...
Source ag.ch
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2022.41
Entscheid vom 7. März 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch lic. iur. Christoph Surber, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 4127 Birsfelden
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 22. November 2022
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]
Betreff Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 in der Betreibung Nr. […] (Schikanebetreibung)
Gläubigerin: B._____ Inc., […] vertreten durch lic. iur. Christian Brunner, Brunner & Partner, Rechtsanwalt, Herzogstrasse 14, 8044 Zürich
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 28. März 2022 betrieb die Gläubigerin den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 100'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2017. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Annahme der rechtswidrigen 'Wahl' zum Verwaltungsrat der C. AG am
27.03.2017 (Wahlannahmeerklärung datiert 24.03.2017) u. CEO der C. AG (insbesondere basierend auf dem angeblichen 'Mandate Agreement' vom 23.03.2017). Sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Schuldners als angeblicher Verwaltungsrat der C. AG u./od. angeblicher CEO der C. AG. Rückforderung des Salärs/Lohns sowie sämtliche weitere Entschädigungen, insbesondere (aber nicht ausschliesslich) die Entschädigungen und anderweitigen Honorare, die der Schuldner für seine Handlungen als angeblicher Verwaltungsrat von der C. AG u./od. angeblicher CEO der C. AG erhalten hat. Sämtliche Handlungen des Schuldners, die der B. Inc. in ihrer Eigenschaft als Alleinaktionärin Schaden zugefügt haben, d.h. insbesondere (aber nicht ausschliesslich) alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 27.03.2017 sowie allen nachfolgenden angeblichen Generalversammlungen und angeblichen Verwaltungsratsitzungen (recte: Verwaltungsratssitzungen)."
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2022 zugestellt. Gleichentags erhob dieser Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. April 2022 (Postaufgabe) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
" 1. Der Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 (Betreibung Nr. […]) des Regionalen Betreibungsamts Q. sei aufzuheben.
2.
Die Ungültigkeit des Zahlungsbefehls vom 28. März 2022 (Betreibung Nr. […]) sei festzustellen.
3.
Der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Betreibung Nr. […]) sei unverzüglich zu löschen bzw. das Betreibungsamt zur Löschung anzuweisen."
2.2. Das Regionale Betreibungsamt Kulm erstattete am 14. April 2022 seinen Amtsbericht.
2.3. Die Gläubigerin erstattete am 5. Mai 2022 eine Stellungnahme.
2.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte die Gläubigerin Übersetzungen zu ihren Beilagen ein. Die Parteien reichten zusätzlich diverse weitere Stellungnahmen ein.
2.5. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 22. November 2022:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2022 (Postaufgabe: 29. November 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2022 und der Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 (Betreibung Nr. […]) des Regionalen Betreibungsamts Q. seien aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts Q. (Betreibung Nr. […]) sei unverzüglich zu löschen bzw. das Betreibungsamt zur Löschung anzuweisen."
3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 8. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers in R. in Bezug auf die Gläubigerin.
3.4. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer und am 19. Januar 2023 die Gläubigerin je eine weitere Eingabe ein. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 mit, dass er keine weitere Stellungnahme mehr einreichen wird.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 22; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 22 SchKG). Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 22; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 22 SchKG). Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3. Die Gläubigerin rügt vorab, die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erschöpfe sich in appellatorischer Kritik (Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 [nachfolgend: Vernehmlassung] Rz. 4 ff., 17 ff., 41 f., 51, 53, 60, 63, 72 und 79).
In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2).
Die vorliegende Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen im Wesentlichen. Namentlich verweist der Beschwerdeführer verschiedentlich und explizit auf E. 8.3 und 8.4 des vorinstanzlichen Entscheides, in dem die Vorinstanz – seines Erachtens zu Unrecht – zum Schluss gekommen sei, dass keine rechtsmissbräuchliche Betreibung vorliege. Es fehle im angefochtenen Entscheid jeglicher Hinweis darauf, inwiefern für den Beschwerdeführer der Betreibungsgrund genügend erkennbar gewesen sein soll, und die Ansprüche der Gläubigerin (insbesondere in deren geltend gemachten Höhe) seien nicht glaubwürdig (vgl. etwa Beschwerde Ziff. II./2.1, II./2.2 S. 8, II./ 2.4.2, sowie II./1.5). Im Speziellen wird auch dargetan, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers (entgegen der Begründung des angefochtenen Entscheids) es für die Zulässigkeit einer Betreibung nicht genüge, lediglich die Verjährungsunterbrechung herbeiführen zu wollen (vgl. Beschwerde Ziff. II/2.4.2). Wenn auch die Begründung durchaus konziser hätte ausfallen können, ist der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres ersichtlich, dass eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, namentlich in E. 8.3 und 8.4, gerügt wird. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz fasste vorab die von der Gläubigerin geschilderte Vorgeschichte zusammen: Die C. AG sei seit über 50 Jahren im Eigentum der Familie D. und während Jahren vom Vater U.D. sowie seinen Söhnen V.D. und W.D. zu je einem Drittel gehalten worden. 2012 hätten die drei Familienmitglieder die gleichberechtigte Beteiligung und Eigentümerschaft von allen dreien als Partner auch an der Gläubigerin beschlossen und vereinbart, die Aktien ihrer gemeinsam zu je einem Drittel gehaltenen C. AG an die Gläubigerin zu übertragen, womit die Gläubigerin alleinige Aktionärin der C. geworden sei. Im Jahre 2015 seien drei Namen-Aktienzertifikate je für die drei Vorgenannten ausgestellt worden. Weiter hätten letztere in ihrer Eigenschaft als Aktionäre übereinstimmend die Direktoren der Gläubigerin angewiesen, eine Generalvertretungsvollmacht auszustellen, gemäss welcher alle drei jeweils kollektiv zu zweien die Gläubigerin vertreten konnten. Diese Vollmacht sei – im Zuge eines im Jahr 2016 ausgebrochenen Streits zwischen den Brüdern D. einerseits und dem Vater bzw. dessen zweiten Ehefrau andererseits durch unrechtmässig eingesetzte Verwaltungsräte der C. AG in unrechtmässiger Weise für ungültig erklärt worden. Auch die Aktien der beiden D. Brüder seien durch die damaligen Direktoren per Beschluss annulliert worden, um den Zugriff der Familie D. auf die C. AG zu erschweren. Gegen diese beiden Beschlüsse vom 31. Mai 2016 und 10. Juni 2016 hätten die beiden D. Brüder am 15. Dezember 2016 beim Gericht in R. Klage eingereicht, welches die Beschlüsse zur Kraftloserklärung der Aktienzertifikate und zum Widerruf der Generalvollmachten zunächst suspendiert und danach als nichtig erklärt habe. Die dagegen von U.D. erhobenen Rechtsmittel seien alle abgewiesen worden. Das öffentliche Register in R. sei während dem gesamten Rechtsstreit blockiert gewesen und nicht angepasst worden, weshalb es die Rechtslage bisher nicht korrekt wiedergebe. Die Publikation habe indes keine konstitutive Wirkung (angefochtener Entscheid E. 6.1, S. 5 f.). Im März 2017 sei der seit Jahrzenten mit der Familie D. verbundene Verwaltungsratspräsident der C. AG, E., in unrechtmässiger Weise durch F. ersetzt worden und wenige Monate später sei sein Geschäftspartner, der Beschwerdeführer, gefolgt. Die Gläubigerin sei gegen sämtliche dieser angeblichen GV-Beschlüsse der C. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau vorgegangen, insbesondere gegen die Wahl des Beschwerdeführers zum Verwaltungsratsmitglied der C. AG. Die handelsgerichtlichen Verfahren seien bis zur Rechtskraft des vorerwähnten Gerichtsentscheids aus R. sistiert gewesen. Es sei auch ein Plan ausgeheckt worden, um die Darlehen der Gläubigerin an die C. AG zum Verschwinden zu bringen. Weiter sei in unrechtmässiger Weise versucht worden, die C. AG zu verkaufen. Die G.-Leute [gemeint ist die G. AG], zu denen auch der Beschwerdeführer gehört habe, hätten es faktisch geschafft, sowohl die widerrechtliche Führung der C. AG (mit F. als eingetragenen Verwaltungsrat) sowie die widerrechtliche Kontrolle über deren Aktien in Personalunion und ohne jede Aufsicht der D.-Familie zu vereinen. Dabei hätten die widerrechtlichen Übernehmer nicht nur versucht, die C. AG zu verkaufen, sondern hätten während dem laufenden Kontrollstreit Hypotheken im Umfang von über Fr. 100 Mio. im Namen der C. AG angehäuft, womit sich die Fremdverschuldung knapp vervierfacht habe. Während mindestens einer dieser Darlehensaufnahmen sei der Beschwerdeführer angebliches Verwaltungsratsmitglied der C. AG gewesen. Das Vorgehen der beteiligten Personen aus dem Umfeld von U.D. sei heute Gegenstand mehrerer Strafuntersuchungen und Vorverfahren in S.. Aufgrund der fehlenden faktischen Kontrolle über die C. AG könne die Gläubigerin zurzeit nicht abschliessend prüfen, an welchen Handlungen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Nachweislich sei er aber an der widerrechtlichen Abänderung der B.-Darlehen beteiligt gewesen. Zudem seien während seiner Zeit als Verwaltungsrat widerrechtlich Hypotheken für die C. AG in der Höhe von Fr. 35 Mio. aufgenommen worden. Sein angebliches Mandat als Verwaltungsrat habe sich der Beschwerdeführer zudem fürstlich entschädigen lassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selber zugegeben, dass er nicht damit einverstanden sei, wie bei der C. AG gewirtschaftet werde und auch den "impending damage", welcher dieser Gesellschaft drohe, erwähnt. Da der Beschwerdeführer sich trotz allem weigere, eine Verjährungsverzichtserklärung hinsichtlich dem von ihm verursachten Schaden zu unterzeichnen, sei die Gläubigerin in zeitlicher Hinsicht gezwungen gewesen, die Betreibung gegen ihn einzuleiten (angefochtener Entscheid E. 6.1, S. 6 f.).
2.2. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, die Gläubigerin sehe ihren Anspruch darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer widerrechtlich zum Verwaltungsrat und CEO der C. AG habe wählen lassen und in dieser Funktion widerrechtliche Handlungen und Unterlassungen mit finanziellen Schadenfolgen für die Gläubigerin als Alleinaktionärin der C. AG zu verantworten habe (insbesondere Schadenersatz im Zusammenhang mit widerrechtlicher Abänderung von Darlehen in Millionenhöhe und Anhäufung von Hypotheken, Rückzahlung ungerechtfertigt bezogenen Lohnes und Honorare). Weiter sei gemäss der Gläubigerin in unrechtmässiger Weise versucht worden, die C. AG zu verkaufen (vgl. ausführlich angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Beurteilung dieser Schadenersatzansprüche stehe der Aufsichtsbehörde nicht zu. Es gelte somit weder die Frage zu klären, ob die Gläubigerin Alleinaktionärin der C. AG gewesen sei, noch diejenige, ob die Gläubigerin zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Zusammenhang mit der C. AG aktivlegitimiert sei. Abwegig erscheine zumindest beides nicht, denn die Gläubigerin strebe nach eigenen Angaben unter anderem den direkten Forderungsprozess über Art. 41 OR an. Auch wenn die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzten Ansprüche, insbesondere deren Höhe, zweifelhaft erscheinen mögen, so gehe aus den Akten klar hervor, dass die angefochtene Betreibung den Verjährungsunterbruch zum Ziel habe. Selbst der Beschwerdeführer mache geltend, dass die Betreibung kurz vor der Verjährung der Ansprüche erfolgt sei und er das Angebot einer Verjährungsverzichtserklärung mehrfach ausgeschlagen habe. Damit springe nicht geradezu in die Augen, dass mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun hätten (angefochtener Entscheid E. 8.3). Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine schikanöse oder widerrechtliche Betreibung ersichtlich. Es könne nicht gesagt werden, die Vorgehensweise habe mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun, zumal es der Beschwerdeführer mit der Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung selber in der Hand gehabt hätte, ein Betreibungsverfahren zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibungen zur Folge hätte, somit nicht vor (angefochtener Entscheid E. 8.4).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, wie bereits vor Vorinstanz, dass die Brüder V.D. und W.D. mangels Handelsregistereintrag in R. zur Vertretung der Gläubigerin nicht befugt seien (Beschwerde Ziff. 1.4 und 2.3 ff.). Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Missbräuchlichkeit der Betreibung im Umstand, dass ein extrem hoher Betrag, inkl. Zins über Fr. 100 Mio., willkürlich in Betreibung gesetzt worden sei. Weder aus dem Zahlungsbefehl noch aus den umfangreichen Gerichtsunterlagen der Vorinstanz gehe hervor, worin der Forderungsbetrag rühre. Die Vorinstanz führe hierzu aus, es genüge für die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls, dass der Gläubiger mit diesem anstrebe, die Verjährung zu unterbrechen (Beschwerde S. 6). Nachdem die Gläubigerin bereits über sieben Jahre vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau in vier Verfahren gegen die C. AG prozessiere, müsse sie mittlerweile wenigstens rudimentär wissen, welche Ansprüche gegenüber den Organen der C. AG und den Vertrauten von U.D. sel. zustehen könnten. Anstatt in ein Schlichtungsverfahren einzutreten, habe sie den Weg eingeschlagen, welcher den Beschwerdeführer am meisten schädige, nämlich die Einleitung einer unbegründeten Betreibung; dies lediglich, um ihn zu diskreditieren und damit unter Druck zu setzen. Im vorliegenden Fall sei trotz den von der Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten fast hundert Seiten Rechtsschriften und tausenden von Seiten von Beilagen nicht erstellt, welches der Forderungsgrund sei, und wie sich der Forderungsbetrag von weit über Fr. 100 Mio. zusammensetze (Beschwerde S. 13). Aus dem Verfahren ergebe sich kein einziger Hinweis, ob die Höhe der Forderung in irgendeinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bzw. CEO stehe. Die Höhe der Forderung erweise sich als reines Phantasieprodukt, das in keinem Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der C. AG stehe. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei höher als die Bilanzsumme der angeblich geschädigten C. AG (Beschwerdebeilage 5; Beschwerde S. 14). Ohnehin fehle es der Gläubigerin an der Aktivlegitimation (Beschwerde S. 5 ff.). Schliesslich sei die Gläubigerin gehalten, den Forderungstitel, auf welchen sie sich stützt, zu nennen und den Forderungsgrund zu umschreiben. Daran fehle es vorliegend. Eine Betreibung erweise sich als anfechtbar, wenn der Forderungsgrund ungenügend umschrieben worden sei. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei für den Beschwerdeführer der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Wahl des Beschwerdeführers zum Verwaltungsrat der C. AG zu einem direkten Schaden bei der B. geführt haben solle. Der Hinweis im Zahlungsbefehl, Forderungsgrund seien "sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Schuldners als angeblicher Verwaltungsrat u./od. angeblicher CEO der C. AG" genüge in keiner Weise. Damit solle kaschiert werden, dass es der Gläubigerin höchstens um die Geltendmachung eines sog. Reflexschadens gehe, den sie gemäss Bundesgerichtspraxis aber nicht direkt gegenüber einem Organ geltend machen könne (Beschwerde S. 7 f.).
3.2. In der Sache verweist die Gläubigerin in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen auf den ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheid der Vorinstanz. Zusammengefasst bringt sie vor, die Betreibung hätte der Unterbrechung der Verjährung gedient und es sei vorliegend nicht über die materielle Begründetheit der Forderung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner Beschwerde bloss einen materiellen Forderungsprozess "abklemmen", zumal er selbst anerkenne, dass der Anspruch sonst verjähren würde (Vernehmlassung S. 9). Der Beschwerdeführer versuche weiter, seine Funktion bei der G. AG unter den Teppich zu kehren (Vernehmlassung S. 13 und 15). Auch sei bereits aus der vorprozessualen Korrespondenz ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Grund für die Betreibung bekannt gewesen sei (Vernehmlassung Rz. 57 ff.; Beilagen 9-13 zur Stellungnahme vom 5. Mai 2022).
4.
4.1. Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und dass der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Eingeschränkt wird dieses Recht durch das allgemeine Verbot, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1; 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.1). Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann demgegenüber vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170016 vom 26. Juni 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 3 und 4). Namentlich wenn ein exorbitant hoher Betrag in Betreibung gesetzt wird, kann dem Betreibungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde zugemutet werden, seine Forderung entsprechend zu substantiieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS110127 vom 30. September 2011 E. 4.5, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011). Die Parteien, die vor einer allfälligen Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung anzuhören sind, trifft zumindest eine faktische Behauptungslast für Umstände, die nur ihnen bekannt sein können und sie zu entlasten vermögen. Ihr Verhalten im Verfahren darf in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.3).
4.2. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG).
Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung
zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist in Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung. Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2019 vom 12. November 2020 E. 4.2 m.w.H.).
5.
5.1. Im Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 wurde folgender Rechtsgrund für die Forderung in Höhe von Fr. 100 Mio. angegeben:
"Annahme der rechtswidrigen 'Wahl' zum Verwaltungsrat der C. AG am
27.03.2017 (Wahlannahmeerklärung datiert 24.03.2017) u. CEO der C. AG (Insbesondere basierend auf dem angeblichen 'Mandate Agreement' vom 23.03.2017). Sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Schuldners als angeblicher Verwaltungsrat der C. AG u./od. angeblicher CEO der C. AG. Rückforderung des Salärs/Lohns sowie sämtliche weitere Entschädigungen, insbesondere (aber nicht ausschliesslich) die Entschädigungen und anderweitigen Honorare, die der Schuldner für seine Handlungen als angeblicher Verwaltungsrat von der C. AG u./od. angeblicher CEO der C. AG erhalten hat. Sämtliche Handlungen des Schuldners, die der B. Inc. in ihrer Eigenschaft als Alleinaktionärin Schaden zugefügt haben, d.h. insbesondere (aber nicht ausschliesslich) alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 27.03.2017 sowie allen nachfolgenden angeblichen Generalversammlungen und angeblichen Verwaltungsratsitzungen (recte: Verwaltungsratssitzungen)."
Es lässt sich dem Wortlaut des Forderungsgrunds entnehmen, dass mit der Betreibung Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Wahl als bzw. aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bzw. CEO der C. AG geltend gemacht werden ("’Wahl’ zum Verwaltungsrat"; "Sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Schuldners als angeblicher Verwaltungsrat der C. AG u./od. angeblicher CEO der C. AG"; "die Entschädigungen und anderweitigen Honorare, die der Schuldner für seine Handlungen als angeblicher Verwaltungsrat von der C. AG u./od. angeblicher CEO der C. AG"; "Sämtliche Handlungen des Schuldners, die der B. Inc. in ihrer Eigenschaft als Alleinaktionärin Schaden zugefügt haben, d.h. insbesondere [aber nicht ausschliesslich] alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 27.03.2017 sowie allen nachfolgenden angeblichen Generalversammlungen und angeblichen Verwaltungsratssitzungen"; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 16). Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Grund der Betreibung sei ungenügend umschrieben, unbegründet, soweit er überhaupt rechtzeitig vorgetragen wurde. Der Forderungsgrund ist vorliegend ausreichend umschrieben, da ersichtlich wird, dass Grundlage der Forderung die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C. AG ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, wo die Umschreibung "Unerlaubte Handlungen und Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004" als genügend erachtet wurde; namentlich sei der Forderungsgrund nicht bereits aus dem Grund unklar, weil die Beschwerdegegnerin nicht angegeben habe, auf welche gesetzlichen Grundlagen sie ihre Forderung stütze).
5.2. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit GV-Beschluss vom 27. März 2017 in den Verwaltungsrat der C. AG gewählt. Ab Ende November 2018 übte er diese Funktion unbestrittenermassen nicht mehr aus (vgl. Beilage 15 zur Stellungnahme vom 5. Mai 2022). Soweit seitens der Gläubigerin vor Vorinstanz irgendwelche angeblichen Anspruchsgrundlagen vorgebracht wurden, die die Zeit nach dessen Amtsausübung betreffen, wurden entsprechende Forderungen nach Gesagtem gar nicht rechtsgültig in Betreibung gesetzt. Für die Frage, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgte, können solche auch nicht einfach "nachgeschoben" werden. Im Gegenteil könnte eine solche nachgeschobene Begründung vielmehr gerade als Indiz gewertet werden, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Dies trifft gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission namentlich auf die angebliche schenkungsweise Einbringung der Aktien der C. AG durch U.D. (bzw. dessen Berater) in die H.Stiftung zu, was 2019 erfolgt sein soll. Auch die geltend gemachten Pläne, das Darlehen der Gläubigerin an die C. AG zum "Verschwinden" zu bringen, datieren ab Dezember 2019. Selbiges trifft auf das behauptete Vorhaben, die C. AG zu verkaufen, zu: Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Kaufangebot datieren vom März 2020 (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1; Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 29 ff.). Soweit solche Pläne überhaupt umgesetzt worden wären, wäre dies demnach erst lange Zeit nach Abtritt des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der C.
AG der Fall gewesen. Inwiefern die Gläubigerin bzw. die C. AG diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat und CEO eine Forderung erlangt haben sollen, ergibt sich nicht ansatzweise. Namentlich ist nicht vorstellbar, inwiefern bereits die Annahme der Wahl als Verwaltungsrat der C. AG im Frühjahr 2017 eine Forderung in Höhe von Fr. 100 Mio. begründet haben soll, selbst wenn diese tatsächlich in Verletzung des Gesetzes und der Statuten erfolgt sein sollte.
Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe als Vertreter der C. AG eine Abänderung der von der Gläubigerin an diese gewährten Darlehen (im Umfang von ca. Fr. 80 Mio.) unterzeichnet (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 33). Die Gläubigerin führte gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aber mit keinem Wort aus, inwiefern ihr oder der C. AG deswegen eine Forderung bzw. ein Schadenersatzanspruch zustehen sollte, geschweige denn in der Höhe von Fr. 100 Mio.
Gleiches trifft auf die angeblich aufgenommenen Hypotheken von Fr. 100 Mio. bei der I. zu. Gemäss Gläubigerin sei der Beschwerdeführer während mindestens einer dieser Hypothekenaufnahmen in Höhe von Fr. 35 Mio. im Verwaltungsrat der C. AG gewesen (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz.
36 und 38). Offenkundig bewirkt die Aufnahme von Hypotheken aber nicht etwa einen Schaden, jedenfalls nicht ohne Weiteres, zumal der Darlehensschuld immer auch eine Darlehensgewährung gegenübersteht. Bei der Aufnahme von Hypothekardarlehen handelt es sich grundsätzlich um eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit, wie sie in einer Immobiliengesellschaft wie der C. AG anfällt. Allenfalls könnte unnötiger bzw. geschäftsmässig nicht begründeter Finanzaufwand geltend gemacht werden. Dies wurde aber gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission weder behauptet, noch erschliesst sich im Entferntesten, inwiefern dies eine Forderung der Gläubigerin oder der C. AG im Umfang von Fr. 100 Mio. begründet hätte.
Schliesslich bringt die Gläubigerin vor, der Beschwerdeführer habe sich für seine Tätigkeit in der C. AG auch "fürstlich" entschädigen lassen. Gemäss dem von der Gläubigerin vor Vorinstanz eingereichten Schreiben habe sich die Festvergütung auf Fr. 200'000.00 p.a. belaufen (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 38; Beilage 10 zur Stellungnahme vom 5. Mai 2022). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur während ca. eineinhalb Jahren für die C. AG tätig war, ist auch damit gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht ansatzweise plausibel, inwiefern der Gläubigerin oder der C. AG eine Forderung in Höhe von 100 Mio. zustehen sollte.
Sonstige Umstände, die in irgendeiner Weise wenigstens ansatzweise eine Forderungsgrundlage für den geltend gemachten Betrag von Fr. 100 Mio. bilden könnten, wie etwa eine Zweckentfremdung der durch die C. AG aufgenommenen Gelder oder eine sonstige Schädigung der Gläubigerin oder der C. AG durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der C. AG (vgl. etwa im Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 2.1), werden gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht behauptet. Die Gläubigerin brachte diesbezüglich vor Vorinstanz lediglich vor, der Betrag sei "vor dem Hintergrund des vorgenannten Schadenspotenzials (u.a. Umfang der Hypotheken, Darlehen der B., Verkaufswert der C.) als provisorische Bezifferung ohne weiteres gerechtfertigt" (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 55). Wie erwähnt erfolgte die angebliche Planung des Verkaufs der C. AG gemäss der Schilderung der Gläubigerin aber erst nach Abtritt des Beschwerdeführers, und es ergibt sich gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hinsichtlich der Darlehen und Hypotheken gerade nicht, inwiefern ein Schädigungspotenzial in der geltend gemachten exorbitanten Höhe bestanden haben sollte.
5.3. 5.3.1. Zwar hat die Vorinstanz zutreffenderweise ausgeführt, dass es der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen versagt ist, die betriebene Forderung auf ihre materielle Begründetheit hin zu überprüfen. So ist im Beschwerdeverfahren etwa auch nicht zu klären, ob die Gläubigerin zur Geltendmachung von (Schadenersatz-) Forderungen legitimiert ist, d.h. vorliegend namentlich, ob diese Alleinaktionärin der C. AG ist und den Schaden in dieser Stellung überhaupt geltend machen könnte. Eine andere Beurteilung wäre etwa denkbar, wenn nicht einmal ansatzweise dargestellt worden wäre, inwiefern der Schuldner und der Gläubiger in einer rechtlichen Beziehung gestanden hätten, die eine entsprechende Forderung hätte begründen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2 und 4.4). Wird aber, wie vorliegend, eine exorbitant hohe Summe in Betreibung gesetzt, so kann gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission dem Betreibungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde zugemutet werden, seine Forderung entsprechend zu substantiieren. Dabei ist gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wenigstens zu erwarten, dass ansatzweise plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen (und diese auch mit dem Forderungsgrund übereinstimmt; vgl. vorstehend E. 4.2). Dies ist gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission nicht der Fall. Umso mehr, als dass der eingangs erwähnte Kontrollstreit im Ausland wie auch in der Schweiz bereits seit Jahren Gegenstand intensiver gerichtlicher Auseinandersetzung war und ist.
Die Gläubigerin hat diesen im vorinstanzlichen Verfahren denn auch ausführlich geschildert und mit dutzenden Akten untermauert, ohne dass sie dabei nur ansatzweise in der Lage zu sein scheint, einen allfälligen Anspruch, geschweige denn die Rolle des Beschwerdeführers in der Angelegenheit, konkret zu schildern. Die Gläubigerin zeichnete vor Vorinstanz denn auch wiederholt das Bild eines korrupten "Umfelds" von U.D. bzw. dessen "Berater und Anwälte" als Verantwortliche. Abgesehen von der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der angeblichen Abänderung der B.Darlehen und den aufgenommenen Hypotheken, woraus sich wie beschrieben keine Anhaltspunkte auf eine Forderung der Gläubigerin oder der C. AG im betriebenen Betrag von Fr. 100 Mio. ergeben, bestehen gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer irgendwie in den beschriebenen Kontrollstreit, dessen Ursprung primär in der Gläubigerin aus R. als angebliche Muttergesellschaft zu liegen scheint, verwickelt war. Geschweige denn während seiner Zeit als Organ der C. AG, auf die sich die Betreibung zu beziehen scheint. Dessen bestenfalls vermutete Verwicklung als "Hintermann" nach seinem Abtritt scheint sich denn auch vielmehr in seiner Tätigkeit in der G. AG zu erschöpfen, in der auch J. und F. als Verwaltungsräte tätig sind (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 29 ff.). Diese sind wiederum auch Stiftungsräte der liechtensteinischen H.-Stiftung, auf die nach Angabe der Gläubigerin die Aktien der C. AG unzulässigerweise per Schenkung durch U.D. übertragen worden seien. Wenn auch die bestrittene Rolle des Beschwerdeführers in der Angelegenheit primär das materielle Recht betrifft, deren Beurteilung der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen verwehrt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2), lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Gläubigerin – nach eigenen Angaben ohne besseres Wissen – nur gegen den Beschwerdeführer vorgeht, weil dieser neben F. ihrer Ansicht nach unrechtmässig in den Verwaltungsrat der C. AG gewählt worden ist.
5.3.2. Nach Gesagtem ist nach der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission anzunehmen, dass es der Gläubigerin lediglich um Retaliation gegen den angeblich unrechtmässigen Amtsantritt des Beschwerdeführers in der C. AG geht, ohne dass die Gläubigerin tatsächlich davon ausgeht, dass eine Forderung im betriebenen Umfang von Fr. 100 Mio. gegen den Beschwerdeführer besteht. Jedenfalls nicht aus dessen Tätigkeit als Organ der C. AG, wie dies als Forderungsgrund der Betreibung genannt wird, und offenkundig auch nicht aus der reinen Tatsache des Amtsantritts durch den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat. Im Gegenteil spricht gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission die Tatsache, dass die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zu versuchen scheint, die Forderung mit angeblichen Geschehnissen zu begründen, die mit der betriebenen Forderung zeitlich nichts zu tun haben können, für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Die Gläubigerin führt zwar vereinzelte, angeblich schädigende Handlungen des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit bei der C. AG ins Feld. Die Vorwürfe erscheinen jedoch konstruiert und lassen eine Forderung von Fr. 100 Mio. nicht einmal ansatzweise plausibel erscheinen. Mithin handelt es sich beim betriebenen Betrag um eine reine Fantasieforderung. Insgesamt erweist sich die Betreibung daher als rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.
Daran ändert gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission der Einwand der Gläubigerin, Zweck der Betreibung sei die Unterbrechung einer allfälligen Verjährung der Ansprüche gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Verjährungsverzichtserklärung abgab, nichts. Eine Betreibung über einen exorbitant hohen Fantasiebetrag bleibt auch dann nichtig, wenn sie einer vermeintlichen Verjährungsunterbrechung dienen würde. Zudem macht die Gläubigerin selbst geltend, dass nicht klar sei, an welchen Handlungen der Beschwerdeführer im Einzelnen beteiligt gewesen sei (vorstehend E. 2.1; Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 38). Davon abgesehen, dass die Gläubigerin nach dem bisher Gesagten noch keine Kenntnis des Vorhandenseins und namentlich der Höhe eines Schadens zu haben scheint, hätte sie damit offenkundig auch keine sichere Kenntnis über die Person des Haftpflichtigen. Sollte es sich tatsächlich so verhalten, begann die (relative) Verjährungsfrist – die zumindest unter altem Recht bloss ein Jahr betragen hätte (Art. 60 Abs. 1 aOR) – noch nicht zu laufen. Allfällige schädigende Handlungen des Beschwerdeführers werden frühestens ab dem Jahr 2017 behauptet. Die absolute Verjährungsfrist beträgt – eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist vorbehalten – 10 Jahre und wäre mithin noch lange Zeit nicht abgelaufen. Analoges träfe auch auf einen auf Art. 756 ff. OR gestützten Anspruch zu (Art. 760 OR). Wieso bereits im Frühjahr 2022 eine Verjährungsunterbrechung notwendig gewesen sein sollte, ist somit nicht ersichtlich. Dies macht die Betreibung für sich genommen zwar nicht missbräuchlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2), spricht aber entgegen der Argumentation der Gläubigerin auch nicht dafür, dass die Betreibung legitime Zwecke verfolgt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 4.2.1).
5.4. Gemäss einer Minderheitsmeinung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist die Betreibung der Gläubigerin gegen den Beschwerdeführer nicht rechtsmissbräuchlich, so dass keine Nichtigkeit vorliegt: Aus der Angabe des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 lässt sich gut erkennen, dass die Gläubigerin aktienrechtliche Ansprüche (vgl. insbesondere Art. 678 Abs. 1 OR und Art. 754 ff. OR) gegen den Beschwerdeführer geltend macht. Aufgrund der Behauptungen der Gläubigerin ist nicht auszuschliessen, dass in der Zeit als der Beschwerdeführer sich bei der C. AG in einer organtypischen Stellung befand, pflichtwidrige Beschlüsse gefällt wurden, die allenfalls auch erst später vollzogen wurden. Falls daraus für die C. AG und indirekt oder sogar direkt für die Gläubigerin ein Schaden entstanden wäre, bestände ein haftungsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. Der in Betreibung gesetzte Betrag ist hoch, doch handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres um einen haltlosen Fantasiebetrag. Bei der C. AG wurden seit dem Frühling 2017 Transaktionen und Investitionen im zwei bis dreistelligen Millionenbereich getätigt. Spätestens seit dem "Machtwechsel" im Frühling 2017 hat die Gläubigerin keine Kenntnis mehr vom Inhalt der beschlossenen und vollzogenen Verwaltungs- und Generalversammlungsbeschlüsse der C. AG. Daher kann alleine aufgrund der Forderungshöhe die fragliche Betreibung der Gläubigerin nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Die Frage, ob ein (aktienrechtlicher) Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer besteht und falls ja, in welcher Höhe, ist letztlich aber nicht im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, sondern im aktienrechtlichen Rückerstattungsbzw. Verantwortlichkeitsprozess vor dem entsprechend zuständigen Sachgericht zu beantworten.
Die Gläubigerin hat ein legitimes Interesse daran, ihre potentiellen aktienrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdeführer als früheres Verwaltungsratsmitglied und CEO der C. AG zu wahren, indem sie mittels rechtzeitiger Betreibung die Verjährung unterbrechen lässt. Die ersten Ansprüche drohten dabei im April 2022 zu verjähren (vgl. 678a Abs. 1 sowie Art.
760 Abs. 1 aOR). Die Unterzeichnung entsprechender Verjährungseinredeverzichtserklärungen hat der Beschwerdeführer nachweislich mehrmals abgelehnt. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Sühneverfahren mittels nachfolgender Sistierung ist aufgrund der handelsgerichtlichen Zuständigkeit (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO AG) bereits infolge Art. 198 lit. f. ZPO ausgeschlossen und eine Klageeinleitung wäre vorliegend mit unverhältnismässigen Kosten und Aufwand verbunden gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies offen gestanden, ab Juni 2022 gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu beantragen, dass über die vorliegende Betreibung keine Auskunft mehr zu erteilen ist. Ein solches Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht eingeleitet (vgl. Vernehmlassung Rz. 81). Die Betreibung der Gläubigerin und damit der Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 sind damit auch nicht als unverhältnismässige Massnahmen gegen den Beschwerdeführer zu qualifizieren.
6.
Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Im Ergebnis ist die Beschwerde nach der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission gutzuheissen und festzustellen, dass die Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q. einschliesslich Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 nichtig ist. Das Regionale Betreibungsamt Q. ist folglich anzuweisen, die Betreibung nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.
7.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 22. November 2022 aufgehoben und mit folgenden Bestimmungen ersetzt:
1.
1.1. Es wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q. einschliesslich Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 nichtig ist.
1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die Betreibung Nr. […] gegen den Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - den Beschwerdeführer (Vertreter; zweifach) - die Gläubigerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe vom 6. Februar 2023) - das Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser