KBE.2023.31
KBE.2023.31 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2023-12-14
14. Dezember 2023Deutsch7 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.31 (BE.2023.7) Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A.__...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.31 (BE.2023.7)
Entscheid vom 14. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, […] führer
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 17. Oktober 2023
in Sachen Betreibungsamt Q._____, […]
Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Sachverhalt
1.
1.1. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog beim Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 die Pfändung in der Gruppe Nr. […]. Am 19. August 2022 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt. Da der Beschwerdeführer auch selbständig erwerbstätig ist, wurde er aufgefordert, zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums weitere Unterlagen einzureichen. Gestützt hierauf erstellte das Betreibungsamt Q._____ für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2022 Abrechnungen für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und berechnete seine monatlichen Existenzminima.
1.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 stellte das Betreibungsamt Q._____ gestützt auf die Abrechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers fest, dass ein Fehlbetrag über Fr. 5'229.55 zu Gunsten des Pfändungsgläubigers entstanden sei und forderte den Beschwerdeführer unter anderem auf, diesen Betrag bis spätestens am 5. April 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2023 (Postaufgabe: 1. April 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde ein und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 28. April 2023. Zur Begründung hielt er fest, dass das Betreibungsamt [Q._____] bei fast allen Monatsabrechnungen von Juni bis Dezember 2022 die richterlichen Vorgaben nicht eingehalten habe, weshalb er einen Termin mit seinem Anwalt benötige, der am 13. April 2023 stattfinde.
2.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden das Fristerstreckungsgesuch ab.
2.3. Am 5. April 2023 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht.
2.4. Mit Eingabe vom 22. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 21. März 2023.
2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erkannte am 17. Oktober 2023:
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, in der Abrechnung der Selbständigkeit des Beschwerdeführers im Monat Juni 2022 Fr. 1'481.03 für Benzinkosten sowie im Monat Dezember 2022 Fr. 1'600.00 für die Kosten der Automiete zu berücksichtigen und die angefochtene Verfügung vom 21. März 2023 entsprechend anzupassen.
Allfällig zufolge der Bezahlung des ursprünglichen Betrags Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers sind diesem auszuzahlen bzw. können mit allfälligen Ausständen seinerseits unter den entsprechenden, vom Betreibungsamt zu prüfenden Voraussetzungen verrechnet werden.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 28. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2023 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte eine Rückzahlung vom Betreibungsamt Q._____ in Höhe von Fr. 1'103.32 für "Benzin von Oktober und November 2022".
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden und das Betreibungsamt Q._____ liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.2. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG (wie auch von Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtig werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (vgl. BGE 126 III 30 E. 1b). Der Beschwerdeführer hat folglich innert Frist ein Rechtsbegehren zu stellen und anzugeben, welche Änderung des angefochtenen Entscheids er beantragt sowie kurz darzulegen, welche Rechtssätze auf welchem Grund verletzt sein sollen (AMMON/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N. 52; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 25. September 2005 E. 2).
2.
Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner erstinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 1. April 2023, in der er um Fristerstreckung ersuchte, darauf, pauschal zu behaupten, das Betreibungsamt habe "bei fast allen Monatsabrechnungen vom Juni 22 bis Dezember 22" die "richterlichen Vorgaben" nicht eingehalten. Er führte weder aus, welche Positionen welcher vom Betreibungsamt erstellten Abrechnungen (zwecks Ermittlung des Nettoverdiensts) er bemängelt, noch, weshalb diese konkret unzutreffend sein sollten. Damit kam er seiner Begründungsobliegenheit offenkundig nicht nach. Es ist nicht an der Aufsichtsbehörde, Verfügungen der Betreibungsämter umfassend und unbesehen von konkreten Rügen auf allfällige Fehler zu überprüfen. In diesem Sinne wendete auch das Betreibungsamt Q._____ in seinem Amtsbericht vom 5. April 2023 zu Recht ein, dass nicht ersichtlich sei, was angeblich bemängelt werde (Amtsbericht, Ziff. 2.2 und 3). Die Eingabe vom 22. April 2023, in der die eigentliche Begründung erfolgte, wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und hätte folglich unberücksichtigt bleiben müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 und 2.3) kann die Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch nicht im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme nachgeschoben werden. Andernfalls könnte die gesetzliche Verwirkungsfolge von Art. 17 Abs. 2 SchKG umgangen werden bzw. würde faktisch eine unzulässige Fristerstreckung gewährt. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Die vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
Da die Vorinstanz die Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers teilweise guthiess und dem Beschwerdeführer nach dem aus der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) fliessenden Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) durch die Einreichung des Rechtsmittels kein Nachteil erwachsen darf, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid jedoch sein Bewenden.
3.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Betreibungsamt Q._____
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser