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Entscheid

KBE.2024.24

KBE.2024.24 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-11-13

13. November 2024Deutsch11 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.24 / SD Entscheid vom 13. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A.___...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.24 / SD

Entscheid vom 13. November 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Kontosperren des Konkursamts Aargau vom 15. Mai 2024 gegenstand

Betreff Beschwerde gegen das Konkursamt Aargau

Sachverhalt

1.

1.1. 1.1.1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 des Bezirksgerichts Laufenburg wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet.

1.1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

1.1.3. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 6. Mai 2024 die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 6. Mai 2024, 16:00 Uhr.

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2024 vom 11. Juni 2024).

1.2. Am 10. Mai 2024 publizierte das Konkursamt des Kantons Aargau die Konkurseröffnung vorläufig.

1.3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 forderte das Konkursamt Aargau die B._____ sowie die C._____ auf, sämtliche Konti und Depots des Beschwerdeführers umgehend zu sperren.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2024 (elektronisch übermittelt am: 23. Mai 2024) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

" 1. Es seien bei der C._____ die Kontosperren der Konten - Privatkonto Nr. aaa - Kontokorrent «G» Nr. bbb sofort aufheben zu lassen.

2. Es seien bei der C._____ die Karten - Debit Karte Nr. ccc (Privatkonto) - Debit Karte Nr. ddd (Kontokorrent «G»)

sofort entsperren zu lassen.

3. Es seien die durch das Konkursamt vom Privatkonto aaa abgezogenen 200.22 Franken umgehend zurückzuüberweisen.

4. Es seien die dabei belasteten Bankgebühren von 25.00 durch das Konkursamt zurückzuerstatten.

5. Es seien bei der B._____ die Kontosperren der Konten - Privatkonto aaa - Kontokorrent «G» bbb sofort aufheben zu lassen.

6. Es seien bei der B._____ die Karten - Debit Karte Nr. ccc (Privatkonto) - Debit Karte Nr. ddd (Kontokorrent «G») sofort entsperren zu lassen.

7. Es sei dem Konkursamt zu untersagen, die Ehegattenunterhaltszahlungen in der Höhe von 2'390.00 Franken, die der Gesuchsteller monatliche erhält, einzuziehen oder zu sperren.

8. Es sei das Konkursamt anzuweisen, darüber hinaus keine Einkommensbestandteile des Gesuchstellers einzuziehen oder zu sperren, die dem Gesuchsteller eine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von 4'388.00 Franken (oder eines anderen im Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrags) bedeuten würden.

9. Diesen Rechtsbegehren seien superprovisorisch, bei Eingang des vorliegenden Gesuchs, ohne Anhörung der Gegenpartei zu entsprechen.

10. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

11. Nötigenfalls sei im Ermessen des Gerichts dafür ein entsprechender Kostenvorschuss von der Gegenpartei einzuverlangen.

12. Alle Verfahrenskosten und Parteientschädigungen seien den Gegenparteien aufzuerlegen."

2.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.

2.3. Am 3. Juni 2024 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.

1.2

Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; FLA-VIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24).

1.3

In der Beschwerdeschrift an die Aufsichtsbehörde ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und wie sie geändert werden müsse. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

1.4

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Konkursamt habe am 16. und 17. Mai 2024 – ohne ihn vorgängig zu informieren – sämtliche seine Konti sowie Zahlungskarten sperren lassen und ihm somit sämtliche Zahlungsmittel, die ihm davor zu seiner Lebenshaltung und Existenzsicherung übriggeblieben seien, gesperrt (Beschwerde Rz. 6). Durch dieses Vorgehen sei er in faktische Armut, Bedürftigkeit und Hungersnot gestürzt worden (Beschwerde Rz. 8). Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und verstosse gegen das Gesetz, die Verfassung und die Menschenrechte (Beschwerde Rz. 9).

2.2

Das Konkursamt Aargau führte in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, am 10. Mai 2024 sei die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer vorläufig publiziert worden. Sowohl das Privatkonto als auch das Kontokorrent Landwirtschaft bei der C._____ seien vom Konkursamt Aargau mit Einschreiben vom 15. Mai 2024 gesperrt worden. Die Konten bei der B._____ habe die Bank bereits gesperrt gehabt, weil Gegenforderungen aus Hypothekarforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestünden. Anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2024 habe der Beschwerdeführer zwei Kontoverbindungen bei der D._____ verschwiegen. Diese beiden Konti bei der D._____ seien aufgrund der vorläufigen Publikation des Konkursamtes richtigerweise gesperrt worden. Nachdem die Berufsbeiständin des Beschwerdeführers dargelegt habe, dass auf eines dieser Konti die Unterstützungsbeiträge der Ehefrau des Beschwerdeführers fliessen würden und sie versuche, ab diesen Konti den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen, seien beide Konti mit E-Mail vom 22. Mai 2024 an die D._____ (Amtsberichtsbeilage 13b) umgehend freigegeben worden.

3.

3.1

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragt, dem Konkursamt sei zu untersagen, die ihm ausbezahlten Ehegattenunterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'390.00 einzuziehen oder zu sperren (Rechtsbegehren 7), ist darauf mangels schutzwürdigem Interesses nicht einzutreten. Zwar waren die Konti des Beschwerdeführers bei der D._____, auf welche die Unterhaltsbeiträge unbestrittenermassen fliessen, zeitweise gesperrt (Amtsberichtsbeilage 12). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (23. Mai 2024) waren dem Beschwerdeführer die Konti bei der D._____ indessen bereits wieder freigegeben worden (Amtsberichtsbeilage Beilage 13b). Folglich wurden im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine dem Beschwerdeführer zustehende Ehegattenunterhaltsbeiträge eingezogen und auch keine Konten gesperrt, auf die entsprechende Beiträge geflossen wären. Mangels Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor) ist insofern somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

3.2

Die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich der Abbuchung über Fr. 200.22 auf dem Konto aaa bei der B._____, sowie die diesbezüglichen Bankgebühren in der Höhe von Fr. 25.00 (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, weshalb auf sie mangels Begründung nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

Gleich verhält es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Konkursamt keine Einkommensbestandteile einzuziehen oder zu sperren habe, die für den Beschwerdeführer eine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 4'388.00 bedeuten würde (Rechtsbegehren Ziff. 8). Der Beschwerdeführer begründet die Höhe des von ihm geltend gemachten Existenzminimums mit keinem Wort (vgl. dazu auch E. 4.2 nachfolgend), weshalb auch auf diesen Antrag mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurskurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 223 SchKG. Zur Konkursmasse gehört sämtliches pfändbares Vermögen (Art. 197 SchKG). Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG sind von der Pfändbarkeit ausgeschlossen. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge sowie Pensionen und Leistungen, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, können gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG nur so weit gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind, mit anderen Worten, das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93). Bei der Abklärung des pfändbaren Einkommenteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG trifft die konkursite Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Pflicht, die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich der Sicherstellung und, soweit möglich, nicht erst vor der Aufsichtsbehörde zu geschehen. Analoges gilt für die verschiedenen Stufen des Beschwerdeverfahrens (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 16 zu Art. 93 SchKG).

4.2

Bei der Sperrung der Konti des Beschwerdeführers bei den C._____ und B._____ durch das Konkursamt handelt es sich nach hievor Gesagtem,

soweit dadurch die Art. 92 und 93 SchKG nicht verletzt werden, um zulässige Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Konkursverfahren.

Eine Unpfändbarkeit der Guthaben des Beschwerdeführers auf den Konti der C._____ und B._____ nach Art. 92 SchKG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Gemäss den Ausführungen der Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage 9 und 13a) reichen die beiden, inzwischen wieder freigegebenen Konti des Beschwerdeführers bei der D._____ resp. die darauf fliessenden Ehegattenunterhaltszahlungen aus, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten und somit mutmasslich sein Existenzminimum im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG zu decken. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein monatliches Existenzminimum betrage Fr. 4'388.00. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, wie sich der Betrag von Fr. 4'388.00 zusammensetzen soll. Er legte weder beim Konkursamt noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Unterlagen ins Recht, aus welchen sich das Existenzminimum berechnen liesse. Vielmehr ist er beim Konkursamt nicht zur Einvernahme vom 23. Mai 2024 erschienen. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Existenzminimum handelt es sich folglich um eine blosse unsubstantiierte Behauptung. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'390.00, die er auf ein Konto bei der D._____ erhält, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er auf die Guthaben der gesperrten Konti bei den C._____ und B._____ zur Bestreitung seines Existenzminimums angewiesen wäre. Es ist somit keine Verletzung von Art. 93 SchKG ersichtlich und die Beschwerde ist, soweit damit die Entsperrung der Konti und der dazugehörigen Karten des Beschwerdeführers bei den C._____ (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) und B._____ (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6) verlangt wird, abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragte weiter sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist. Zudem erweist sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem auch als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) ohnehin auch abzuweisen wäre.

6.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin