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Entscheid

KBE.2024.27

KBE.2024.27 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-09-24

24. September 2024Deutsch13 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.27 / CH / nk (BE.2024.4) Entscheid vom 24. September 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Besch...

Source ag.ch

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.27 / CH / nk (BE.2024.4)

Entscheid vom 24. September 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri gegenstand vom 28. Mai 2024

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Pfändung in der Gruppe Nr. xxx (Pfändungsurkunde vom 14. Februar 2024)

Sachverhalt

1.

Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 11. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx zugunsten der Kantonalen Steuerverwaltung R._____. Gepfändet wurde sämtliches über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer der (am […] im Handelsregister des Kantons R._____ gelöschten) B._____ GmbH sowie der Betrag von Fr. 2'883.05 vom Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Privatkonto IBAN Nr. yyy bei der C._____.

Am 14. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus, welche dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 zugestellt wurde, und zeigte der C._____ die Pfändung der Guthabenforderung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'883.05 auf dem oben erwähnten Bankkonto an.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe: 23. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri eine Beschwerde ein, mit welcher er beantragte:

" Der widerrechtlich gemachte Einzugsauftrag vom 16.02.2024 – gemäss beilegender Kopie – sei auzuheben und das Betreibungsamt Q._____ habe den unpfändbaren Betrag aus AHV und EL an mich zurückzuerstatten."

2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 29. Februar 2024 seinen Amtsbericht.

2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 28. Mai 2024:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 31. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Postaufgabe: 6. Juni 2024) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, ihm Fr. 2'883.05 zurückzuerstatten.

3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Amtsbericht vom 20. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

1.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde

gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres vorliegend angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien Renten gemäss Art. 20 AHVG und gemäss Art. 12 ELG unpfändbar. Hingegen sei ein aus grundsätzlich unpfändbaren Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung geäufnetes Sparguthaben pfändbar, sofern kein blosses Durchgangskonto vorliege, auf welchem die Renten eingingen und laufend wieder abgehoben würden. Eine Schranke der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bilde überdies das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Aus dem vom Betreibungsamt Q._____ vorgelegten Kontoauszug des entsprechenden Bankkontos sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor monatliche Gutschriften der SVA Aargau von Fr. 1'238.00 (AHV-Rente) sowie von Fr. 1'662.00 (Ergänzungsleistungen) erhalte. Der Saldo dieses Bankkontos habe per 7. November 2023 noch Fr. 17'013.03 betragen. Ziehe man davon den dazumal gepfändeten Betrag von Fr. 10'351.50 ab, verbleibe ein Restguthaben von Fr. 6'661.53. Am 8. Februar 2024 habe das Bankkonto einen nahezu identischen Saldo von Fr. 6'600.94 aufgewiesen. Auch nach dem Vollzug der Pfändung von Fr. 10'351.50 sei der Beschwerdeführer folglich weiterhin in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt mit seinen Einkünften zu decken, ohne auf das angesparte Vermögen zurückzugreifen. Somit handle es sich offensichtlich nicht um ein Durchgangskonto und bei einer Pfändung von Fr. 2'883.05 verbleibe dem Beschwerdeführer immer noch mehr als die monatlichen Einkünfte der AHV und EL, womit einzig Sparguthaben und nicht unpfändbare Rentenleistungen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG gepfändet worden seien. Beim gepfändeten Bankguthaben handle es sich somit um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, zusätzliches Vermögen anzusparen, ändere an dieser Feststellung nichts. Der auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers angesparte Saldo weise somit Vermögenscharakter auf und sei deshalb pfändbar.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, aus Leistungen von AHV und EL erhalte er jeden Monat Fr. 2'904.00. Davon müsse er monatlich Fr. 1'785.00, ab Juni 2024 Fr. 1'904.00 für eine Wohnung in Q._____ bezahlen. Somit verblieben ihm Fr. 1'000.00. Da der monatliche Grundbedarf gemäss Art. 93 SchKG Fr. 1'200.00 betrage, fehlten also Fr. 200.00 monatlich. Dass es sich beim gepfändeten Bankguthaben um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter handle, werde bestritten. Es sei nicht wahr, dass der aus Leistungen der AHV und EL bestehende Saldo auf dem Bankkonto Vermögenscharakter aufweise. Art. 92 SchKG umschreibe eindeutig, dass Vermögenswerte aus AHV und Ergänzungsleistungen unpfändbar seien. Die Quelle des angeblich "angesparten Vermögens" sei die Auszahlung und Bewahrung der Mittel aus AHV und EL. Auch diese Vermögenswerte seien gemäss Gesetz unpfändbar. Dessen ungeachtet habe das Betreibungsamt Q._____ am 16. Februar 2024 Fr. 2'883.05 von seinem Bankkonto eingezogen, ohne vorgängige Pfändungsankündigung an ihn. Für die gleiche Forderung sei einerseits ein provisorischer Verlustschein ausgestellt und andererseits das Geld von seinem Konto abgezogen worden.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

3.1.2. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind insbesondere die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder Art. 50 IVG sowie die Leistungen gemäss Art. 12 ELG und der Familienausgleichskassen unpfändbar. Die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten. Die Pfändung dieser Leistungen ist nichtig. Von den unpfändbaren AHV- und IV-Renten, den Ergänzungsleistungen und den Leistungen der Familienausgleichskassen zu unterscheiden sind die Sparguthaben, die aus diesen Sozialversicherungsleistungen geäufnet werden. Solche Sparguthaben sind nach herrschender Meinung pfändbar, und zwar auch dann, wenn sie sich auf dem Durchgangskonto befinden, auf das die unpfändbaren Leistungen fliessen, für die Bestreitung des Lebensunterhalts jedoch nicht angetastet werden. Die Pfändbarkeit derartiger Ersparnisse wird damit begründet, dass die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche abschliessend und der Kompetenzanspruch vorbehältlich einer gegenteiligen Regelung nicht auf Geldsurrogate oder auf andere Ersatzobjekte übertragbar ist. In diesem Sinne sei das Sparguthaben, das aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen geäufnet wurde, ein pfändbares Surrogat (Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.3 m.w.H.; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37 f. zu Art. 92 SchKG).

3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst allein die Tatsache, dass auf sein Konto bei der C._____ ausschliesslich Rentenleistungen der AHV und Ergänzungsleistungen fliessen, nicht von vornherein aus, ein darauf befindliches Guthaben der Pfändung zu unterwerfen. Hierfür kommt es weder auf die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG abweichende Ausdrucksweise an, derer sich der Beschwerdeführer bedient ("Vermögenswerte"), noch auf das Existenzminimum, welches das Betreibungsamt Q._____ für den Beschwerdeführer ermittelt hat. Das Vorbringen, dass sich der Mietzins per Juni 2024 von Fr. 1'785.00 auf Fr. 1'904.00 erhöht habe, hat der Beschwerdeführer erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhoben, weshalb es sich dabei um nach Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt, die vorliegend nicht zu hören ist. Auch dass der Beschwerdeführer für den Bezug der Sozialversicherungsleistungen auf ein Bankkonto angewiesen ist, tut nichts zur Sache. Ausschlaggebend ist allein die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betreffenden Bankkontos während drei Monaten grundsätzlich nur leichten Schwankungen unterlag und jeweils ca. Fr. 6'600.00 betrug (angefochtener Entscheid E. 3.4). Diese Sachverhaltsfeststellung stellte der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch in der vorliegenden Beschwerde in Abrede. Vielmehr räumte er selbst ein, das fragliche Bankguthaben angespart zu haben, indem er es – wie bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz (S. 1 f.) – als "Notgroschen" bezeichnete. Entgegen seiner Auffassung können diese Mittel im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gewissermassen als Vermögensfreibetrag oder "Notgroschen" für den Lebensunterhalt bei der Pfändung ausser Betracht gelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.4). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Betrag von Fr. 2'883.05 ohne Pfändungsankündigung von seinem Bankkonto abgezogen worden sei, handelt es sich ebenfalls um eine erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobene und damit gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtliche neue Tatsachenbehauptung.

3.3. Demzufolge ist die Pfändung der Guthabenforderung des Beschwerdeführers auf dem Bankkonto IBAN Nr. yyy bei der C._____ im Umfang von Fr. 2'883.05 nicht zu beanstanden.

4.

Wie schon vor der Vorinstanz kritisiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den auf der Pfändungsurkunde angebrachten Hinweis, dass diese als provisorischer Verlustschein gelte.

Gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein, wenn nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden war. Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten Gutes nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht ausreichen wird, um die Forderung(en) desjenigen Gläubigers bzw. derjenigen Gläubigergruppe zu decken, für die die Pfändung vollzogen wurde (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 115 SchKG). Der provisorische Verlustschein entfaltet seine Wirkungen nur während laufender Zwangsvollstreckung. Mit Abschluss der Betreibung wird dem Gläubiger ein definitiver Verlustschein nach Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn sich nach Durchführung der Verwertung herausstellt, dass seine Forderung tatsächlich nicht gedeckt ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Forderung des pfändenden Gläubigers wider Erwarten trotzdem gedeckt werden konnte, so verliert der provisorische Verlustschein gleichermassen seine Wirkung (JENT-SØREN-SEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 115 SchKG).

Anlässlich des Pfändungsvollzugs am 11. Januar 2024 stand noch nicht fest, dass die Forderungen des Kantons R._____ als bis dahin einzigem an der Pfändungsgruppe teilnehmendem Gläubiger vollumfänglich befriedigt werden können, da andere Gläubiger, wenn sie das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Pfändungsvollzug gestellt hätten, ebenfalls an dieser Pfändung teilgenommen hätten. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde (14. Februar 2024) war ausserdem noch unklar, ob immer noch genügend pfändbares Guthaben auf dem fraglichen Bankkonto des Beschwerdeführers lag. Die Anzeige dieser Forderungspfändung nach Art. 99 SchKG an die C._____ setzte wiederum die Ausstellung der Pfändungsurkunde voraus. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ bei der Ausstellung der Pfändungsurkunde von einer ungenügenden Pfändung ausging und deshalb den Gläubiger und den Beschwerdeführer (Schuldner) auf die Eigenschaft der Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein i.S.v. Art. 115 Abs. 2 SchKG sowie die entsprechenden Rechtsfolgen hinwies. Würde man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen, dass bei ihm überhaupt kein pfändbares Gut vorhanden sei, hätte dies im Übrigen sogar zur Folge, dass die Pfändungsurkunde einen definitiven Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG bilden würde (Art. 115 Abs. 1 SchKG).

5.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber