KBE.2024.20
KBE.2024.20 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-07-09
9. Juli 2024Deutsch7 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.20 / CH / nk (BE.2024.3) Entscheid vom 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchstell...
Source ag.ch
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2024.20 / CH / nk (BE.2024.3)
Entscheid vom 9. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,
Gesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,
Gesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,
Gesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,
c/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg
Gegenstand Ausstandsgesuch
im Beschwerdeverfahren von A._____, Q._____, gegen die Pfändungsankündigung vom 15. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ (BE.2024.3)
Gläubiger: Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt R._____ kündigte dem Schuldner A._____ am 15. Februar 2024 die Pfändung in der Gruppe Nr. yyy zugunsten der Betreibung Nr. xxx an. Der Schuldner wurde aufgefordert, zu diesem Zweck spätestens am 26. Februar 2024 am Schalter des Betreibungsamts zu erscheinen.
2.
2.1. Der Schuldner reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit welcher er folgende Anträge stellte:
" 1. Es sei die Nichtigkeit der von den Beschwerdegegnern gegen den Beschwerdeführer erwirkten Pfändungsankündigung vom 15. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx beim Betreibungsamt R._____ festzustellen.
2.
Es sei die von den Beschwerdegegnern gegen den Beschwerdeführer erwirkte nichtige Pfändungsankündigung vom 15. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx beim Betreibungsamt R._____ im Betreibungsregister zu löschen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.2. Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel Aeschbach, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2024 mit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen erachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung des Beschwerdeführers innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass das Ausstandsbegehren unbestritten sei.
Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
3.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 (Postaufgabe: 30. April 2024) stellte der geschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz sowie im eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskom-
mission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
1.
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
2.
2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der Tatsache, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg als Vertreterin des Gläubigers agiere und damit in eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als befangen fühlten.
2.2.2. Der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG meint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG).
Parteien der vorliegend relevanten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ sind gemäss Pfändungsankündigung in der Gruppe Nr. yyy der Kanton Aargau als Gläubiger und A._____ als Schuldner. Entsprechend kommt ihnen auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 17 SchKG Parteistellung zu. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk Lenzburg weder in der genannten Betreibung noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
2.3. 2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
2.3.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1).
Der Umstand, dass der Kanton Aargau im vorinstanzlichen Verfahren Partei ist, vermag nach dem Gesagten allein den Anschein der Befangenheit der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg somit nicht zu begründen. Daran ändert nichts, dass die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg für den Gläubiger handelt. Von einer Richterin oder einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Konkrete Umstände, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg hervorzurufen, sind nicht ersichtlich.
2.3.3. Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist damit ebenfalls zu verneinen.
2.4. Andere Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG liegen von vornherein nicht vor. Das vorliegende Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.
3.
Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Juli 2024
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber