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Entscheid

KBE.2024.19

KBE.2024.19 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-11-12

12. November 2024Deutsch14 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.19 / SD (BE.2024.4) Entscheid vom 12. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Besch...

Source ag.ch

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.19 / SD (BE.2024.4)

Entscheid vom 12. November 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führerin […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. April 2024 gegenstand

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Verlustschein Nr. aaa vom 30. August 2023 in der Betreibung Nr. bbb

Gläubigerin: B._____ […] vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […]

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafantrag vom 20. April 2017 (Beschwerdebeilage 4) reichte Rechtsanwältin C._____ bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin betreffend Nötigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung ein.

1.2. Mit Strafbefehl vom 26. März 2018 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (act. 8 ff.) wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache.

1.3. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 (act. 28 ff.) verurteilte das Bezirksgericht Brugg als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der B._____ eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen.

1.4. Mit Entscheid vom 16. November 2021 (act. 55 ff.) sprach das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin von der Anklage der geringfügigen Sachbeschädigung frei und verurteilte sie wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der B._____ eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen.

1.5. Eine gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022).

1.6. 1.6.1. Gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 betrieb die B._____ (nachfolgend: Gläubigerin) die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 4'578.95 zzgl. Zins zu 5% seit 30. November 2021. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.

1.6.2. Mit Entscheid vom 28. April 2023 (act. 82 ff.) erteilte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau in Vertretung des in den Ausstand getretenen Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 4'578.95 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2021.

1.6.3. Mit Entscheid vom 2. August 2023 (act. 90 ff.) bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau den Entscheid vom 28. April 2023 des Bezirksgerichts Aarau.

1.7. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 21. Juni 2023 in der Betreibung Nr. bbb gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung, wobei keine Vermögenswerte gepfändet wurden (act. 98 f.).

Am 30. August 2023 stellte das Betreibungsamt Q._____ der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb den Verlustschein Nr. aaa (Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG, act. 98 f.) für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 6'335.85 aus.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 11. September 2023 (persönlich überbracht) reichte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

" 1. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl STA.2017.2786 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. März 2018 und mit ihm das Urteil ST.2018.51 des Bezirksgerichts Lenzburg, vertreten durch das Bezirksgericht Brugg vom 28. Mai 2019, das Urteil SST.2021.86 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021, der Entscheid SR.2023.37 des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2023, der Entscheid ZSU.2023.101 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 02. August 2023 als auch der Verlustschein Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 30. August 2023 nichtig ist.

2. Es sei der Verlustschein Nr. aaa vom 30. August 2023 in der Betreibung Nr. bbb aufzuheben und der Eintrag in den Registern zu löschen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2."

2.2. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 hiess die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. Oktober 2023 gut und

überwies die Akten an die Justizleitung zur Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht.

Der Präsident der Justizleitung überwies das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. Januar 2024 zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Zurzach.

2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe: 26. Januar 2024) seinen Amtsbericht.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. April 2024:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 26. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. April 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl STA.2017.2786 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Strafantrag nach Art. 303 Abs. 1 StPO vom 26. März 2018 und mit ihm das Urteil ST.2018.51 des Bezirksgerichts Lenzburg, vertreten durch das Bezirksgericht Brugg vom 28. Mai 2019, das Urteil SST.2021.86 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021, der Entscheid SR.2023.37 des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2023, der Entscheid ZSU.2023.101 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 02. August 2023 sowie der Verlustschein Nr. aaa vom 30. August 2023 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ wegen der ihnen anhaftenden besonders schweren Mängel nichtig sind.

2. Es sei festzustellen, dass die Handlungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, des Bezirksgerichts Brugg und des Obergerichts des Kantons Aarau darauf gerichtet sind, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft rechtswidrig zu stören und zu ändern um der B._____ unrechtmässig CHF 4'578.95 zu verschaffen (Art. 275 StGB, Art. 302 StPO).

3. Es sei der nichtige Verlustschein Nr. aaa vom 30. August 2023 in der Betreibung Nr. bbb und die Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und der Eintrag in den Registern zu löschen.

4. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2."

3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verzichtete mit Amtsbericht vom 6. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei fraglich, ob sich die Privatperson D._____ oder die B._____ [= Gläubigerin] als Privatkläger bzw. als Privatklägerin konstituiert habe oder sich konstituieren konnte. Es erscheine jedoch aufgrund der im Strafverfahren behandelten Taten bzw. Delikte möglich, dass gar beide Personen grundsätzlich in ihren Rechten betroffen gewesen seien und sich als Privatklägerschaft hätten konstituieren können. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen seien in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und würden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer sei, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweise und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Als Nichtigkeitsgründe fielen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.

Vorliegend sei kein solcher Fall gegeben. Die mit der Strafuntersuchung befassten Behörden seien für die Behandlung derartiger Fälle zuständig gewesen. Falls im vorliegenden Fall ein Mangel vorliegen würde, wäre dieser auch nicht als besonders schwer, leicht erkennbar oder offensichtlich einzustufen, so hätten sich drei Behörden ausführlich mit dem Fall befasst und keine entsprechende Feststellung gemacht, ebenso wenig offenbar der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin während zweier Gerichtsverfahren. Die Nichtigkeit des Strafbefehls bzw. der darauf fussenden Gerichtsurteile als auch der nachfolgenden Zivilurteile betreffend Rechtsöffnung sei damit nicht gegeben. Es sei ihr als Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen deshalb verwehrt, auf ein rechtskräftiges Urteil zurückzukommen bzw. die Rechtsmässigkeit des darin Festgehaltenen zu hinterfragen (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2.1.).

1.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, bei den Tatbeständen der Nötigung nach Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB handle es sich um Antragsdelikte. Ein Strafantrag sei nach Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit sei erst erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeichnet werde. Das Recht, Strafantrag zu stellen, sei grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar. Vorliegend sei der Strafantrag vom Strafantragsteller D._____ nicht unterzeichnet worden und sei damit ungültig (Beschwerde Rz. 4). Es fehle somit an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags (Beschwerde Rz. 5). Wie aus dem Wortlaut in Art. 303 Abs. 1 StPO ersichtlich sei, würden bei Straftaten, welche nur auf Antrag verfolgt werden, Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt worden sei. Da kein gültiger Strafantrag der Gläubigerin vorliege, seien die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Bezirksgericht Brugg und das Obergericht des Kantons Aargau weder für eine Strafuntersuchung noch für die Behandlung derartiger Antragsdelikte funktionell, örtlich oder sachlich zuständig und die von ihnen gefällten Urteile seien daher nichtig (Beschwerde Rz. 10 f., 13, 15).

Falsch sei, dass der nichtige Strafbefehl und die darauf fussenden Gerichtsurteile durch Nichtanfechtung rechtsgültig geworden seien. Wie allgemein bekannt sei, seien Verurteilte bei krass fehlerhaften Entscheiden nicht verpflichtet, den Eintritt der Rechtskraft durch ein Rechtsmittel abzuwenden. Die Nichtigkeit sei jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten, sie könne daher auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden (Beschwerde Rz. 14).

1.4. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3).

1.5. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Strafurteile für sie als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde nur möglich ist, wenn es sich dabei um nichtige Entscheide handelt. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund eines mangelnden Strafantrags eine Nichtigkeit des Strafbefehls resp. der Strafurteile und somit des darauf beruhenden Verlustscheins Nr. aaa vom 30. August 2023 gegeben ist.

Bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB handelt es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 181 StGB). Da für die Verfolgung von Offizialdelikten kein Strafantrag notwendig ist (Art. 30 Abs. 1 StGB e contrario), ist bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB die Nichtigkeit des Strafbefehls sowie den dazugehörigen Urteilen aufgrund eines mangelnden Strafantrags ausgeschlossen.

Betreffend den Hausfriedensbruch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst beanstandet hat, es liege kein gültiger Strafantrag von D._____ vor. Gläubigerin und Verfahrenspartei in den fraglichen Verfahren war jedoch die B._____. Insofern geht der Einwand an der Sache vorbei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege auch kein gültiger Strafantrag der Gläubigerin vor, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die der Strafanzeige beigelegte Vollmacht in Sachen "E._____, Mietrecht", welche gemäss deren Wortlaut auch die Vertretung in Strafsachen, inkl. das Stellen von Strafanträgen umfasst, ist von D._____ im Namen der Gläubigerin unterzeichnet (act. 26). Bei einem Hausfriedensbruch genügt eine generelle Ermächtigung des Geschädigten. Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragsstellung in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 iv 207 E. 3c). Die der Strafanzeige beigelegte Vollmacht mit dem Betreff "Mietrecht" berechtigte somit ohne Weiteres zur Stellung des Strafantrags in Sachen Hausfriedensbruch im Namen der Gläubigerin. Zwar ist – wie die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz ausführen – auf den ersten Blick nicht ganz klar, ob der Strafantrag im Namen der Gläubigerin oder aber im Namen von D._____, vertreten durch die Rechtsanwältin C._____, gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4). Es spricht jedoch einiges dafür, dass der Strafantrag im Namen der Gläubigerin und späteren Strafklägerin gestellt wurde, so insbesondere, dass in der dem Strafantrag beigelegten Vollmacht die Gläubigerin, vertreten durch D._____, als Klientin und in der Parteibezeichnung des Strafantrags die Adresse der Gläubigerin aufgeführt ist. Da somit nicht von vornherein gesagt werden kann, der Strafantrag sei nicht im Namen der Gläubigerin gestellt worden, wäre dieser allfällige Mangel weder schwerwiegend noch offensichtlich. Somit sind der Strafbefehl sowie die darauf beruhenden Entscheide nicht nichtig.

Die Nichtigkeit des Strafbefehls sowie der verschiedenen Urteile wäre sodann allein schon aufgrund einer sonstigen Gefährdung der Rechtssicherheit zu verneinen. Der Strafbefehl wurde im März 2018 und somit vor über sechs Jahren erlassen. Danach befassten sich drei Gerichte (inkl. Bundesgericht) mit der Sache und das obergerichtliche Urteil erwuchs im Dezember 2021 in Rechtskraft. Es würde der Rechtssicherheit entgegenstehen, dieses Urteil nun aufgrund eines allfälligen Mangels im Strafantrag vom 20. April 2017 für nichtig zu erklären. Insbesondere auch, da die (dazumal rechtlich vertretene) Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht, dem Obergericht und dem Bundesgericht die Möglichkeit gehabt hätte, diesen allfälligen Mangel vorzubringen, was sie jedoch unterlassen hat.

Es liegt somit keine Nichtigkeit des Strafbefehls vom 26. März 2018 sowie der darauf fussenden Urteile sowie des dazugehörigen Verlustschein Nr. aaa vom 30. August 2023 vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Handlungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, des Bezirksgerichts Brugg und des Obergerichts des Kantons Aarau darauf gerichtet sind, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft rechtswidrig zu stören und zu ändern, um der Gläubigerin unrechtmässig Fr. 4'578.95 zu verschaffen. Dieser Antrag stellt die Beschwerdeführerin erstmals vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Neue Anträge sind vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde indessen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG), weshalb dieser Antrag nicht zu beachten ist.

2.

Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.

3.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitzuteilen an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin