KBE.2024.16
KBE.2024.16 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-01-06
6. Januar 2025Deutsch6 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2024.16 / SD Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
KBE.2024.16 / SD
Entscheid vom 6. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde A._____, führer […]
Anfechtungs- Verfügung des Konkursamts Aargau vom 30. Mai 2024 gegenstand
in Sachen Konkurs der B._____ GmbH, […]
Betreff Gebühren-/Kostenverfügung nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 14. März 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. aaa des regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2022) über die B._____ GmbH der Konkurs zu eröffnen.
1.2. Mit Entscheid vom 27. April 2023 des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Zivilgerichts, wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet.
2.
2.1. Mit Entscheid vom 12. März 2024 des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Zivilgerichts, wurde das Konkursverfahren über die B._____ GmbH in Liquidation mangels Aktiven eingestellt.
2.2. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 auferlegte das Konkursamt des Kantons Aargau die Kosten des Konkursverfahrens über die B._____ GmbH in der Höhe von Fr. 1'268.70 dem Beschwerdeführer.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 5. Juni 2024 zugestellte Verfügung vom 30. Mai 2024 mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Postaufgabe: 9. Juni 2024) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 30. Mai 2024 sei aufzuheben.
3.2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 forderte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 5 Tagen die angefochtene Verfügung einzureichen.
3.3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nach.
3.4. Am 4. Juli 2024 reichte das Konkursamt des Kantons Aargau den Amtsbericht ein und stellte folgende Anträge:
" Das Rechtsbegehren ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.
1.2
Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO-METTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG).
1.3
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er kämpfe seit zwei Jahren darum, sein Geld zurückzuerhalten. Er habe viele Schulden, weil sein vormaliger Arbeitgeber, die B._____ GmbH, ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt habe. Wenn er die Konkurseröffnung nicht beantragt hätte, hätte er sein Geld wahrscheinlich bis heute nicht zurückbekommen. Er schulde den Betrag von Fr. 1'268.70 nicht. Ausserdem habe er keine feste Anstellung, so dass er sich die enormen Kosten für diesen Fall nicht leisten könne.
2.2. Das Konkursamt Aargau führte in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, im Entscheid vom 27. April 2023 habe das Bezirksgericht Kulm unter Punkt 4 festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die
2.2. Das Konkursamt Aargau führte in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, im Entscheid vom 27. April 2023 habe das Bezirksgericht Kulm unter Punkt 4 festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die
Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen, hafte. Mit Entscheid vom 12. März 2024 sei das Konkursverfahren über die B._____ GmbH mangels Aktiven eingestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hafte der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahren und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und den Antrag vor der Gerichtsverhandlung nicht zurückgezogen habe, habe er die Konkurseröffnung verursacht. Aus Sicht der Konkursverwaltung seien die Gebühren korrekt gestützt auf die Gebührenverordnung SchKG und Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter erhoben worden.
3.
3.1. Gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG haftet der Gläubiger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die Kosten, die bis und mit Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) entstehen (NORDMANN, in: BSK-SchKG, N. 1 zu Art. 169 SchKG; BGE 134 III 136 E. 2). Die Kosten umfassen sowohl die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes (BGE 134 III 136 E. 2.1), als auch jene des Gerichts fürs das Konkurserkenntnis (BGE 118 III 27 E. 2. cc). Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so muss der Gläubiger auch für sämtliche Kosten, welche bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahrens entstehen, einstehen (BGE 134 III
136 E. 2.2 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht bei einer Einstellung mangels Aktiven aufgrund von Aussichtslosigkeit nicht (BGE 133 III 614 E. 6.1.1).
3.2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 14. März 2023 beim Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Kulm die Konkurseröffnung über die B._____ GmbH. Der Konkurs wurde mit Entscheid vom 27. April 2023 eröffnet und mit Entscheid vom 12. März 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um den Gläubiger, welcher das Konkursbegehren gestellt hat. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde, hat er gestützt auf Art. 169 Abs. 1 SchKG die im Konkursverfahren der B._____ GmbH entstandenen (und in der Höhe nicht angefochtenen) Kosten von Fr. 1'268.70 zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne für die Kosten nicht aufkommen, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass bei einer Einstellung mangels Aktiven aufgrund von Aussichtslosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger De Martin