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Entscheid

KBE.2024.13

KBE.2024.13 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-07-09

9. Juli 2024Deutsch11 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.13 / SD Entscheid vom 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, f...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.13 / SD

Entscheid vom 9. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führerin […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 5. April 2024 gegenstand

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 5. April 2024

Gläubigerin: B._____, […]

Sachverhalt

1.

Das Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 die Konkursandrohung vom 14. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa zu.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe: 23. Februar 2024) reichte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.

2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 5. März 2024 seinen Amtsbericht.

2.3. Mit Eingabe vom 4. April 2024 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin Stellung.

2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. April 2024:

" 1. Die Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ seien aufzuheben.

3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 19. April 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Am 26. April 2024 reichte die Gläubigerin eine Stellungnahme ein.

3.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.

3.5. Am 23. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

2.

2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Begründung ab:

" 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Konkursverfahren eingestellt und die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 14. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa für nichtig erklärt wird.

4.2. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2023) Rechtsvorschlag erhoben hat. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lugano (Pretura di Lugano) vom 9. Januar 2024 wurde in dieser Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ Rechtsöffnung erteilt. Am 14. Februar 2024 wurde durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Konkursandrohung erlassen.

4.3. Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). In zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens eingetragen war (BGer 7B_119/2006, E. 2.1 f.). Eine nachträgliche Löschung im Handelsregister ändert nichts am Fortgang der Konkursbetreibung (ACOCELLA, BSK SchKG, Art. 39 N 11). Mitglieder einer Kollektivgesellschaft unterliegen der Konkursbetreibung sowohl für die Gesellschafts- als auch für die persönlichen Schulden (BGer 5A_1009/2017, E. 3.3.3).

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens als Gesellschafterin der C._____ im Handelsregister des Kantons R._____ eingetragen. Die nachträgliche Löschung der Kollektivgesellschaft ändert nichts am Fortgang der Konkursbetreibung. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch als Gesellschafterin der D._____ im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Als Mitglied einer Kollektivgesellschaft unterliegt die Beschwerdeführerin somit sowohl für die Gesellschafts- als auch für ihre persönlichen Schulden der Konkursbetreibung.

4.4. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Örtlich zuständig für den Erlass der Konkursandrohung ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG).

Die Beschwerdeführerin unterliegt der Konkursbetreibung, weshalb das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin zu Recht die Konkursandrohung zugestellt hat. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Q._____ hat, ist das Regionale Betreibungsamt Q._____ örtlich zuständig.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den Bestand oder die materielle Richtigkeit des ursprünglichen Rechtsöffnungstitels oder des Entscheids im Verfahren SO.2023.5588 vor dem Bezirksgericht Lugano rügt, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG darstellt. Eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung obliegt weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lugano wurde der Rechtsvorschlag beseitigt. Entsprechend hat das Betreibungsamt auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin hin den Konkurs anzudrohen. Die Beschwerdeführerin hatte dabei mehrfach Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hat somit keine Rechtsnorm verletzt, wenn es auf die Prüfung des Bestandes der Forderung verzichtet hat, zumal hier keine Hinweise auf eine Nichtigkeit ersichtlich sind.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ziffer 7 (Erklärung) des Kartenantrags vom 12. Oktober 2021 solidarisch mit der E._____ dazu verpflichtet hat, sämtlichen durch die Benützung der beantragten Karten entstehenden Verpflichtungen nachzukommen. Insofern trifft es nicht zu, dass der Vertrag nur zwischen der E._____ und der Gläubigerin abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin daher nicht für die entsprechenden Verpflichtungen der E._____ hafte. Die Beschwerdeführerin hat sich als Karteninhaberin zur Solidarschuldnerin erklärt und haftet daher solidarisch mit der E._____ für sämtliche durch die Benützung der beantragten Karten entstehenden Verpflichtungen.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass das Rechtsöffnungsbegehren am falschen Gerichtsstand gestellt worden sei und sie sich im Verfahren nicht angemessen habe äussern können. Eine Verletzung der Regeln über die Zuständigkeit macht den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts jedoch nur anfechtbar, nicht nichtig (STAEHELIN, BSK SchKG, Art. 84 N 19). Aus den obgenannten Gründen kann die Frage nach der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Lugano somit offenbleiben. Weiter kann dem Schreiben des Präsidenten der Zivilbeschwerdekammer des Berufungsgerichts Lugano vom 30. Januar 2024 entnommen werden, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2024 nicht beachtet werden konnte, da sie den prozessualen Formen und Anforderungen nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst zu verantworten, dass sie sich im entsprechenden Verfahren nicht angemessen eingebracht hat. Demnach stellen auch diese Einwände nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG dar und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde vom 22. Februar 2024 ist daher abzuweisen.

Der Beschwerdeführerin steht es offen, bis zum Entscheid des Konkursgerichts den Betrag samt angefallenen Kosten gemäss Konkursandrohung zu begleichen, sodass von der Eröffnung des Konkurses abgesehen wird."

2.2.2. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern bringt diverse zusammenhangslose, teilweise unverständliche Einwände vor. Sie führt aus, die Unterlagen würden nicht belegen, dass sie ein neues Produkt gezeichnet hätten, ausserdem sei das Geschäft bereits geschlossen und seit Mitte März 2023 nicht mehr in Betrieb, die Forderungen seien nicht zu 100% auf Tatsachen beruhend, wie aus den Anlagen ersichtlich sei und ausserdem beziehe die Familie seit September 2023 Sozialhilfe. Weiter bringt sie vor, sie hätten keinen Geschäftsbetrieb sowie keinen Handelsregistereintrag mehr und die Forderung der Kollektivgesellschaft sei nicht mehr dieselbe. Ausserdem sei der Konkurs auch in der Firma im Kanton S._____ eröffnet worden, dies könne zweimal beansprucht werden. Diese vagen Ausführungen stellen keine Auseinandersetzung mit E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids dar. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb die (zutreffende) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids Recht verletzt oder unangemessen ist. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. April 2024 genügt den in E. 2.1 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragte weiter sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass sie im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollte die Beschwerdeführerin weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste sie mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Juli 2024

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin