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Entscheid

KBE.2024.8

KBE.2024.8 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2024-07-09

9. Juli 2024Deutsch9 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.8 (BE.2023.4) Entscheid vom 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, f...

Source ag.ch

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2024.8 (BE.2023.4)

Entscheid vom 9. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Q._____ vom 5. März 2024

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG

Gläubigerin: B._____, […] vertreten durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin, Marktgasse 44, Postfach 449, 4310 Rheinfelden

Sachverhalt

1.

Die Gläubigerin leitete gegen den Beschwerdeführer die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ ein.

Den Forderungsbetrag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ bezahlte der Beschwerdeführer am 21. April 2023 samt Zinsen und Kosten.

In der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ wurden am 2., 9. und 31. August 2023 Pfändungsankündigungen ausgestellt. Am 8. September 2023 zeigte das Betreibungsamt Q._____ der C._____ sodann die Pfändung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers an. Gleichentags zahlte der Beschwerdeführer am Schalter des Betreibungsamts Q._____ den Forderungsbetrag in der Betreibung Nr. yyy samt Zinsen und Kosten.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein und beantragte einen Pfändungsstopp in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ sowie in derselben Betreibung die Gutheissung eines Verrechnungsanspruchs seinerseits und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung seinerseits gegenüber der Gläubigerin.

2.2. Mit Schreiben der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabe vom 7. August 2023 zu präzisieren, insbesondere präzise Rechtsbegehren zu stellen.

2.3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

" 1. Diese Pfändung von Fr. 381.70 ist als nichtig zu erklären. Alle völlig unnötigen Pfändungskosten und Anwaltskosten sind dem Kläger demzufolge zurück zu zahlen.

2.

Feststellung 1. Gerichtsinstanz, dass per 31.12.2022 ein monatlicher nachehelicher Unterhalt von CHF 1'000.00 nachgewiesenermassen mit CHF 13'000.00 tatsächlich bezahlt worden ist.

3.

Feststellung 1. Gerichtsinstanz, dass gemäss der Aufstellung des Klägers mit Beilage Original-Bank-Zahlungsbeleg v. 08. Sept. 2023 zu Hd. Betreibungsamt Q._____, Leiterin D._____, Rhf. nur noch eine Pfändung von CHF 1'489.45 als richtig berechtigt gewesen wäre für einen Unterhalt-Ausstand der massgebenden Periode Oktober 2022 bis April 2023. Die Anwaltskosten von CHF 550.00 & der Zins bis 08.09.2023 von CHF 47.45 sind dem Kläger zurück zu zahlen.

4.

Auf den Beweisantrag des Beklagten, dass mit Beilagen 3 (15 Original-Bank-Zahlungsbelegen) vom 07. August 2023 an Präsidium des Zivilgerichtes Q._____, dass ein UH-2022 von CHF 13'000.00 bezahlt wurde ist einzutreten, ansonsten eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, verankert in unserer Schweizerischen Bundesverfassung & der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK), vorliegt. Die CHF 13.00 für voreilige Kreditkartensperre ist zurück zu zahlen."

2.4. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Januar 2024 seinen Amtsbericht.

2.5. Mit Eingabe vom 4. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu diesem Amtsbericht.

2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. März 2024:

" 1. Auf die Beschwerde vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 8. März 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

" 1. Die erfolgte Anzeige von der Pfändung von Vermögenswerten vom Betreibungsamt Q._____ vom 08.09.2023 ist als amtlicher Hoheitsakt mit negativer Wirkung nach aussen für den Beschwerdeführer anzuerkennen.

2.

Die zu Unrecht erhobenen Pfändungskosten von total Fr. 96.30 (Fr. 83.30 & Fr. 13.00 Rückzug Pfändung) sind vom Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer zurück zu zahlen.

3.

Das Betreibungsamt Leiterin D._____ hat jetzt noch den Nachweis zu erbringen, dass Zahlungsbefehle und Pfändigungs-Ankündigungen dem Beschwerdeführer tatsächlich in jedem verrechneten Fall mit Einschreibebrieoder Empfangsbestätigung zugestellt wurden, widrigenfalls auch diese Gebühren zurückzuzahlen sind."

3.2. Mit Eingabe vom 20. März 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. März 2024.

3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 28. März 2024 auf eine Vernehmlassung.

3.4. Das Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

2.

2.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Anfechtungsobjekt des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde (vgl. FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 5 ff. zu Art. 18 SchKG). Der Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer somit nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die untere Aufsichtsbehörde nicht entschieden hat, hat die obere Aufsichtsbehörde nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde eingegriffen würde.

2.2. Die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 bzw. 27. Oktober 2023 bezog sich, soweit aufgrund der teilweisen verwirrlichen Ausführungen überhaupt nachvollziehbar, auf die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Pfändungen in beiden Betreibungen seien rechtswidrig (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9). Konkret brachte er vor, die Pfändung in der Betreibung Nr. xxx sei mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls nichtig (VA act. 10). Im Übrigen richteten sich die Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge (VA act. 11 ff.). Mit angefochtenem Entscheid trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist nach Gesagtem einzig das vorinstanzliche Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer am 7. August 2023 bzw. 27. Oktober 2023 bei der unteren betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde. Mit seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission beantragt der Beschwerdeführer erstmals, dass die Anzeige der Pfändung von Vermögenswerten in der Betreibung Nr. yyy vom 8. September 2023 als amtlicher Hoheitsakt mit negativer Aussenwirkung "anzuerkennen" sei (Beschwerdeantrag 1). Auch die restlichen mit zweitinstanzlicher Beschwerde gestellten Anträge, mit denen die Rückzahlung vom Beschwerdeführer bereits geleisteter Kosten und Gebühren in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ verlangt werden (Beschwerdeanträge 2 und 3), sind neu. Entsprechend ist auf die vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobene Beschwerde insoweit nicht einzutreten, nachdem sämtliche gestellten Anträge nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals mit zweitinstanzlicher Beschwerde gestellt wurden und gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO somit unzulässig sind.

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde über seine ausdrücklich gestellten Anträge hinaus sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, ist Folgendes anzumerken:

3.1. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; FLA-VIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24).

3.2. Der Beschwerdeführer hatte die mit Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge unbestrittenermassen bereits vor Erhebung seiner Beschwerde an die Vorinstanz samt Zinsen und Kosten bezahlt (VA act. 13; Beilage 11 zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 15. Januar 2024). Damit waren die Betreibungen bereits vor der Beschwerdeerhebung erloschen und die fraglichen Betreibungsverfahren waren anlässlich der Beschwerdeerhebung nicht mehr im Gange. Folglich kam dem Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung seiner Beschwerde zu. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist diese somit abzuweisen.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine

Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Juli 2024

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber