KBE.2024.3
KBE.2024.3 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-04-08
8. April 2024Deutsch16 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.3 / SD (BE.2023.9) Entscheid vom 8. April 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde-...
Source ag.ch
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2024.3 / SD (BE.2023.9)
Entscheid vom 8. April 2024
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, […] führer
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri vom 5. Februar 2024 gegenstand
in Sachen Betreibungsamt Q._____ […]
Betreff Pfändungsurkunde vom 21. November 2023 in der Gruppe Nr. xxx
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 13. November 2023 gegen den Beschwerdeführer und Schuldner A._____ die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde das Guthaben auf dem Bankkonto mit der IBAN D, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Bank B._____ im Betrag von Fr. 10'351.50. Am 21. November 2023 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 17. November 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" Das Betreibungsamt Q._____ in R._____ muss mir den zu Unrecht bezogenen Betrag von CHF 10'376.50 unverzüglich zurückerstatten, mindestens aber die Differenz zwischen vorgenommener aktueller Pfändung und zu Unrecht von meinem Bankkonto bezogenen Betrag. Ebenso hat das Betreibungsamt R._____ die Zusammensetzung dieses zu Unrecht angeeigneten Betrages zu begründen. Es lag und liegt keine Pfändung über einen solchen Betrag vor. Die am 13. November vorgenommene Pfändung wies einen weit kleineren Betrag auf.
Die Beschwerdeinstanz hat ein allfälliges Fehlverhalten aus dieser Massnahme zu prüfen und erforderliche Sanktionen vorzunehmen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin auch zu belegen, welche rechtlich zulässige Massnahme für die vorgenommene Beschlagnahme des Betrages von CHF 10'376.50 vorhanden war. Das Betreibungsamt könnte höchstens Zahlungen für aktuelle laufende Pfändungen annehmen."
2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstatte am 27. November 2023 seinen Amtsbericht.
2.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. November 2023 (Postaufgabe) eine freiwillige Stellungnahme ein.
2.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Postaufgabe) zum Amtsbericht Stellung.
2.5. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) eine freiwillige Stellungnahme ein.
2.6. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 reichte das Betreibungsamt Q._____ diverse mit Verfügung vom 17. Januar 2024 des Präsidiums des Bezirksgerichts Muri einverlangte Akten ein.
2.7. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 (Postaufgabe) eine freiwillige Stellungnahme ein.
2.8. Die Präsidentin des Zivilgerichts der Bezirksgericht Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. Februar 2024:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 8. Februar 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgendem Antrag:
" Ich stelle das Begehren, die sog. Pfändung bzw. Beschlagnahmung des Betrages von CHF 10'351.60 ab meinem Bankkonto bei der Bank B._____/ […] sei aufzuheben und der erwähnte Betrag sei mir zurück zu erstatten."
3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Eingabe vom 22. Februar 2024 auf die Erstattung eines Amtsberichts.
3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) eine freiwillige Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Das Betreibungsamt Q._____ pfändete am 13. November 2023 vom Bankkonto des Beschwerdeführers Fr. 10'351.50.
1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Betreibungsamt Q._____ lege einen Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank B._____ ins Recht (IBAN D), welchen es – nachdem sich der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse nicht zureichend ausgewiesen habe – am 9. November 2023 bei der besagten Bank selbst eingeholt habe. Diesem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 7. November 2023 über einen Saldo von Fr. 17'013.03 verfügt habe, wobei der Saldovortrag per 8. Mai 2023 bei Fr. 15'480.23 lag. Weiter sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über das besagte Privatkonto regelmässig Gutschriften der Ausgleichskasse Zug in der Höhe von Fr. 1'238.00 (AHV-Rente) sowie Zahlungen der SVA Aargau in der Höhe von Fr. 1'622.00 (Ergänzungsleistungen) erhalte. Zwar handle es sich beim besagten Konto zweifelslos um ein Durchgangskonto, mit welchem der Beschwerdeführer regelmässig seine Lebenshaltungskosten bezahle. Jedoch gehe aufgrund des kaum veränderten Bankguthabens über die Dauer von sechs Monaten hervor, dass es sich dabei um ein Bankguthaben handle dem Vermögenscharakter zukomme, da das Guthaben nicht verbraucht werde respektive dieses auf dem Konto angespart werden könne. Dem Beschwerdeführer gelinge es folglich offenbar mit den Leistungen der Sozialversicherungen seine Lebenshaltungskosten umfassend zu decken, sodass er Sparguthaben anhäufen könne. Sodann führe er in seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass es sich beim Saldo auf dem betreffenden Bankkonto um ein Sparguthaben handle, dass er über Jahre angespart habe. Auch in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 halte der Beschwerdeführer explizit fest, dass es sich beim besagten Bankguthaben um Kapital handle, dass er angespart habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich bei diesem Bankguthaben um einen Vermögenswert handle, dessen Einkommensquelle mutmasslich von den Leistungen der Sozialversicherungen – namentlich AHV-Rente und Ergänzungsleistungen – herrühren. Er verkenne jedoch, dass diesen Rentenzahlungen durchaus Vermögenscharakter in Form eines geäufneten Sparguthabens zukommen könne, was zur Pfändbarkeit dieser Vermögenswerte führe. Da der Beschwerdeführer inzwischen auf seinem Bankkonto über ein beträchtliches Bankguthaben verfüge, sei dies vorliegend zweifelslos der Fall. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers seien folglich pfändbar (angefochtener Entscheid E. 3.2).
1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Betreibungsamt Q._____ lege einen Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank B._____ ins Recht (IBAN D), welchen es – nachdem sich der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse nicht zureichend ausgewiesen habe – am 9. November 2023 bei der besagten Bank selbst eingeholt habe. Diesem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 7. November 2023 über einen Saldo von Fr. 17'013.03 verfügt habe, wobei der Saldovortrag per 8. Mai 2023 bei Fr. 15'480.23 lag. Weiter sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über das besagte Privatkonto regelmässig Gutschriften der Ausgleichskasse Zug in der Höhe von Fr. 1'238.00 (AHV-Rente) sowie Zahlungen der SVA Aargau in der Höhe von Fr. 1'622.00 (Ergänzungsleistungen) erhalte. Zwar handle es sich beim besagten Konto zweifelslos um ein Durchgangskonto, mit welchem der Beschwerdeführer regelmässig seine Lebenshaltungskosten bezahle. Jedoch gehe aufgrund des kaum veränderten Bankguthabens über die Dauer von sechs Monaten hervor, dass es sich dabei um ein Bankguthaben handle dem Vermögenscharakter zukomme, da das Guthaben nicht verbraucht werde respektive dieses auf dem Konto angespart werden könne. Dem Beschwerdeführer gelinge es folglich offenbar mit den Leistungen der Sozialversicherungen seine Lebenshaltungskosten umfassend zu decken, sodass er Sparguthaben anhäufen könne. Sodann führe er in seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass es sich beim Saldo auf dem betreffenden Bankkonto um ein Sparguthaben handle, dass er über Jahre angespart habe. Auch in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 halte der Beschwerdeführer explizit fest, dass es sich beim besagten Bankguthaben um Kapital handle, dass er angespart habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich bei diesem Bankguthaben um einen Vermögenswert handle, dessen Einkommensquelle mutmasslich von den Leistungen der Sozialversicherungen – namentlich AHV-Rente und Ergänzungsleistungen – herrühren. Er verkenne jedoch, dass diesen Rentenzahlungen durchaus Vermögenscharakter in Form eines geäufneten Sparguthabens zukommen könne, was zur Pfändbarkeit dieser Vermögenswerte führe. Da der Beschwerdeführer inzwischen auf seinem Bankkonto über ein beträchtliches Bankguthaben verfüge, sei dies vorliegend zweifelslos der Fall. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers seien folglich pfändbar (angefochtener Entscheid E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde geltend, dass gemäss Art. 92 SchKG Leistungen der Altersvorsorge und Ergänzungsleistungen unpfändbar seien. Wirtschaftliche Umstände und persönliche Geschehnisse hätten dazu geführt, dass er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei und diese nun über Jahre ausgerichtet erhalten habe. Nur so könne er wirtschaftlich überleben. Es sei deshalb menschlich mehr als verwerflich, wenn das Betreibungsamt Q._____/R._____ ein Konstrukt kreiere, um ihm sein Geld auf seinem Durchgangskonto bei der Bank aus Leistungen der AHV und der EL [Anmerkung: Leistungen der Sozialversicherungen – namentlich AHV-Rente (AHV) und Ergänzungsleistungen (EL)] zu pfänden oder wegzunehmen (Ziffer 1 der Beschwerde).
Es sei aufgrund des dem Betreibungsamt vorliegenden Bankauszuges ersichtlich, dass auf dem besagten Bankkonto keinerlei Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder andere Einkünfte verbucht worden seien. Zu diesem Bankauszug sei anzufügen, dass das Betreibungsamt nie ausdrücklich einen Bankauszug verlangt habe, sondern nur gefragt habe, ob er nur AHV-Rente und Ergänzungsleistungen und sonst keine Vermögen habe. Es handle sich beim Konto bei der Bank B._____ niemals um ein Vermögensstück. Es handle sich um ein Durchgangskonto, damit Mittel für ein Minimum an Lebensqualität vorhanden blieben und er nicht direkt in die Arme der Sozialhilfe getrieben werde. Von seinem Bankguthaben auf einem Durchgangskonto von pfändbaren Vermögenswerten zu sprechen sei absurd. Er könne sich doch die AHV-Rente und Ergänzungsleistungen nicht bar auszahlen lassen. Dafür benötige er ein Bankkonto, damit unpfändbare Leistungen überwiesen werden können. Die teilweise Pfändbarkeit könnte allenfalls gegeben sein, wenn er nachgewiesenermassen auf grossem Fuss leben würde und tatsächlich über Vermögen verfügen würde. Er verfüge nachweisbar über kein pfändbares Vermögen (Ziffer 2 der Beschwerde).
Zu Erwägung 2.4.2 des Entscheides des Bezirksgerichts Muri vom 5. Februar 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in keiner Weise stimme, dass er am 13. November 2023 Kenntnis von einer Pfändung der Vermögenswerte ab seinem Bankkonto erhalten habe. Er habe bei der Einsicht des Bankkontos festgestellt, dass die Fr. 10'351.50 zu seinem grossen Erstaunen abgebucht worden seien. Vom Betreibungsamt habe er keine Kenntnis erhalten und es sei nie eine entsprechende Pfändung in seiner Anwesenheit vollzogen worden. In der fraglichen Anzeige des Betreibungsamtes vom 13. November 2023 an die Bank sei von der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG) die Rede. Art. 99 SchKG habe im vorliegenden Fall gar nichts zu tun. Das Betreibungsamt habe einer Beweisurkunde in Form eines Betreibungsauszuges ins Recht gelegt. Auf diesem Auszug sei keine entsprechende Betreibungshandlung am 13. November 2023 eingetragen und es habe nie eine Pfändung in Anwesenheit des Schuldners stattgefunden. Hätte eine Sicherungsmassnahme in irgendeiner Form greifen müssen, so hätte dies entsprechende Betreibungen auf Pfandverwertungen erfordert. Zum Zeitpunkt der sogenannten Sicherungsmassnahme des Betreibungsamts per 13. November 2023 hätten gemäss Betreibungsauszug keine offenen Betreibungen in Höhe des beschlagnahmten Betrages von Fr. 10'351.50 vorgelegen. Da sei offenbar vom Betreibungsamt etwas falsch beurkundet worden (Ziffer 4 der Beschwerde).
Im Übrigen halte er fest, dass er die Ausführungen auf dem Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 bestreite. Es seien ihm bewusst lediglich die letzte Seite und die Seite drei mit den Bemerkungen betreffend Auto zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe im Anschluss an das Gespräch auf dem Betreibungsamt eine Kopie des Pfändungsprotokolls verlangt und feststellen müssen, dass die Angaben unter Bemerkungen überhaupt nicht stimmen würden. Es sei nie ein Bankauszug verlangt worden, weil er bei der Pfändung immer angegeben habe, dass er lediglich Einnahmen von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen habe. Da sich der Kontostand in dem halben Jahr nicht merklich verändert habe, gehe das Betreibungsamt davon aus, dass es sich um angespartes Vermögen handle und habe die Pfändungsausstände von Fr. 10'351.50 mit der Anzeige von der Pfändung einer Forderung per 14. November 2023 sichergestellt (Ziffer 4 der Beschwerde).
Die Aufsichtsbehörde sei nicht verpflichtet, nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig seien und von keiner Partei erwähnt werden. Die Beschwerdeinstanz sei aber verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 92 SchKG einzuhalten. Er habe nie von angespartem Vermögen gesprochen. Er habe erwähnt, dass er auf einem Durchgangkonto eine Notreserve zum Überleben habe (Ziffer 5 der Beschwerde).
1.4. In der freiwilligen Stellungnahme vom 5. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass sich eine Zustellung des zitierten Amtsbericht an ihn erübrigen würde. Das Einzige, was zähle, sei die Tatsache, dass es sich beim Guthaben auf seinem Bankkonto niemals um angespartes Vermögen handeln könne. Auch wenn dem so wäre, könnte dieses gemäss Art. 92 Abs. 4 SchKG nie gepfändet werden. Die Quelle des angesparten Vermögens seien immer und ausschliesslich Leistungen der AHV und Ergänzungsleistungen gewesen. Ein Rentner, der sich seine AHV als Kapitalbezug auszahle, erwirke auch kein pfändbares oder angespartes Vermögen.
Das Betreibungsamt habe sich durch eine äusserts fragliche Amtshandlung Zugang zum Bankauszug über sein Konto bei der Bank B._____ verschafft. Aus diesem Bankauszug sei klar ersichtlich, dass keinerlei pfändbare
Vermögenswerte auf dem Konto vorhanden seien. Es entspreche dem gesunden Menschenverstand und auch der Praxis, dass er der SVA Aargau ein Bankkonto für die Überweisung seiner AHV-Rente angeben müsse, er könne ja das Geld nicht bar beiziehen und unter dem Kopfkissen lagern.
2.
2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unpfändbar. Im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter auf einem Durchgangskonto, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden, ist ein aus unpfändbaren AHV- oder IV Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar (GEORGES VON-DER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 38 und N. 59 zu Art. 92 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 63 zu Art. 92 SchKG). Eine Schranke der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bildet überdies das Verbot des Rechtsmissbrauchs (BGE 135 III 20 E. 5.1).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, dass es sich beim gepfändeten Bankguthaben um Guthaben auf einem Durchlaufkonto handle, welches aus erhaltenen Zahlungen der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie erhaltenen Ergänzungsleistungen stamme und das Guthaben deshalb aufgrund von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sei. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es glaubhaft erscheint, das angesparte Guthaben rühre auf dem Konto des Beschwerdeführe aus der erhaltenen AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen her und es sich beim Konto um ein Durchlaufskonto handle. So ist dem ins Recht gelegten Kontoauszug (Beilage zum Amtsbericht des Betreibungsamt Q._____ vom 27. November 2023) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf besagtem Konto monatlich seine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen ausbezahlt bekommt und das Konto benutzt um seine laufenden Kosten wie die Miete und Lebensmitteleinkäufe zu bezahlen.
Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei dem auf diesem Konto angesparten Guthaben um Guthaben mit Vermögenscharakter. So führt der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 17. November 2023 selbst aus, dass es sich bei dem Bankguthaben um Geld handle, welches er über Jahre angespart habe. Dem Kontoauszug ist zu entnehmen, dass der Saldo des betreffenden Kontos am 8. Mai 2023 Fr. 15'540.23 und am 7. November 2023 Fr. 17'013.03 betrug. In dieser Zeitspanne unterlag das Guthaben auf dem Bankkonto grundsätzlich nur leichten Schwankungen und der Saldo lag grösstenteils zwischen ca. Fr. 14'000.00 und Fr. 18'000.00. Selbst nach einer grösseren, einmaligen Zahlung von Fr. 2'278.03 an das Betreibungsamt Q._____ am 30. Mai 2023, einem grösseren Einkauf bei […] am 31. Mai 2023 im Wert von Fr. 581.40, der Bezahlung der Miete von Fr. 1'785.00 am 1. Juni 2023 sowie weiteren kleinen Einkäufen betrug der Saldo am 5. Juni 2023 noch Fr. 11'375.00 und somit deutlich über dem am 13. November 2023 gepfändeten Betrag von Fr. 10'351.50. Dies, obwohl der Beschwerdeführer seine monatliche AHV-Rente und Ergänzungsleistung erst am 5. resp. 7. Juni 2023 erhalten hat. Demnach war der Beschwerdeführer selbst bei mehreren grösseren, aufeinanderfolgenden Ausgaben nicht gezwungen, auf das inzwischen gepfändeten Sparguthaben in der Höhe von Fr. 10'351.50 zurückzugreifen. Nach der Pfändung am 13. November 2023 betrug der Saldo des betreffenden Kontos ebenfalls noch über Fr. 6'000.00 und somit weit über der AHV-Rente und der Ergänzungsleistung von zusammen Fr. 4'013.00, die der Beschwerdeführer monatlich erhält. Selbst nach der Pfändung verfügt der Beschwerdeführer somit noch über ein (kleines) geäufnetes Sparguthaben auf seinem Bankkonto und es wäre ihm möglich auch einmal unvorhergesehene Kosten zu begleichen. Beim gepfändeten Bankguthaben handelt es sich somit zweifelsohne um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter, welches der Beschwerdeführer nicht benötigt, um seine laufend anfallenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Die Tatsache, dass sich dieses Vermögen auf einem Durchlaufkonto befindet, ändert auch nichts daran, dass dem geäufneten Guthaben auf dem Konto Vermögenscharakter zukommt und dieses Guthaben deshalb pfändbar ist. Es kann nicht zu einer Besserstellung von Schuldnern führen, wenn sie nur ein (Durchlauf-)konto besitzen und nicht noch ein zusätzliches Sparkonto führen. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers sind folglich pfändbar und die Beschwerde ist abzuweisen.
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe am 13. November 2023 keine Pfändung stattgefunden, stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 17. November 2023, in welcher er erläutert hat, dass er für den 13. November 2023 zu einem Pfändungsvollzugs aufgeboten worden sei, an diesem teilgenommen und das Pfändungsprotokoll unterzeichnet habe.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ausführungen im beigelegten Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 nicht stimmen würden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich hierbei um das Pfändungsprotokoll der Pfändung vom 11. Januar 2024 und nicht um dasjenige der vorliegend fraglichen Pfändung vom 13. November 2023 handelt, weshalb das Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist. Überdies handelt es sich beim Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 sowie den diesbezüglichen Ausführungen um ein neues Beweismittel respektive neue Tatsachen, da sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht ins Recht gelegt wurden. Neue Beweismittel und Tatsachen können vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nicht mehr vorgebracht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG), weshalb das Pfändungsprotokoll sowie die dazugehörigen Ausführungen nicht zu beachten sind.
3.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz
Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Vetter De Martin