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Entscheid

KBE.2025.20

KBE.2025.20 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-06-25

25. Juni 2025Deutsch14 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.20 (BE.2024.15) Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.20 (BE.2024.15)

Entscheid vom 25. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 gegenstand

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Nichteintreten

Sachverhalt

1.

In der Betreibung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) führt das Betreibungsamt Q._____ eine Einkommenspfändung durch (Pfändungsgruppe Nr. aaa).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. November 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Berechnung der Pfändungsquote mit dem Existenzminimum durch das Betreibungsamt Q._____ sei neu zu berechnen unter allen Punkten dieser Beschwerde.

2.

Das Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Beschwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des Beschwerdeführers.

3.

Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG)."

2.2. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 6. Dezember 2024 den Amtsbericht ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein.

2.4. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 29. Januar 2025 einen zweiten Amtsbericht resp. eine Stellungnahme ein.

2.5. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Entscheid vom 26. März 2025:

" 1. Auf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung wird gutgeheissen. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Änderungen in der Existenzminimumberechnung jeweils anzuzeigen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 3. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 (Postaufgabe: 14. April 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" 1. Das Existenzminimum soll neu berechnet werden gemäss dieser Beschwerde unter Einhaltung aller aus der sich neuen Lebenssituation des Beschwerdeführers.

2.

Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG).

3.

Fristen können nur eingehalten werden, wenn der Schuldner über Änderungen über eine neue Berechnung der Lohnquote selbst informiert wird. Der Schuldner wurde nur über die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber informiert. Das Betreibungsamt hat nie eine Änderung des Existenzminimums dem Beschwerdeführer informiert.

4.

Der Beschwerdeführer im Letzten Jahr 2 grosse Operationen gehabt und ist körperlich eingeschränkt, auch ein früherer Bandscheibenvorfall wurde 2019 operativ behandelt.

5.

Die aktuellen Lohnpfändungen sind per sofort anzupassen damit endlich Ruhe und Frieden beim Beschwerdeführer einkehrt und er sich voll auf die Arbeit, Erziehung des Sohnes kann komplett konzentrieren."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2025 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine bestimmte Existenzminimumberechnung als Anfechtungsobjekt bezeichnet. Gemäss Amtsbericht sei dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 mitgeteilt worden, dass die Motorfahrzeugversicherung und der Radwechsel nicht im Existenzminimum berücksichtigt würden. Die Beschwerde vom 28. November 2024 sei daher diesbezüglich nicht fristgerecht erfolgt. Vom Betreibungsamt Q._____ sei weiter eine Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 eingereicht worden. Wann diese zugestellt worden sei, sei nicht bekannt. Da die Anzeige betreffend Lohnpfändung an den Arbeitgeber am 7. November 2024 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Berechnung am selben Tag zugestellt worden sei. Daher sei die Beschwerdefrist auch diesbezüglich nicht eingehalten. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beanstandungen der Existenzminimumberechnung bloss zu einer Anfechtbarkeit gemäss Art. 17 SchKG führen und keine Nichtigkeit bewirken würden, sei auf die Beschwerde betreffend Existenzminimumberechnung nicht einzutreten.

Dem Beschwerdeführer sei jedoch insofern zuzustimmen, als er geltend mache, dass er die Existenzminimumberechnungen jeweils gar nicht erhalte und daher allfällige Unstimmigkeiten nicht überprüfen könne. Sofern sich Änderungen in der Berechnung des Existenzminimums ergeben würden, sei dies dem Beschwerdeführer anzuzeigen, damit er allenfalls dagegen eine Beschwerde erheben könne. Die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung sei deshalb gutzuheissen und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Änderungen in der Existenzminimumberechnung jeweils anzuzeigen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, auf die Beschwerde solle eingetreten werden, da ihm nie Änderungen seiner pfändbaren Lohnquote persönlich mitgeteilt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei monatlich eine feste Auslage für das Auto (Leasing, Versicherung und Unterhalt) einzuberechnen. Er leide an einer Gehbehinderung, könne keine Lasten heben und ihm sei ein bösartiger Tumor an der Niere entfernt worden. Er sei daher sowohl privat als auch beruflich auf das Fahrzeug angewiesen. Entsprechende ärztliche Zeugnisse habe er eingereicht. Das vom Betreibungsamt Q._____ berechnete "Kilometergeld" decke kaum die monatlichen Benzinkosten. Für die Unterhaltskosten wie Service oder den Kauf neuer Pneus reiche es nicht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen.

3.2. 3.2.1. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).

Die Existenzminimumberechnung als solche stellt allerdings keine anfechtbare Verfügung dar. Die Berechnung des Existenzminimums ist bloss die Begründung, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Verdienstpfändung erfolgt. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändung als solche. Dem Schuldner ist die Existenzminimumberechnung zusammen mit der Pfändung mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 100 III 12 E. 2).

Bezieht der Schuldner keinen regelmässigen Lohn, sei es, dass er in unregelmässiger Höhe oder nur sporadisch anfällt, setzt das Betreibungsamt i.d.R. das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 50 zu Art. 93 SchKG).

3.2.2. Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das Betreibungsamt hat eine solche Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den (aktuellen) Verhältnissen entsprechen. Da die Revision von Amtes wegen durchzuführen ist, muss sie im Sinne einer Berichtigung auch vollzogen werden, wenn das Betreibungsamt ins Gewicht fallende Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums oder der pfändbaren Einkommensquote gemacht hat (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 54 zu Art. 93 SchKG). Die Revision erfolgt dabei grundsätzlich analog zum Pfändungsvollzug. So ist bei Bedarf der Schuldner neu einzuvernehmen (THOMAS WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 83 zu Art. 93 SchKG).

Der Vollzug der Einkommenspfändung geschieht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in dem Zeitpunkt, in welchem das Betreibungsamt dem Schuldner oder dessen Vertreter bekannt gibt, dass er ohne seine Einwilligung nicht mehr über die gepfändete Einkommensquote verfügen dürfe (Art. 96 Abs. 1 in fine SchKG). Die Mitteilung an den Arbeitgeber stellt dabei lediglich eine Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG dar, die keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung bzw. auf die Revision der Pfändung hat. Entscheidend für die Wirksamkeit der Lohnpfändung bzw. Revision der Lohnpfändung ist einzig die Mitteilung an den Schuldner (vgl. BGE 109 III

11 E. 2 = Pra 1983, Nr. 215; Urteile des Bundesgerichts 5A_28/2016 vom 8. Juni 2016 E. 4.2 und 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2). So hat das Betreibungsamt nach vollzogener Revision dem Schuldner entweder eine abgeänderte Pfändungsurkunde zuzustellen oder diesen zumindest mittels beschwerdefähiger Verfügung über die konkrete Änderung zu informieren (WINKLER, a.a.O., N. 83 zu Art. 93 SchK). Wird die Revision der Lohnpfändung, wenn es sich um eine Erhöhung der Pfändung handelt, dem Schuldner nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eröffnet, ist sie als nichtig zu betrachten (BGE 110 III 57 = Pra 1984, Nr. 224; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG).

Die abgeänderte Pfändungsurkunde bzw. die Revisionsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden. Anfechtbar sind indessen nur die vorgenommenen Änderungen, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG).

3.2.3. Die Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungsamts muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter angebracht werden (Art. 17 SchKG i.V.m. § 14 EG SchKG).

3.3. Ausweislich der Akten berechnete das Betreibungsamt Q._____ am 7. November 2024 im Rahmen einer Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG einerseits das Existenzminimum des Beschwerdeführers und teilte andererseits mittels gleichentags datierender Anzeige die Lohnpfändung basierend auf dieser Existenzminimumberechnung dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit (vgl. Beilagen zum Amtsbericht vom 6. Dezember 2024).

Weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus den beiden Amtsberichten des Betreibungsamts Q._____ ist jedoch ersichtlich, ob die Existenzminimumberechnung und Lohnpfändungsanzeige vom 7. November 2024 im Zusammenhang mit einer erstmaligen Lohnpfändung stehen oder ob damit eine bereits laufende Lohnpfändung lediglich angepasst wird, seit wann der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet wird und für welchen Gesamtbetrag die Lohnpfändung durchgeführt wird. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz (vgl. act. 3) und der von ihm eingereichten Lohnausweise für die Monate September bis November 2024 (vgl. Beilage 11 zur Beschwerde vom 27. November 2024), denen zufolge zumindest seit September 2024 ein Grossteil des Lohnes des Beschwerdeführers auf das Bankkonto des Betreibungsamtes Q._____ ausbezahlt wird, muss geschlossen werden, dass die Lohnpfändung bereits seit einiger Zeit andauert und die Existenzminimumberechnung und Lohnpfändungsanzeige vom 7. November 2024 demnach im Zusammenhang mit einer Anpassung resp. Revision einer bereits laufenden Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG erfolgt sind.

3.4. Ob und gegebenenfalls wann die revidierte Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ob ein damit einhergehender Pfändungsvollzug existiert (vgl. zum Vorgehen bei Revision der Lohnpfändung oben E. 3.2.2), ist den Akten nicht zu entnehmen. Das Betreibungsamt Q._____ führte im Amtsbericht vom 29. Januar 2025 jedoch aus, es sei nicht Praxis, jede Veränderung des Existenzminimums dem Schuldner zukommen zu lassen. Der Schuldner könne dem Lohneingang entnehmen, dass sich etwas verändert habe. Alsdann könne er beim Betreibungsamt entsprechende Informationen verlangen. In seinem Recht auf Beschwerde sei er nicht eingeschränkt, da eine allfällige Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Existenzminimums beginnen würde (act. 19). Der Beschwerdeführer machte zudem bereits vor Vorinstanz geltend, die revidierte Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 erstmalig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten zu haben (act. 12).

Angesichts dieser Ausführungen entbehrt die vorinstanzliche Erwägung, es sei davon auszugehen, dass das Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer die Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 gleichentags zur Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zugestellt habe, weshalb die vom Beschwerdeführer am 27. November 2024 erhobene Beschwerde verspätet erfolgt sei, jeglicher Grundlage. Sie steht darüber hinaus auch im Widerspruch zu der von der Vorinstanz in E. 3 festgestellten Rechtsverweigerung. So geht die Vorinstanz davon aus, dass das Betreibungsamt Q._____ Änderungen in der Berechnung des Existenzminimums dem Schuldner jeweils nicht zustellt, worin sie eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamts Q._____ erblickt.

Daraus folgt, dass entgegen der Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2024 gegen die (revidierte) Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 und damit gegen die Revision der Lohnpfändung nicht verspätet erfolgte, kann die Beschwerdefrist schliesslich mangels Zustellung gar nicht zu laufen begonnen haben.

3.5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziff. 1) wegen angeblich verspäteter Beschwerdeerhebung gegen die revidierte Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Q._____ vom 7. November 2024 als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung der Beschwerde gegen die revidierte Existenzminimumberechnung resp. gegen den neuen Pfändungsvollzug zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit Blick auf BGE 110 III 57 = Pra 1984, Nr. 224 insbesondere zu prüfen haben, ob die Lohnpfändung gegen den Beschwerdeführer nachträglich erhöht wurde und ob dieser neue Pfändungsvollzug dem Beschwerdeführer formgerecht eröffnet wurde (vgl. zum Vorgehen bei Lohnpfändung bzw. Revision der Lohnpfändung oben E. 3.2.2).

3.6. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. November 2024 bei der Vorinstanz die ursprüngliche Pfändung bzw. die dazumal vorgenommene Existenzminimumberechnung anfechten will, ist die Vorinstanz indessen zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. So hat es der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz in Verletzung seiner Begründungspflicht unterlassen, die ihm (unbestrittenermassen) zugestellte ursprüngliche Pfändungsurkunde mit entsprechender Existenzminimumberechnung zu benennen, weshalb es der Vorinstanz nicht möglich war, diese zu überprüfen. Mit dem pauschalen Antrag um Neuberechnung der pfändbaren Quote ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. zur Begründungsanforderung einer Beschwerde: Entscheid des Obergericht KBE.2024.46 vom 10. Februar 2025 E. 2.1). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.7. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in Bezug auf die laufende Lohnpfändung nebst der ursprünglichen Pfändung sowie der revidierten Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 weitere Handlungen des Betreibungsamts Q._____, wie beispielsweise die in seiner Beschwerde ausdrücklich erwähnte (aber nicht näher spezifizierte) Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2019 (Beschwerde S. 3), angepasst wissen will, ist darauf nicht einzutreten. Mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer einzig die Existenzminimumberechnung vom 7. November 2024 sowie sinngemäss die ursprüngliche Pfändung an sich angefochten (vgl. die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 27. November 2024 [act. 2], worin der Beschwerdeführer einzig von der Verfügung "vom November" spricht). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber hinaus weitere Handlungen des Betreibungsamts anfechten will, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.

4.

Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

5.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. März 2025 in Bezug auf das Nichteintreten gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Q._____ vom 7. November 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Stutz