Lexipedia

Entscheid

KBE.2024.36

KBE.2024.36 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-12-19

19. Dezember 2024Deutsch11 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.36 / CH / nk (BE.2024.3) Entscheid vom 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuch...

Source ag.ch

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.36 / CH / nk (BE.2024.3)

Entscheid vom 19. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Gesuchsteller A._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg

Sachverhalt

1.

1.1. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine gegen das Betreibungsamt Q._____ gerichtete "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg.

1.2. Am 29. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe ("Korrigendum") ein.

1.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 22. August 2024 seinen Amtsbericht.

1.4. Gerichtspräsident Ackle setzte dem Gesuchsteller und den Gläubigern mit Verfügung vom 28. August 2024 eine Frist bis zum 13. September 2024 an zur fakultativen Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____.

2.

Am 18. September 2024 leitete Gerichtspräsident Ackle das Ausstandsgesuch an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 10. Juni 2024 im Verfahren BE.2024.1 und seine Verfügung vom 3. Juli 2024 im Verfahren BE.2024.2, der geltend gemachte Ausstandsgrund werde weiterhin bestritten.

3.

Der Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2024 zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ erneut ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Ackle.

Erwägungen

1.

Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).

2.

2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).

Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs im Wesentlichen aus, Gerichtspräsident Ackle habe nachweislich spätestens bereits am 5. Mai 2023 ein offenbar unüberwindbares Präjudiz gefasst, dass den Ersteigerern des [...] sofortige und bedingungslose Verfügungsrechte (bis auf die Grundbucheintragung) erteilt werden sollten (die aber rechtlich unbegründet und in Wirklichkeit ausgeschlossen seien), und dass dem Gesuchsteller seine tatsächlichen Rechte (als legitimer Bewirtschafter des [...]) entzogen werden sollten. Seither habe Gerichtspräsident Ackle wiederholt die Rechtsprechung missbraucht, indem er in mehreren Verfahren das bestehende und anzuwendende Recht ignoriert und übergangen und eigene fiktive Rechtsnormen erfunden habe, um sein Präjudiz durchzusetzen. Der Gerichtspräsident habe weiter die Rechtsprechung wiederholt missbraucht, indem er in mehreren Entscheiden über das eigentliche Dispositiv hinaus den Ersteigerern Freigaben und Einladungen erteilt habe, über den [...] zu verfügen. Ausserdem habe er die Prozedur wiederholt missbraucht, indem er in mehreren Verfahren dem Gesuchsteller die Mitwirkungsrechte verweigert und entzogen sowie die jeweiligen Verfahren systematisch zu Ungunsten des Gesuchstellers beschleunigt oder verzögert habe. Der Gerichtspräsident habe seine richterliche Macht wiederholt missbraucht, indem er ausserhalb der Verfahren die Polizei immer wieder angehalten habe, die illegalen Übergriffe der Ersteigerer auf den [...] geschehen zu lassen. Es müsse befürchtet werden, dass im Zeitraum vom 19. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 zwischen dem Gerichtspräsidenten, dem Betreibungsamt Q._____, und dem Grundbuchamt Laufenburg Konsultationen und Absprachen abgehalten worden seien, bei denen die Ämter dazu bewogen worden seien, die Grundbuchanmeldung und -eintragung betreffend den [...] zu vollziehen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien. Seit dem 5. Mai 2023 bis heute hätten zudem mehrfach Konsultationen der Polizei mit dem Gerichtspräsidenten stattgefunden, bei welchen immer die Polizei angehalten worden sei, nichts zu tun und den Ersteigerern freien Lauf bei ihren Übergriffen auf den [...] zu gewähren. Schliesslich habe sich Gerichtspräsident Ackle in seinen Entscheiden nicht mit den Argumenten des Gesuchstellers auseinandergesetzt und auf unzutreffende Kommentare und Leitentscheide hingewiesen. Eine präzise Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den anzuwendenden Rechtsbestimmungen fehle. Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.

2.2. 2.2.1. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).

Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2).

2.2.2. Die Ausführungen im Ausstandsgesuch lassen darauf schliessen, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Ackle primär darin erblickt, dass frühere Verfahren, in denen Gerichtspräsident Ackle mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen (etwa die Begründungspflicht verletzt) oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt (insbesondere den Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder das Recht falsch angewendet), bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia

278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Ackle besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen würden und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten.

Der Gesuchsteller wirft Gerichtspräsident Ackle in seinem Ausstandsgesuch weiter vor, seit dem 5. März 2023 mit dem Betreibungsamt Q._____, dem Grundbuchamt Laufenburg und der Regionalpolizei Oberes Fricktal unzulässige Konsultationen und Absprachen vorgenommen zu haben. Mit diesen pauschalen Behauptungen hat der Gesuchsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb bei Gerichtspräsident Ackle ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestehen soll. Insbesondere hat der Gesuchsteller nicht näher ausgeführt, inwieweit Gerichtspräsident Ackle mit den erwähnten Amtsstellen in unzulässiger Weise in Kontakt gestanden haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller spätestens seit Erhalt des Urteils des Bundesgerichts 5A_521/2024 vom 26. August 2024 weiss, dass das Eigentum an den am 21. April 2023 vom Betreibungsamt Q._____ versteigerten Grundstücken LIG Q._____/[…] ("[…]") mit dem Zuschlag rechtsgültig von ihm auf die Eheleute B._____ übergegangen ist.

Dennoch weigert er sich bis heute beharrlich, den [...] zu verlassen. Deshalb erstaunt es nicht, dass die Eheleute B._____ ihren Eigentumsanspruch auch gegen den Willen des Gesuchstellers mit Hilfe der Behörden und Gerichte durchsetzen wollen. Die Eintragung des Eigentumsübergangs hat dabei durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch beim (örtlich und sachlich zuständigen) Grundbuchamt Laufenburg zu erfolgen. Besitzesschutzmassnahmen gegen den Gesuchsteller müssen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe vollstreckt werden. Deshalb sind Kontakte zwischen Gerichtspräsident Ackle einerseits und dem Betreibungsamt Q._____, dem Grundbuchamt Laufenburg und der Regionalpolizei Oberes Fricktal andererseits unvermeidlich. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen im Übrigen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.).

Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Ackle am Ausgang des bei ihm hängigen Verfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3.

3.1. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG).

3.2. Aus E. 2 hievor ergibt sich, dass das vorliegende Ausstandsgesuch von Anfang an aussichtslos war. Obwohl der Gesuchsteller dieselben Ausstandsgründe bereits in den Verfahren ZVE.2024.6, ZVE.2024.13, ZVE.2024.23, ZSU.2024.133, ZSU.2024.155, KBE.2024.28 und KBE.2024.31 erfolglos geltend gemacht hatte, zog er das vorliegende Gesuch nach Erhalt der diese Verfahren betreffenden Entscheide vom 31. Juli 2024, 29. August 2024, 18. September 2024 und 7. Oktober 2024 nicht zurück. Offensichtlich geht es dem Gesuchsteller einzig darum, (auch) das vorinstanzliche Verfahren BE.2024.3 in der Hoffnung, den [...] nicht verlassen zu müssen, in die Länge zu ziehen. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Ausstandsgesuch als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Dem Gesuchsteller wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber