KBE.2024.29
KBE.2024.29 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-07-09
9. Juli 2024Deutsch7 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.29 / CH / nk (BE.2024.11) Entscheid vom 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchstel...
Source ag.ch
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2024.29 / CH / nk (BE.2024.11)
Entscheid vom 9. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,
Gesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,
Gesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,
Gesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,
c/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg
Gegenstand Ausstandsgesuch
im Beschwerdeverfahren der A._____ AG, Q._____, gegen die Konkursandrohung vom 14. März 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ (BE.2024.11)
Gläubigerin: B._____ AG, vertreten durch MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt R._____ stellte der A._____ AG am 10. April 2024 die Konkursandrohung vom 14. März 2024 in der Betreibung Nr. xxx zugunsten der Gläubigerin B._____ AG zu.
2.
2.1. Die A._____ AG reichte mit Eingabe vom 22. April 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte:
" 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2023 (HSU.2023.23) und mit ihm der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 15. Februar 2024 (SR.2023.110) und die Konkursandrohung vom 14. März 2024 (zugestellt am 10. April 2024) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R._____ nichtig sind.
2.
Eventualiter sei die Konkursandrohung vom 14. März 2024 (zugestellt am 10. April 2024) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R._____ aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.
3.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
2.2. Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel Aeschbach, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2024 mit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der B._____ AG, C._____, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als befangen erachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass das Ausstandsbegehren unbestritten sei.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
3.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe: 13. Juni 2024) stellte der geschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz sowie im eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskom-
mission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
1.
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
2.
2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
2.2. Die Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der Gläubigerin, C._____, befangen fühlten. C._____ sei vom […] bis […] als Ersatzrichter am Bezirksgericht Lenzburg tätig gewesen und habe vom […] bis […] als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen. Zu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
2.3. 2.3.1. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenom-
menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1).
2.3.2. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ als Gläubigerin auftretenden B._____ AG, S._____, ist C._____, der am Bezirksgericht Lenzburg vom […] bis […] als Ersatzrichter tätig war, vom […] bis […] als Bezirksrichter amtete und sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen treffe. Unter diesen Umständen ist der objektive Anschein der Befangenheit der Gesuchstellerinnen sowie des Gesuchstellers gegeben und das Ausstandsgesuch deshalb gutzuheissen.
3.
Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zur Übertragung auf das neu zuständige Bezirksgerichtspräsidium zuzustellen.
4.
Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg im Beschwerdeverfahren BE.2024.11 wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Juli 2024
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber