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Entscheid

KBE.2024.31

KBE.2024.31 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-10-07

7. Oktober 2024Deutsch9 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.31 / CH / nk (BE.2024.2) Entscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchst...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.31 / CH / nk (BE.2024.2)

Entscheid vom 7. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Gesuchsteller A._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg

Sachverhalt

1.

1.1. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 5. April 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine mit "Information an das Gericht sowie Gesuch um Erteilung von entsprechenden Anweisungen an das Betreibungsamt Q._____ betreffend die Eingabe vom 5. April 2024 an das Betreibungsamt" betitelte Eingabe ein.

1.2. Mit Eingabe vom 19. April 2024 erhob der Gesuchsteller beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (bzw. Rechtsverzögerung)".

1.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Juni 2024 auf, ihm bis zum 17. Juni 2024 mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe vom 5. April 2024 um eine Beilage für ein anderes Verfahren handle oder ob er Beschwerde erheben wolle. Sollte es sich um eine Beschwerde handeln, habe der Gesuchsteller innert derselben Frist mitzuteilen, gegen welche Verfügung des Betreibungsamts Mettauertal sich die Beschwerde richte.

1.4. Der Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg.

2.

Gerichtspräsident Ackle leitete das Ausstandsgesuch am 3. Juli 2024 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte, der geltend gemachte Ausstandsgrund werde bestritten.

Erwägungen

1.

1.1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die

1.1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).

1.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_624/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.).

Ob der Gesuchsteller das vorliegende Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt hat, kann offenbleiben, da das Gesuch – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 2) ergibt – ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).

Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, Gerichtspräsident Ackle führe seit dem 5. Mai 2023 eine persönliche Fehde gegen ihn, bei welcher er wiederholt und anhaltend die Rechtsprechung und die "Prozedur" manipuliere, um sein Präjudiz gegen ihn wider das Recht durchzusetzen. Gerichtspräsident Ackle bezwecke mit seiner Haltung und seinem Vorgehen, dem Gesuchsteller seine gesetzmässigen Rechte zu verwehren und anderen nicht bestehende Rechte zu erteilen. Er habe dabei auf rechtswidrige Weise den Gesuchsteller schwer benachteiligt und im Gegenzug B._____ und C._____ unrechtmässig erheblich bevorteilt. Derzeit scheine Gerichtspräsident Ackle im Begriff zu sein, das Betreibungsamt Q._____ dispensieren zu wollen, das Verwertungsverfahren des […] recht- und vorschriftsmässig abzuschliessen und den Ersteigerern die rechtswidrigen Plünderungen und Verschandelungen, welche diese seit dem 5. Mai 2023 auf dem […] verübten, verschenken zu wollen. Aus den Geschehnissen der letzten Wochen müsse geschlossen werden, dass Gerichtspräsident Ackle undokumentierte "Austäusche" und Absprachen mit dem Betreibungsamt Q._____ und dem Grundbuchamt Laufenburg vorgenommen habe. Ausserdem habe Gerichtspräsident Ackle dem Gesuchsteller und seinem Betriebshelfer die Strom- und Wasserversorgung an ihrem Domizil abstellen lassen. Es sei unübersehbar, dass Gerichtspräsident Ackle damit auch die Nötigungsversuche von B._____ und C._____ dem Gesuchsteller gegenüber nicht nur schütze, sondern diesen Nötigungsversuchen Vorschub leiste. Aus diesen Gründen könne Gerichtspräsident Ackle bei keinem Verfahren mehr, welches den Gesuchsteller betreffe, getraut werden. Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.

2.2. 2.2.1. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).

Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2).

2.2.2. Die Ausführungen im Ausstandsgesuch lassen darauf schliessen, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Ackle primär darin erblickt, dass frühere Verfahren, in denen Gerichtspräsident Ackle mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Ackle besonders krasse Verfahrensoder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen würden und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten.

Der Gesuchsteller wirft Gerichtspräsident Ackle in seinem Ausstandsgesuch weiter vor, dass er die Nötigungsversuche von B._____ und C._____ dem Gesuchsteller gegenüber (Abstellen der Strom- und Wasserversorgung) nicht nur schütze, sondern diesen Nötigungsversuchen Vorschub leiste. Aus den Geschehnissen der letzten Wochen müsse zudem geschlossen werden, dass Gerichtspräsident Ackle undokumentierte Austäusche und Absprachen mit dem Betreibungsamt Q._____ und dem Grundbuchamt Laufenburg gehalten habe. Mit diesen Behauptungen hat der Gesuchsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb bei Gerichtspräsident Ackle ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestehen soll, geschweige denn Belege dafür eingereicht. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen im Übrigen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.).

Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Ackle am Ausgang des bei ihm hängigen Verfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3.

Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber