KBE.2024.34
KBE.2024.34 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-10-08
8. Oktober 2024Deutsch12 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.34 / CH / nk (BE.2024.10) Entscheid vom 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwe...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2024.34 / CH / nk (BE.2024.10)
Entscheid vom 8. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Zurzach vom 11. Juli 2024
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Gespräch vom 31. Mai 2024 am Schalter des Regionalen Betreibungsamts Q._____
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer sprach am 31. Mai 2024 am Schalter des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vor und ersuchte um Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung, dass die Betreibungen Nr. xxx (durch Rückzug des Gläubigers) und Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt seien. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ kam diesem Ersuchen nicht nach.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
" Antrag
7 Schliesslich aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, es sei
7.1. vorliegende Beschwerde als begründet zu erklären und die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung entsprechend dem Gesuch vom 31.05.2024 (dem Beschwerdegegner vorliegendes Protokoll vom 31.05.2024 des Schaltergespräches vom 31.05.2024 im Schreiben vom 31.05.2024, [106a]) zu verfügen (Art. 21 SchKG), namentlich durch den Beschwerdegegner schriftlich zu bestätigen,
7.1.1. dass die Betreibung xxx per Rückzug des Gläubigers abschliessend erledigt ist und
7.1.2. dass die Betreibung yyy per unbestritten am 31.05.2024 eingegangene Einzahlung vom 29.05.2024 (Valuta intraday) im Betrag von CHF 931.28 (samt Zahlungsgrund) im Sinn der Betreibungsabrechnung vom 18.01.2024, [161a], im Betrag von CHF 930.30 und des Schreibens vom 25.01.2024, [152a], abschliessend erledigt ist.
7.1.2.1. Eventualiter sei durch diesbezügliche Gesetzesbestimmung zu begründen, dass die ununterbrochene aufschiebende Wirkung der Aufsichtsbeschwerdeschriften vom 28.01.2024, [148a], und vom 09.04.2024, [115a], auf die Zinsberechnung nicht aufschiebend wirkt.
7.2. die Verzinsung der Forderung des Gläubigers ab dem 28.01.2024 infolge erteilter aufschiebender Wirkung auszusetzen.
7.3. die unbegründete Forderung des Beschwerdegegners ([106a]) auszusetzen.
7.4. – während im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 SchKG) – uns angemessene Genugtuung zu leisten (Art. 5 Abs. 4 SchKG)."
Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 11. Juli 2024:
" 1. Auf die Betreibungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung bzw. Genugtuung zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 19. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" Antrag
19 Schliesslich aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, es sei
19.1 vorliegende Beschwerde als begründet zu erklären;
19.2 die Aufhebung der vorliegend angefochtenen Handlung vom
31.05.2024 des Beschwerdegegners entsprechend dem Gesuch vom 31.05.2024 (dem Beschwerdegegner vorliegendes Protokoll vom 31.05.2024 des Schaltergespräches vom 31.05.2024 im Schreiben vom 31,05.2024, [106a]) innert nützlicher Frist kostenlos (Art. 20a SchKG) Gesetzesverletzung wegen zu verfügen (Art. 21 SchKG) und namentlich=schriftlich zu bestätigen,
19.2.1 dass die Betreibung yyy per unbestritten am 31.05.2024 eingegangene Einzahlung vom 29.05.2024 (Valuta intraday) im Betrag von CHF 931.28 (samt Zahlungsgrund) im Sinn der Betreibungsabrechnung vom 18.01.2024, [161a], im Betrag von CHF 930.30 und des Schreibens vom 25.01.2024, [152a], abschliessend erledigt ist.
19.2.1.1 Eventualiter sei durch diesbezügliche Gesetzesbestimmung zu begründen, dass die ununterbrochene aufschiebende Wirkung der Aufsichtsbeschwerdeschriften vom 28.01.2024, [148a], und vom 09.04.2024, [115a], auf die Zinsberechnung nicht aufschiebend wirkt.
19.3 die Verzinsung der Forderung des Gläubigers ab dem 28.01.2024 infolge erteilter aufschiebender Wirkung zu sistieren;
19.4 die ungenügend begründete Forderung des Beschwerdegegners im Betrag von CHF 13.47 ([106a]) zu sistieren;
19.5 bezüglich aller den Beschwerdeführer benachteiligenden Folgen der vorliegend angefochtenen Handlung vom 31.05.2024 des Beschwerdegegners, aktuell die mit der aktuell rechtshängigen Aufsichtsbeschwerdeschrift vom 19.07.2024, [97a], angefochtene, zusätzlich zum Pfändungsvollzug vom 18.01.2024, [160a], hinter dem Rücken des Beschwerdeführers vollzogene, gesetzeswidrige Kontopfändung vom 27.06.2024 (Pfändungsvollzug vom 27.06.2024, [99b]),
19.5.1 die per Kontopfändung aktenkundig de facto entwendeten CHF 400.00 ab 27.06.2024 zu 5 % zu verzinsen.
19.5.2 die in der Pfändungsurkunde vom 27.06.2024, [99a], angegebenen Kosten des Beschwerdegegners zu sistieren, namentlich
19.5.2.1 die aktenkundig unbegründet ausserhalb bisheriger Zahlungen im Betrag von CHF 931.28 ausgewiesenen bisherigen Kosten im Betrag von CHF 73.30;
19.5.2.2 die aktenkundig unbegründeten Pfändungskosten im Betrag von CHF 331.90;
19.5.3 den Erlös der Kontopfändung zu rückvergüten innert 5 Tage nach Erhalt des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission (obere Aufsichtsbehörde).
19.5.4 allfällige andere den Beschwerdeführer benachteiligende Folgen der vorliegend angefochtenen Handlung vom 31.05.2024 des Beschwerdegegners vollständig wieder gutzumachen.
19.6 – während im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 SchKG) – uns angemessene Genugtuung zu leisten (Art. 5 Abs. 4 SchKG)."
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach erstattete am 6. August 2024 seinen Amtsbericht.
3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Amtsbericht vom 8. August 2024 zur Beschwerde vernehmen.
3.4. Der Beschwerdeführer nahm am 30. August 2024 zu den Amtsberichten Stellung.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
1.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Anfechtungsobjekt des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde (vgl. FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 5 ff. zu Art. 18 SchKG). Der Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer somit nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die untere Aufsichtsbehörde nicht entschieden hat, hat die obere Aufsichtsbehörde nicht zu beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde eingegriffen würde.
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die bei ihr erhobene Beschwerde richte sich gegen das Schaltergespräch bzw. das Protokoll desselben vom 31. Mai 2024. Dieses Gespräch habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Veranlassung hin stattgefunden. Der Beschwerdeführer rüge, dass sich das Regionale Betreibungsamt Q._____ an jenem Gespräch geweigert habe, einerseits zu bestätigen, dass die Betreibung Nr. xxx (durch Rückzug des Gläubigers) abschliessend erledigt sei, und andererseits zu bestätigen, dass die Betreibung Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt sei. Gültiges Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde sei eine Verfügung eines Betreibungsamts. Darunter fielen all jene amtlichen Vorkehren, die das Betreibungsverfahren vorantreiben. Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q._____, die vom Beschwerdeführer verlangten Bestätigungen auszustellen, falle klar nicht unter diese Definition, sollten sie doch gerade bestätigen, dass die entsprechenden Betreibungsverfahren abgeschlossen seien. Damit brächten sie das jeweilige Betreibungsverfahren gerade nicht voran. Mithin mangle es an einer Verfügung und damit an einem gültigen Anfechtungsobjekt. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die vorliegende Betreibungsbeschwerde nicht einzutreten sei.
2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz verwendete Definition des Verfügungsbegriffs sei nicht zutreffend. Das Erfordernis, dass die Verfügung "das Verfahren vorantreiben" müsse, sei aus der Luft gegriffen und entspreche nicht dem von der Vorinstanz zitierten BGE 116 III 91 E. 1. Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q._____, die verlangten Bestätigungen auszustellen, sei eine materielle Handlung, deren Zweck die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens Nr. yyy sei.
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter einer Verfügung im Sinne dieser Bestimmung eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3 m.w.H.; FLAVIO CO-METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 f. zu Art. 17 SchKG). Nicht als Verfügungen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG gelten etwa blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen, selbst wenn diese in schriftlicher Form abgegeben werden, sowie Bestätigungen bereits getroffener Entscheidungen und Feststellungsentscheide (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 17 SchKG; LORANDI, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 17 SchKG). Anfechtbar ist auch das Unterlassen einer bestimmten Handlung eines Betreibungsorgans im Einzelfall, welche es im Vollstreckungsverfahren in dessen Fortführung kraft seiner Amtsgewalt hätte vornehmen müssen und welche nach aussen wirkt (LORANDI, a.a.O., N. 94 zu Art. 17 SchKG).
3.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, würden die vom Beschwerdeführer verlangten Bestätigungen des Regionalen Betreibungsamts Q._____, dass die Betreibungen Nr. xxx (durch Rückzug des Gläubigers) und Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt seien, gerade nicht dem Zweck dienen, diese Betreibungen voranzutreiben oder abzuschliessen. Vielmehr würde mit solchen Bestätigungen lediglich festgestellt, dass die fraglichen Betreibungen bereits abgeschlossen sind. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ war auch nicht verpflichtet, eigens für den Beschwerdeführer solche Bestätigungen auszustellen, zumal der Status von Betreibungen bereits aus dem Betreibungsregisterauszug oder der Schuldnerinformation hervorgeht, die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt auf Verlangen ausgestellt werden können. Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q._____, dem Beschwerdeführer die gewünschten schriftlichen Bestätigungen auszustellen, stellt folglich keine Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels eines Anfechtungsobjekts auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen richtet, ist sie deshalb abzuweisen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz um Zusprechung einer Genugtuung i.S.v. Art. 5 Abs. 4 SchKG.
4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 5 Abs. 4 SchKG).
Die Ausgestaltung des Haftungsverfahrens ist Sache der Kantone; dabei ist es ihnen freigestellt, ob sie den Verwaltungsweg oder den Gerichtsweg vorsehen und ob sie eine oder zwei Instanzen zur Verfügung stellen wollen (BGE 126 III 431 E. 1b). Im Kanton Aargau haben Geschädigte ihre Forderungen auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen (§ 11 Abs. 1 und 3 des Haftungsgesetzes [HG; SAR 150.200] i.V.m. § 1 Abs. 1 der Haftungsverordnung [HV; SAR 150.211]) und – falls es zu keinem Vergleich kommt – mit verwaltungsrechtlicher Klage weiterzuverfolgen (§ 11 Abs. 2 HG i.V.m. § 60 lit. c VRPG). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht entschieden, dass sie für die Behandlung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsanspruchs nicht zuständig ist. Folglich ist nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz auch in diesem Punkt auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
5.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 12. Januar 2024 vorgenommene Kontopfändung und die in der Pfändungsurkunde vom 27. Juni 2024 ausgewiesenen Kosten
richtet und der Beschwerdeführer eine Verzinsung sowie die Rückerstattung des Erlöses der Kontopfändung verlangt, handelt es sich um neue Anträge, die im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde sind neue Tatsachenbehauptungen und die dazu eingereichten Unterlagen stellen neue Beweismittel dar, die der Beschwerdeführer erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereicht hat und deshalb gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig sind. Gleiches gilt für die weiteren, nicht bereits vor Vorinstanz eingebrachten Anträge und Vorbringen. Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. Oktober 2024
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber