KBE.2024.18
KBE.2024.18 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-11-13
13. November 2024Deutsch7 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.18 / SD Entscheid vom 13. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A.___...
Source ag.ch
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2024.18 / SD
Entscheid vom 13. November 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 10. April 2024
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]
Betreff Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. April 2024
Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Serafe AG, […]
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 16. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
" 1. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen bis zum endgültigen rechtskräftigen Entscheid in dieser betreibungsrechtlichen Beschwerde
2. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben aufgrund nicht gesetzlich legitimierter Zuständigkeit des regionalen Betreibungsamtes Q._____ unter gleichzeitiger Löschung allfälliger Einträge im Betreibungsregister im Zusammenhang mit diesem Fall
3. Erfolg keine Aufhebung der Betreibung so sei der Zahlungsbefehl durch das zuständige Betreibungsamt zuzustellen und nicht zur Abholung bereit zu stellen (gilt auch bei späterer polizeilicher Zustellung)
4. In Zukunft habe die Serafe AG dafür zu sorgen dass alle Schuldner gleich behandelt werden und vor Betreibungen Mahnungen und Betreibungsandrohungen zuzustellen mit Couverts mit der Aufschrift Serafe AG.
5. Die Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizeireglement vom 1.4.2020 rechtsgültig und rechtsstaatlich einwandfrei erlassen und publiziert wurde"
1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 20. März 2024 seinen Amtsbericht.
1.3. Mit Eingabe vom 28. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg ergänzend folgende Rechtsbegehren:
" 1. Dieser zweiten betreibungsrechtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen
2. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen
3. Falls keine Aufhebung der Betreibung erfolgt: Die „Zustellung“ des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nummer aaa am 27. März 2024 um 21:50 sei als nichtig zu erklären (Betreibungsferien, Sperrzeit, laufende erste betreibungsrechtliche Beschwerde ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung)
4. Die Übertretungsanzeige Nummer bbb sei aufzuheben und deren Vollzug bis zum rechtskräftigen Entscheid in dieser Angelegenheit auszusetzen
5. Die Regionalpolizei Lenzburg habe nachzuweisen, dass das Polizeireglement vom April 2020 richtig erlassen und publiziert wurde."
1.4. Mit Eingabe vom 30. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg sinngemäss nochmals die gleichen Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 28. März 2024.
1.5. Mit weiterer Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2. April 2024) erhob der Beschwerdeführer zusätzlich eventualiter Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa.
1.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde verfügte am 10. April 2024:
" Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen."
2.
2.1. Gegen diese ihm am 19. April 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Mir und meinem Rechtsberater (lic. iur. der Universität Zürich) sei Einblick in den Vertrag über die Bildung eines Betreibungskreises zwischen den Gemeinden R._____, S._____, T._____ und Q._____ zu gewähren
2. Dieser Beschwerde habe das Obergericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren
3. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 10.4.2024 in Sachen BE.2024.8 sei aufzuheben
4. Die Betreibung Nummer aaa sei aufzuheben und die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen wegen mangelnder Zuständigkeit des Betreibungsamtes Q._____ für diese Betreibung und die damit verbundenen Betreibungshandlungen.
5. Wird die Betreibung nicht aufgehoben, so sei mir der Zahlungsbefehl ordentlich ausserhalb von Sperrzeiten zu übergeben durch das für das zuständig befundene Betreibungsamt und mir Gelegenheit zur Zahlung des Betrages ans für zuständig befundene Betreibungsamt zu geben
bevor allfällige Aufhebungen von eventualiter erhobenen Rechtsvorschlägen angegangen werden können."
2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgericht Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 13. Mai 2024 (Postaufgabe: 14. Mai 2024) auf eine Vernehmlassung.
2.3. Die Gläubigerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 auf eine Stellungnahme.
2.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
1.2. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung vom 10. April 2024 an, mit welcher die Vorinstanz sein Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b ZPO, welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde anfechtbar sind. Es handelt sich vorliegend nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall, weshalb zu prüfen ist, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass ihm ein Nachteil erwachsen würde, wenn die Betreibung trotz Unzuständigkeit des Betreibungsamtes fortgesetzt werden würde (Beschwerde Ziffer 3. Absatz 2). Er unterlässt es jedoch substantiiert vorzutragen, welche konkreten nicht wiedergutzumachenden Nachteile ihm drohen würden. Die blosse Behauptung, es würde ein Nachteil entstehen, ohne diesen Nachteil konkret zu nennen und zu erläutern, reicht als Begründung nicht aus. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, ihm und seinem Rechtsberater sei Einblick in den Vertrag über die Bildung eines Betreibungskreises zwischen den Gemeinden R._____, S._____, T._____ und Q._____ zu gewähren, die Betreibung Nr. aaa sei aufzuheben und die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen wegen mangelnder Zuständigkeit des Betreibungsamtes Q._____, eventualiter sei ihm der Zahlungsbefehl ordentlich ausserhalb der Sperrzeiten zu übergeben und ihm sei Gelegenheit zur Zahlung des Betrages zu geben. Diese Fragen sind jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, in dem es einzig darum geht, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat. Sie sind vielmehr Gegenstand des nach wie vor bei der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens BE.2024.8. Auf diese Begehren ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten.
3.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
4.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitzuteilen an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger De Martin