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Entscheid

KBE.2024.40

KBE.2024.40 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-06-10

10. Juni 2025Deutsch9 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.40 / SD (BE.2024.18) Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwer...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.40 / SD (BE.2024.18)

Entscheid vom 10. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2024 gegenstand

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Pfändungsurkunde und Berechnung des Existenzminimums vom 11. Juli 2024

Sachverhalt

1.

Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 10. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 7'157.40 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 6'838.65 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 318.75 festgesetzt. Am 11. Juli 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus und stellte diese dem Beschwerdeführer per A-Post Plus zu (Datum Zustellung: 2. August 2024; Sendungsnummer: […]; Beilage 2 zum vorinstanzlichen Amtsbericht).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. August 2024 (Postaufgabe: 15. August 2024) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein und beantrage sinngemäss eine Neuberechnung des Existenzminimums im Sinne seiner Vorbringen.

2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstatte am 22. August 2024 (Postaufgabe: 26. August 2024) seinen Amtsbericht.

2.3. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde:

" 1. Auf die Beschwerde vom 15. August 2024 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 15. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

" Der Entscheid vom 11. Oktober des Bezirksgericht Lenzburg ist aufzuheben. die Frist für die Beschwerde ist als nichtig zu bezeichnen. Auf die Beschwerde gegen das Betreibungsamt Lenzburg ist, seitens Bezirksgericht Lenzburg, einzugehen."

3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 29. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerde müsse binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde richte sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Juli 2024. Diese sei dem Beschwerdeführer am 2. August 2024 zugestellt worden, sodass die Frist am 3. August 2024 zu laufen begonnen habe. Die Frist sei folglich am 12. August 2024 abgelaufen und die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2024 sei somit nicht fristgerecht erhoben worden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde vom 15. August 2024 sei daher nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 5.2).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das Betreibungsamt Lenzburg habe ein sehr wichtiges Dokument, die Anpassung des Existenzminimums mittels Pfändungsvollzug, am Donnerstag, 1. August 2024 (Nationalfeiertag), per A-Post Plus an ihn versandt. Es sei eine Beschwerdefrist von 10 Tagen angesetzt worden. Diese Verfügung sei ihm von der Post einfach in den Briefkasten gelegt worden, ohne irgendeine Art Empfangsbestätigung. Er habe von der Verfügung erst am Dienstag, 6. August 2024, per Zufall Kenntnis erhalten. Daraufhin habe er dagegen mit Postaufgabe vom 15. August 2024 beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde eingereicht. Gestützt auf Art. 34 SchKG habe die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Vorliegend sei diese Bestimmung missachtet und dies beim vorinstanzlichen Entscheid übersehen worden. Dieser Fehler sei vom Bezirksgericht Lenzburg telefonisch bestätigt worden.

3.

3.1. Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu (Art. 114 SchKG). Soweit der Schuldner bei der Pfändung anwesend war, ist die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung. Die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde ist – bei Anwesenheit des Schuldners anlässlich des Pfändungsvollzugs – nicht Bestandteil des Pfändungsaktes und gehört denn auch nicht zur Pfändung selbst, sondern folgt ihr nach. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt. Ist die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt, so kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen (SØRENSEN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 17 und 19 zu Art. 112 SchKG m.H.).

Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörde durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Behörde jederzeit über den Beweis verfügt, dass die Mitteilung den Empfänger erreicht hat. Bei Zustellung des fraglichen Schriftstücks per A-Post Plus hat der Eintrag, den die Post in ihrem Tracking-System vornimmt, nicht die Qualität einer Empfangsbestätigung, da die entsprechende Sendungsverfolgung mangels Bestätigung nicht erkennen lässt, ob jemand das Schreiben tatsächlich in Besitz genommen hat, um wen es sich dabei handelt, und noch weniger, ob das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4.2.1). Eine Zustellung einer Pfändungsurkunde per A-Post Plus erfüllt die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG somit nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.3.1 und 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3.1; NORDMANN/ONEYSER, BSK SchKG, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 SchKG). Das Formerfordernis gemäss Art. 34 SchKG stellt zwar lediglich eine Ordnungsvorschrift dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form hat deshalb keine Ungültigkeit der betroffenen Verfügung zur Folge (NORDMANN/ONEYSER, BSK SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 SchKG m.w.H.). Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Verfügung ihren Adressaten erreicht hat (BGE 121 III 11 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.2). Der Beweis lässt sich auch auf indirekte Weise führen, wenn der Adressat beispielsweise auf den Entscheid antwortet oder später darauf Bezug nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2).

Gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Der Fristbeginn ist von der fristansetzenden Behörde zu beweisen (vgl. BENN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 16 zur Art. 142 ZPO).

3.2. Vorliegend wurde die Pfändungsurkunde vom 11. Juli 2024 dem Beschwerdeführer per A-Post Plus, und somit unter Missachtung der mit Art. 34 Abs. 1 SchKG vorgeschriebenen Form, am 2. August 2024 in dessen Briefkasten gelegt (vgl. Sendungsnummer: […]; Beilage 2 zum vorinstanzlichen Amtsbericht).

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Pfändungsurkunde mit Eingabe vom 15. August 2024 (Postaufgabe) Beschwerde; die Pfändungsurkunde hat ihn somit offensichtlich erreicht. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nahm er jedoch erst am 6. August 2024 von der Pfändungsurkunde Kenntnis. Eine frühere Kenntnisnahme kann nicht nachgewiesen werden, da durch die Sendungsverfolgung bei der Versandart A-Post Plus lediglich die Zustellung, nicht aber die Kenntnisnahme der Verfügung nachgewiesen wird. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG erst am 7. August 2024 zulaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete damit am 16. August 2024. Die Beschwerde mit Postaufgabe vom 15. August 2024 erfolgte damit innert Frist und die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf sie eingetreten.

3.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Beurteilung ans Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2024 aufgehoben.

1.2. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung ans Bezirksgericht Lenzburg zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitzuteilen an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin