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Entscheid

KBE.2025.14

KBE.2025.14 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-06-06

6. Juni 2025Deutsch14 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2025.14 Entscheid vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A.___...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt

KBE.2025.14

Entscheid vom 6. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führer […]

in Sachen Konkursverfahren A._____

Betreff Verwertung [...] Betriebsinventar

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 des Bezirksgerichts Laufenburg wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Der gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau erhobenen Beschwerde erteilte der zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und hob gleichzeitig von Amtes wegen den vom Bezirksgericht Laufenburg eröffneten Konkurs auf und erkannte stattdessen, dass über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 6. Mai 2024, 16:00 Uhr, der Konkurs eröffnet wird. Auf eine gegen diesen Entscheid durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2024 vom 11. Juni 2024).

1.2. In der Konkursmasse des Beschwerdeführers befinden sich bewegliche Güter für die Bewirtschaftung eines [...] Betriebs ([...] Betriebsinventar). Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Konkursamt Aargau mit, er habe von einem Nachbarn erfahren, dass das Konkursamt sein [...] Betriebsinventar über die Online-Plattform www.ricarodo.ch verkaufen wolle. Mit gleicher Eingabe beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, dass der Verkauf des [...] Betriebsinventars einstweilig auszusetzen sei. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer das Konkursamt im Februar und März 2025 mit weiteren Eingaben wiederholt um Aussetzung des Verkaufs des [...] Betriebsinventars. Mit Schreiben vom 5. März 2025 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie mit E-Mail vom 18. März 2025 an den Beschwerdeführer selbst teilte das Konkursamt mit, dass sich eine Verwertung des [...] Inventars aufdränge bzw. das Konkursamt dessen Verwertung veranlassen werde.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. März 2025 (elektronisch übermittelt am: 24. März 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

" SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN

1.

Es sei der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars einstweilig auszusetzen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen.

2.

Gegebenenfalls, sei ein dennoch stattfindender Verkauf des [...] Betriebsinventars nur unter der Voraussetzung, dass dieser von einem anerkannten Fachhändler sachgerecht vorbereit und vermittelt werde, zuzulassen.

WEITERE RECHTSBEGEHREN

3.

Es seien dem Beschwerdeführer alle konkreten Angaben zum Umfang, zur Planung, und zur Vorgehensweise, des angekündigten Verkaufs des [...] Betriebsinventars, durch das Konkursamt mitzuteilen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, zu den konkreten Angaben zum Umfang, zur Planung, und zur Vorgehensweise, des angekündigten Verkaufs des [...] Betriebsinventars, wirksam Stellung zu nehmen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen.

5.

Es sei dem Beschwerdeführer die durch das Konkursamt ermittelte Aufstellung der Vermögenswerte mitzuteilen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen.

6.

Es sei dem Beschwerdeführer die durch das Konkursamt ermittelte Aufstellung der Gläubigerforderungen mitzuteilen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen.

7.

Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, zu den Aufstellungen der Vermögenswerte und der Gläubigerforderungen wirksam Stellung zu nehmen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen.

8.

Es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, einen Zahlungsplan vorzulegen, beziehungsweise, das Konkursamt sei in diesem Sinne anzuweisen."

2.2. Am 3. April 2025 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten bzw. ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (BGE 142 III 643 E. 3.1). Nicht als Verfügung gilt eine blosse Absichtserklärung des Betreibungsoder Konkursamts (namentliche über zukünftiges Handeln oder Vorgehen), selbst wenn die Äusserung oder Erklärung in schriftlicher Form abgegeben wird (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 17 SchKG mit Verweis auf BGE 96 III 35 E. 2c). So wird mit einer Absichtserklärung die Rechtsstellung der Person, an die sie sich richtet, noch nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt (BGE 96 III 35 E. 2c; vgl. auch E. 1.2 unten).

Im Konkurs kann die Verwertung von Vermögenswerten nur durch Beschwerde gegen den (Steigerungs-)Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden (vgl. Art. 259 i.V.m. Art. 132a SchKG; JÜRG ROTH, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 132a SchKG). Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss eines Freihandverkaufs können sodann Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2017 vom 28 Juli 2017 E. 3.4 m.H.).

1.2

Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO-METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars stelle eine willkürliche und unbegründete Handlung des Konkursamts dar. Das Konkursamt müsse zuerst verpflichtet werden, seinen Entscheid zu begründen und zu belegen. Wenn sich herausstelle, dass der Verkauf des [...] Betriebsinventars gar nicht notwendig und zweckdienlich sei, müsse das Konkursamt seinen Entscheid, das [...] Betriebsinventar zu verkaufen, aufheben. Die ausgewiesenen Aktiven würden ausreichen, um die Gläubigerforderungen um mehr als das Zweihundertfache zu decken. Die einstweilige Aussetzung des angekündigten Verkaufs könne keine nachteiligen Folgen für die Abwicklung des Konkursverfahrens haben. Der Verkauf des [...] Inventars sei an keinen kritischen Zeitfaktor gebunden und das Konkursamt bringe auch keinen solchen vor. Sollte der Verkauf doch fortgesetzt werden, müsse dieser unbedingt sach- und fachgerecht abgewickelt werden, um einen möglichst guten Erlös sicherzustellen. Auf jeden Fall müsse angeordnet werden, dass der Verkauf auf eine professionelle, erfolgsversprechende Weise zu planen und durchzuführen sei (Beschwerde Rz. 73 ff.). Weiter dürfe das Konkursamt dem Beschwerdeführer die Mitwirkung am Verkauf nicht länger verwehren. Es stehe ihm zu, vom Konkursamt Informationen zum Verkauf zu erhalten (Beschwerde Rz. 69 ff.).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars stelle eine willkürliche und unbegründete Handlung des Konkursamts dar. Das Konkursamt müsse zuerst verpflichtet werden, seinen Entscheid zu begründen und zu belegen. Wenn sich herausstelle, dass der Verkauf des [...] Betriebsinventars gar nicht notwendig und zweckdienlich sei, müsse das Konkursamt seinen Entscheid, das [...] Betriebsinventar zu verkaufen, aufheben. Die ausgewiesenen Aktiven würden ausreichen, um die Gläubigerforderungen um mehr als das Zweihundertfache zu decken. Die einstweilige Aussetzung des angekündigten Verkaufs könne keine nachteiligen Folgen für die Abwicklung des Konkursverfahrens haben. Der Verkauf des [...] Inventars sei an keinen kritischen Zeitfaktor gebunden und das Konkursamt bringe auch keinen solchen vor. Sollte der Verkauf doch fortgesetzt werden, müsse dieser unbedingt sach- und fachgerecht abgewickelt werden, um einen möglichst guten Erlös sicherzustellen. Auf jeden Fall müsse angeordnet werden, dass der Verkauf auf eine professionelle, erfolgsversprechende Weise zu planen und durchzuführen sei (Beschwerde Rz. 73 ff.). Weiter dürfe das Konkursamt dem Beschwerdeführer die Mitwirkung am Verkauf nicht länger verwehren. Es stehe ihm zu, vom Konkursamt Informationen zum Verkauf zu erhalten (Beschwerde Rz. 69 ff.).

2.2. Das Konkursamt Aargau führt in seinem Amtsbericht (S. 1 ff.) im Wesentlichen aus, ein rascher Verkauf des [...] Inventars sei unabdingbar, da dieses Inventar grösstenteils im Freien stehe und für die Lagerung Miete zu bezahlen sei. Das Risiko eines Wertverlustes müsse umgangen werden. Es sei geplant, das [...] Inventar auf der Plattform Ricardo zu versteigern. Vor der Auflage des Kollokationsplans und Inventars werde dem Schuldner die Möglichkeit erteilt, sowohl zu den Forderungen als auch zum Inventar Stellung zu nehmen. Mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar sei allerdings erst in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen, da sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalte und das Verfahren verzögere. Der Beschwerdeführer sei weder zur Organisation der Verwertung der Konkursmasse noch zur Mitwirkung einzuladen. Die Mitsprache eines Schuldners zum Verkauf eines Inventars sei in der Zwangsverwertung nicht vorgesehen. Bis dato seien Gläubigerforderungen von über einer Million Franken angemeldet worden. Diese würden von der Konkursverwaltung geprüft werden. Die Konkursverwaltung werde über deren Zulassung bestimmen. Aktuell beinhalte die Konkursmasse Fr. 2'647.00 an Aktiven, welche sich aus den Kontosaldi bei der D._____ zusammensetze. Dazu komme der Schätzwert des Inventars über rund Fr. 80'000.00 sowie der hälftige Überschussanteil aus dem Verwertungserlös des Grundstücks […] von ca. Fr. 200'000.00. Ob nach der Abrechnung der D._____ mit den diversen Versteigerungserlösen und den vom Schuldner gewährten zusätzlichen Sicherheiten noch ein Überschuss zu Gunsten der Konkursmasse resultiere, sei fraglich. Für den vom Schuldner angestrebten Widerruf würden dann noch immer Fr. 717'000.00 fehlen.

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Beschwerde beantragt, der angekündigte Verkauf des [...] Betriebsinventars sei auszusetzen, eventualiter sei der Verkauf durch einen anerkannten Fachhändler sachgerecht vorzubereiten, fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG. Das Konkursamt Aargau hat in seinem Schreiben vom 5. März 2025 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Amtsberichtsbeilage 2) sowie mit E-Mail vom 18. März 2025 an den Beschwerdeführer selbst (Amtsberichtsbeilage 3) lediglich seine Absicht kundgetan, die Verwertung des [...] Betriebsinventars zu veranlassen. Damit hat das Konkursamt Aargau keine konkrete Handlung vorgenommen, welche das Konkursverfahren vorangetrieben hätte. Vielmehr hat es hinsichtlich der Verwertung des [...] Betriebsinventars lediglich sein beabsichtigtes zukünftiges Vorgehen erklärt. Nicht anders verhält es sich, soweit das Konkursamt Aargau gegenüber allfälligen Kaufinteressenten mündlich kundgetan hat, das [...] Betriebsinventar verkaufen zu wollen (vgl. Beschwerde Rz. 7; Amtsbericht S. 3). Mit all diesen Absichtserklärungen hat das Konkursamt Aargau die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, weshalb diesem kein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung zukommt. Es fehlt an einer konkreten Handlung des Konkursamts, welche die tatsächlichen Interessen des Beschwerdeführers betreffen könnte. Es steht derzeit noch nicht gesichert fest, ob – geschweige denn wie und wann – das Inventar verwertet wird. Im Falle des Nichteintritts der Verwertung würde sich ein vorher durchgeführtes Beschwerdeverfahren über deren blosse Ankündigung als zwecklos erweisen. In diesem Sinne wird in Art. 132a SchKG, welcher gestützt auf Art. 259 SchKG ebenfalls im Konkursverfahren gilt, auch ausdrücklich festgehalten, dass die Verwertung von Vermögenswerten nur durch die Beschwerde gegen den Zuschlag oder Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden kann (vgl. E. 1.1 oben). Soweit mit Beschwerde die Art und Weise der erst unverbindlich in Aussicht gestellten Verwertung des [...] Betriebsinventars angefochten wird, ist darauf mangels anfechtbaren Beschwerdeobjekts und mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers folglich nicht einzutreten.

4.

Mit Rechtsbegehren 3 und 4 will der Beschwerdeführer seinen Miteinbezug in die Vorbereitung und Planung der vom Konkursamt Aargau in Aussicht gestellten Verwertung des [...] Betriebsinventars erreichen. Dabei scheint der Beschwerdeführer indessen zu verkennen, dass er infolge Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat (vgl. Art. 204 SchKG). Zuständig für die Verwertung der Aktiven in der Konkursmasse ist die Konkursverwaltung, die ihrerseits an Beschlüsse der Gläubigerversammlung gebunden ist (URS BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 12 zu Art. 256). Eine Mitwirkung des Konkursiten bei der Organisation und Planung der Verwertung der Aktivmasse ist im Gesetz indessen nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines beantragten Miteinbezugs auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, zumal derzeit nicht gesichert ist, ob das Inventar und in welcher Art und Weise überhaupt verwertet wird (vgl. E. 3 vorstehend). Insoweit der Beschwerdeführer seinen Miteinbezug bei der Vorbereitung oder Planung der Verwertung des [...] Betriebsinventars beantragt, ist seine Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren 5 bis 7 beantragt, dass ihm hinsichtlich der Aufstellung der Aktiven in der Konkursmasse sowie der Gläubigerforderungen von Seiten des Konkursamts das Recht zur Stellungnahme einzuräumen sei, ist seine Beschwerde abzuweisen. Zwar kommt dem Gemeinschuldner im Konkursverfahren nach Art. 228 Abs. 1 SchKG und Art. 244 SchKG das Recht zu, sich zur Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und – vor Auflage des Kollokationsplans – zu jeder Konkurseingabe zu erklären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Konkursverwaltung über die Anerkennung der Forderungen entscheidet und nicht an die Erklärungen des Gemeinschuldners gebunden ist (Art. 245 SchKG). Es ist indessen unstrittig, dass das Inventar über sämtliche Vermögenswerte der Konkursmasse noch nicht fertiggestellt werden konnte und die Auflage des Kollokationsplans noch ausstehend ist (Amtsbericht S. 2). Das Konkursamt Aargau wird beim Beschwerdeführer zu gegebener Zeit Erklärungen zu den Aktiven und Passiven einholen müssen, was vom Konkursamt auch nicht in Abrede gestellt wird (Amtsbericht S. 2). Indessen ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau dies bis anhin (noch) nicht getan hat.

6.

Rechtsbegehren 8, wonach dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen sei, einen Zahlungsplan vorzulegen, wird in der Beschwerde mit

keinem Wort begründet, weshalb mangels rechtsgenüglicher Begründung insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zur Anforderung an eine Begründung des Rechtsmittels: Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

7.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG).

Aus den Erwägungen 3 bis 7 hiervor ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war. Da die Beschwerde von einem juristischen Laien erhoben wurde, erweist sie sich diese indessen noch knapp als nicht trölerisch. Dies obwohl man sich des Eindrucks, dass die Beschwerde einzig zur Verzögerung des Konkursverfahrens erhoben wurde, nicht gänzlich verwehren kann. Folglich werden keine Gerichtskosten erhoben. Sollte der Beschwerdeführer jedoch weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin