KBE.2024.49
KBE.2024.49 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-06-10
10. Juni 2025Deutsch8 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.49 / SD (BE.2024.18) Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwer...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2024.49 / SD (BE.2024.18)
Entscheid vom 10. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 13. Dezember 2024
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa
Sachverhalt
1.
1.1. In der Betreibung Nr. aaa der B._____ AG gegen die Beschwerdeführerin erliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 24. Oktober 2024 den Zahlungsbefehl und stellte diesen der Beschwerdeführerin am 5. November 2024 zu.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ am 20. November 2024 Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. November 2024 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ überwies dieses am 25. November 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Zurzach zur Beurteilung.
2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Dezember 2024:
" 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 17. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Antrag:
" Wir beantragen aus nachfolgend erläuterten Gründen, die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages und damit dessen rechtskräftige Wirkung. – Wir erheben hiermit nochmals und unter Berücksichtigung der «Wiederherstellung der Frist» förmlich Rechtsvorschlag gegen die Betreibung aaa vom 24.10.2024 mit Zustellung am 05.11.2024. – Wir beantragen den Entscheid BE.2024.18 / jk vom Bezirksgericht Zurzach vom 13.12.2024 aufzuheben und dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zuzustimmen."
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach reichte am 8. Januar 2025 seinen Amtsbericht mit folgendem Antrag ein:
" Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist."
3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, der Aufsichtsbehörde den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa vom 24. Oktober 2024 beizulegen. Mangels Vorlage des betreffenden Zahlungsbefehls sowie weiterer relevanter Unterlagen und allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich zu überprüfen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtzeitig eingereicht wurde. Es könne jedoch aus folgenden Gründen auch offengelassen werden, ob das Gesuch der Gesuchstellerin rechtzeitig eingegangen sei: dem Gesuch sei einerseits kein Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt worden. Ohne solche sei es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Umstände nachvollziehbar zu prüfen und zu verifizieren. Andererseits stellten die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Gründe für das Fristversäumnis sowieso keine absolut unverschuldeten Hindernisse i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Insbesondere stelle die behauptete Erkrankung des geschäftsführenden Vorsitzenden C.D._____ sowie die anderweitige berufliche Beanspruchung der Gesellschafterin und Geschäftsführerin D.D._____ keine objektive und unvermeidbare Unmöglichkeit dar, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags einzuhalten. Zwar möge eine gewisse Einschränkung vorgelegen haben, jedoch wäre es der Gesuchstellerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, durch eine geeignete Organisation oder Bevollmächtigung sicherzustellen, dass fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben werden kann. Kurzfristige Abwesenheiten oder Erkrankungen sowie Arbeitsüberlastungen würden nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an die absolute Unverschuldetheit nicht erfüllen und rechtfertigten daher auch keine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Damit sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde vor, es könne nicht an der Formalie des Unterlassens des Einreichens des Zahlungsbefehls liegen, dass ein ansonsten begründetes Gesuch abgewiesen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie ein Kleinstbetrieb seien, in welchem die Stellvertretung des Inhaber-Ehepaares nicht ohne Weiteres und insbesondere in Geschäftsleistungsfunktionen zu gewährleisten sei. Aus diesem Grunde hätte im fraglichen Zeitraum nicht fristgerecht reagiert werden können. Es sei korrekt, dass keine Beweismittel für die behaupteten Hindernisse beigelegt worden seien. Der Vorsitzende der Geschäftsführung habe eine Corona-Erkrankung gehabt, welche er mit einem Selbsttest festgestellt habe. Ein Arztbesuch sei nach telefonischer Nachfrage nicht notwendig gewesen, weshalb auch kein Arztzeugnis als Beweismittel habe beigelegt werden können.
3.
3.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
Als unverschuldete Hindernisse gelten insbesondere Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können
(NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 33 SchKG). Als verschuldete Fristversäumnisse gelten unter anderem kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung und Arbeitsüberlastung (NORDMANN/ONEYSER; a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG; BGE 112 V 255, 87 IV 147). Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255).
Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise ein Arztzeugnis) innert Frist einzureichen (RUS-SENBERG/MINET, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 33 SchKG; NORD-MANN/ONEYSER, a.a.O., N. 14a zu Art. 33 SchKG).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Nachfrist zur Einreichung des Zahlungsbefehls ansetzen müssen. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung des Zahlungsbefehls hätte somit vorliegend nur zu einem formalistischen Leerlauf geführt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz darauf verzichtete.
Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um reine Behauptungen, die in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor noch beweist sie, während welcher Dauer C.D._____ krank und somit abwesend gewesen sein soll, noch dass die Erkrankung so stark war, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren. Dies erscheint überdies ohnehin unwahrscheinlich, da ein Arztbesuch von C.D._____ gemäss eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade nicht notwendig war. Zur Abwesenheit von Geschäftsführerin D.D._____ bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, diese arbeite in einer anderen Gesellschaft. Weitere diesbezüglichen Ausführungen fehlen gänzlich. Beweismittel zu den Behauptungen wurden ebenfalls nicht beigelegt. Überdies würde es sich bei einer Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ohnehin nicht um ein unverschuldetes Hindernis handeln. Es wäre den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin nach Gesagtem daher durchaus möglich gewesen, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Es lagen keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vor und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags wurde richtigerweise abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitzuteilen an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger De Martin