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Entscheid

KBE.2024.35

KBE.2024.35 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-01-27

27. Januar 2025Deutsch12 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2024.35 / ES Entscheid vom 27. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt

KBE.2024.35 / ES

Entscheid vom 27. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungsge- Schreiben des Konkursamtes Aargau vom 28. August 2024 genstand

in Sachen Konkursamtliche Liquidation über die Erbschaft von B._____ sel.

Betreff Freihandverkauf

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 stellte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden fest, dass die Erben C._____ (Sohn von B._____ sel.), A._____ (Vater von B._____ sel.; fortan: Beschwerdeführer) und D._____ (Mutter von B._____ sel.) die Erbschaft von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen S-Strasse, T._____, ausgeschlagen haben, und ordnete mit Wirkung ab dem 13. Mai 2024, 14:00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation über die Erbschaft von B._____ sel. an.

2.

Mit Schreiben vom 28. August 2024 stellte das Konkursamt Aargau E._____ (Bruder von B._____ sel.) eine nicht unterzeichnete Verkaufsverfügung zwischen ihm und der Konkursmasse B._____ sel. über das Mofa "Pony Cross" zum Kaufpreis von Fr. 1'500.00 zur Unterzeichnung zu.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt mit dem sinngemässen Antrag, das Mofa "Pony Cross" sei nicht an E._____, sondern an einen "Neffen" zu geben, da dies dem letzten Willen von B._____ sel. entsprochen habe.

3.2. Mit Schreiben vom 5. September 2024 forderte die Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 5 Tagen die angefochtene Verfügung im Original oder in Kopie einzureichen.

3.3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit einer Kopie des Schreibens des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 ein.

3.4. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte das Konkursamt Aargau den Amtsbericht ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei.

3.5. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

3.6. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte das Konkursamt Aargau eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).

1.2

1.2.1. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (BGE 142 III 643 E. 3.1).

Zur Beschwerde gegen die Verfügung oder die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans ist berechtigt, wer dadurch in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist (BGE 129 III 595 E. 3). Erforderlich ist zudem ein eigenes und aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfügung. Daran fehlt es insbesondere, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2).

1.2.2

Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 stellte das Konkursamt E._____ eine nicht unterzeichnete Verkaufsverfügung zwischen ihm und der Konkursmasse B._____ sel. über ein Mofa "Pony Cross" mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und zu retournieren sowie den Kaufpreis zu überweisen. Ebenfalls stellte das Konkursamt in Aussicht, die besagte Verkaufsverfügung nach Eingang des Kaufpreises gegenzuzeichnen.

Bei dem mit diesem Schreiben angestrebten Verkauf handelt es sich um einen Freihandverkauf im Sinne von Art. 256 Abs. 1 SchKG. Der Freihandverkauf ist wie die öffentliche Steigerung ein Institut der Zwangsvollstreckung mit dem Zweck, das beschlagnahmte Vermögen zu versilbern. An die Stelle der Angebote der Steigerungsinteressenten und des Steigerungszuschlages tritt beim Freihandverkauf die Vereinbarung zwischen dem Betreibungs- oder dem Konkursamt und dem Erwerber (BGE 106 III

79.

E. 4). Die Freihandverkaufsverfügung ist eine zustimmungsbedürftige Verfügung und insoweit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3).

Das vorliegend angefochtene Schreiben vom 28. August 2024, mit welchem E._____ aufgefordert wird, die dem Schreiben beigelegte Verkaufsverfügung zu unterzeichnen und damit seine Zustimmung zum angestrebten Kauf des Mofas "Pony Cross" zum Ausdruck zu bringen, stellt nach dem Ausgeführten (noch) keine Verkaufsverfügung dar, sondern diente lediglich zur Vorbereitung des angestrebten Freihandverkaufs. Erst die gegengezeichnete Verkaufsverfügung würde eine Verfügung im eigentlichen Sinne darstellen, gegen welche die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erhoben werden kann. Ob auch gegen das angefochtene Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024, welches lediglich der Vorbereitung einer Verfügung diente, eine Beschwerdeerhebung möglich ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Ebenso ist nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer, der als gesetzlicher Erbe von B._____ sel. die Erbschaft ausschlug und bis anhin in der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft von B._____ sel. keine Forderungen eingab, mithin keine Gläubigerstellung innehat, überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er als Vater von B._____ sel. diesem zu Lebzeiten Fr. 3'500.00 geschenkt habe, damit er sich das Mofa "Pony Cross" kaufen und damit

seine Eltern, mitunter den Beschwerdeführer, besuchen könne. Der letzte Wille von B._____ sel. sei gewesen – das habe dieser immer gesagt –, dass das Mofa "Pony Cross" sein Neffe bekomme. Nun wolle das Konkursamt Aargau dem Beschwerdeführer bzw. den Eltern von B._____ sel. das Mofa "Pony Cross" wegnehmen und an den Bruder von B._____ sel. geben, obschon dieser – anders als der Beschwerdeführer – nicht erbberechtigt sei und der Beschwerdeführer bereits Fr. 7'000.00 für das Begräbnis von B._____ sel. bezahlt habe.

2.2

Das Konkursamt Aargau führt in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, die Erbschaft sei von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden, folglich habe das Bezirksgericht Baden die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sei ein Mofa der Marke "Pony Cross" auf B._____ sel. eingetragen. B._____ sel. habe bei seinem Bruder E._____ gelebt, weshalb diesem ein Fragebogen zur Beantwortung zugestellt worden sei. E._____ habe das Mofa auch entsprechend deklariert. Beim Betreibungsamt sei zudem kein Eigentumsvorbehalt eingetragen. Das Mofa "Pony Cross" gehöre deshalb zu den Aktiven der Konkursmasse. E._____ sei damit einverstanden gewesen, das Mofa "Pony Cross" zum Schätzpreis von Fr. 1'500.00 aus der Konkursmasse zu erwerben.

2.3

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass B._____ sel. das Mofa "Pony Cross" für sich gekauft hatte, dieses also ihm gehörte. Der Beschwerdeführer vertritt aber die Auffassung, dass das Mofa "Pony Cross" entweder entsprechend dem (angeblichen) letzten Willen von B._____ sel. an einen "Neffen" gehen soll oder zumindest der Beschwerdeführer als Vater von B._____ sel. – anders als der Bruder von B._____ sel., der keine Erbenstellung habe – weiterhin über das Mofa "Pony Cross" verfügungsberechtigt sei bzw. das Mofa "Pony Cross" nun eher ihm als dem Bruder von B._____ sel. zustehe. Diese Auffassung des Beschwerdeführers geht in verschiedener Hinsicht fehl.

Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 stellte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichtes Baden fest, dass die Erben die Erbschaft von B._____ sel. ausgeschlagen haben, weshalb es in Anwendung von Art. 573 ZGB die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft anordnete. Mit der Ausschlagung verzichteten die Erben auf den Erwerb der Erbschaft und insbesondere auch auf ihre Erbenstellung (Art. 566 ff. ZGB). Da das Mofa "Pony Cross" B._____ sel. gehörte, mithin Teil der Erbschaft ist (vgl. auch Amtsbericht des Konkursamts Aargau vom 17. September 2024, S. 2), haben der Beschwerdeführer und auch die Mutter des Verstorbenen mit deren Ausschlagung allfällige erbrechtliche Ansprüche auf einzelne Erbgegenstände wie das Mofa "Pony Cross" verwirkt. Das Mofa "Pony Cross" ist Teil der Konkursmasse der sich in konkursamtlicher Liquidation befindlichen Erbschaft von B._____ sel. (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Daran ändert auch ein allfälliger letzter Wille von B._____ sel. nichts, zumal ein solcher – soweit ersichtlich – nicht in einer für die Gültigkeit zwingend notwendigen Verfügungsart (letztwillige Verfügung oder Erbvertrag; Art. 481 ff. ZGB) festgehalten wurde. Selbst wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) vorliegen würde, mit welcher das Mofa "Pony Cross" diesem "Neffen" mittels Vermächtnis hätte zugewendet werden sollen (Art. 484 ZGB), bestünde aufgrund der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft lediglich eine Geldforderung des Vermächtnisnehmers von entsprechendem Wert (Art. 211 Abs. 1 SchKG). Ein Vermächtnisnehmer hätte mitunter nicht mehr die Möglichkeit, das Mofa "Pony Cross" als solches aus der Konkursmasse herauszuverlangen.

Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 stellte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichtes Baden fest, dass die Erben die Erbschaft von B._____ sel. ausgeschlagen haben, weshalb es in Anwendung von Art. 573 ZGB die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft anordnete. Mit der Ausschlagung verzichteten die Erben auf den Erwerb der Erbschaft und insbesondere auch auf ihre Erbenstellung (Art. 566 ff. ZGB). Da das Mofa "Pony Cross" B._____ sel. gehörte, mithin Teil der Erbschaft ist (vgl. auch Amtsbericht des Konkursamts Aargau vom 17. September 2024, S. 2), haben der Beschwerdeführer und auch die Mutter des Verstorbenen mit deren Ausschlagung allfällige erbrechtliche Ansprüche auf einzelne Erbgegenstände wie das Mofa "Pony Cross" verwirkt. Das Mofa "Pony Cross" ist Teil der Konkursmasse der sich in konkursamtlicher Liquidation befindlichen Erbschaft von B._____ sel. (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Daran ändert auch ein allfälliger letzter Wille von B._____ sel. nichts, zumal ein solcher – soweit ersichtlich – nicht in einer für die Gültigkeit zwingend notwendigen Verfügungsart (letztwillige Verfügung oder Erbvertrag; Art. 481 ff. ZGB) festgehalten wurde. Selbst wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) vorliegen würde, mit welcher das Mofa "Pony Cross" diesem "Neffen" mittels Vermächtnis hätte zugewendet werden sollen (Art. 484 ZGB), bestünde aufgrund der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft lediglich eine Geldforderung des Vermächtnisnehmers von entsprechendem Wert (Art. 211 Abs. 1 SchKG). Ein Vermächtnisnehmer hätte mitunter nicht mehr die Möglichkeit, das Mofa "Pony Cross" als solches aus der Konkursmasse herauszuverlangen.

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer B._____ sel. zu Lebzeiten Fr. 3'500.00 für den Erwerb des besagten Mofas "Pony Cross" zugewendet haben soll, ändert nichts am rechtlichen Schicksal des Mofas. Dieses gehörte B._____ sel. und ist deshalb – wie bereits ausgeführt – Bestandteil der Konkursmasse (Art. 197 Abs. 1 SchKG).

2.4. Im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation werden die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG), wobei bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens für den Freihandverkauf kein Beschluss der Gläubigerversammlung vorausgesetzt wird. Gemäss dem angefochtenen Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 wird für das besagte Mofa "Pony Cross" der Verwertungsmodus des freihändigen Verkaufs angestrebt. Dabei soll E._____ das Mofa "Pony Cross" zum vom Liquidator auf Fr. 1'500.00 geschätzten Kaufpreis erwerben (vgl. Mailverkehr zwischen dem Konkursamt Aargau und E._____). Bei diesem Freihandkauf handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen erbrechtlichen, sondern um einen rein betreibungsrechtlichen Vorgang, für welchen die Konkursverwaltung – vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung in einem allfälligen ordentlichen Verfahren – ohne Weiteres berechtigt ist. Dass die Gläubigerversammlung anders beschlossen bzw. der Beschwerdeführer überhaupt erst Gläubigerstellung in der vorliegenden konkursamtlichen Liquidation hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.5. Nach dem Erwogenen steht einem freihändigen Verkauf des Mofas "Pony Cross" aus der Konkursmasse B._____ sel. an E._____, wie mit

angefochtenem Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 in Aussicht gestellt, nichts im Weg. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Stutz